24.07.2017 Drucksache 6/4257Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. August 2017 Qualitätssicherung in Kindertageseinrichtungen - ehrenamtliche Mitarbeiter Die Kleine Anfrage 2261 vom 9. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Landeselternvertretung für Kindertagesstätten in Thüringen veröffentlichte Anfang Juni Fotos von Aus hängen in Kindertageseinrichtungen, auf denen für ehrenamtliche Helfer zur Absicherung der Qualität in der jeweiligen Einrichtung geworben wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele ehrenamtliche Mitarbeiter engagieren sich nach Kenntnis der Landesregierung in Thüringer Kindertageseinrichtungen? 2. Müssen alle ehrenamtlichen Mitarbeiter in einer Kindertageseinrichtung nach Kenntnis der Landesregie rung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? 3. Inwiefern sieht die Landesregierung die Möglichkeit, durch den Einsatz ehrenamtlicher Personen und Beschäftigter ohne entsprechende Ausbildung die Betreuungsqualität in Kindertageseinrichtungen ab zusichern? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 2.: Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ergibt sich aus den § 45 Abs. 3 Nr. 2, § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Hiernach ist es verboten im Bereich der Jugendhilfe Personen zu beschäftigen, welche rechtskräftig wegen einer der in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Straf taten verurteilt wurde. Ehrenamtlich tätige Personen sind nach Maßgaben der Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 SGB VIII) beziehungsweise auf Grundlage der abzuschließen den Vereinbarungen zwischen dem Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe (§ 72a Abs. 4 SGB VIII) in die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses einbezogen. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4257 Weiterführende Informationen können der "Fachlichen Empfehlung zur Umsetzung des § 72a SGB VIII" im Internet* entnommen werden. Zu 3.: Zur Absicherung der Betreuungsqualität in Kindertageseinrichtungen sind maßgeblich die dort beschäftigten pädagogischen Fachkräfte zuständig. Angebote ehrenamtlich Tätiger können dies ergänzen. Diese Mög lichkeit sieht § 14 Abs. 3 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ausdrücklich vor. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Endnote: * http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmsfg/abteilung3/referat31/umsetzung_paragraph72_sgbviii/fachliche_ empfehlungen_umsetzung_paragraph_72a_sgbviii_internet.pdf Qualitätssicherung in Kindertageseinrichtungen - ehrenamtliche Mitarbeiter Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Endnote: