25.07.2017 Drucksache 6/4262Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. August 2017 Eintritt in den Ruhestand bei Thüringer Polizeivollzugsbeamten Die Kleine Anfrage 2253 vom 7. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Polizei sieht sich mit einer hohen Zahl an Altersabgängen konfrontiert, die durch die unvor teilhafte Altersstruktur in den nächsten Jahren noch zunehmen wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte wurden seit dem 1. Januar 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ru hestand versetzt (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte wurden seit dem 1. Januar 2015 auf ihren Antrag hin in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres versetzt (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 3. Bei wie vielen Polizeivollzugsbeamten wurde seit dem 1. Januar 2015 auf ihren Antrag hin der Ruhe stand gemäß § 25 Abs. 7 Thüringer Beamtengesetz hinausgeschoben (bitte nach Jahresscheiben auf schlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Hinsichtlich der Anzahl der Polizeivollzugsbeamten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. De zember 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, wird auf die Beantwortung der Frage 4 der Kleinen Anfrage 1598 (Drucksache 6/3358) verwiesen. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 wurden 23 Polizeivollzugsbeamte wegen Dienst unfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Für das Jahr 2017 erfolgten darüber hinaus bis zum 31. Mai 2017 fünf Ruhestandversetzungen wegen Dienstunfähigkeit. Zu 2.: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass entgegen der allgemeinen Regelung des § 26 Abs. 1 Thürin ger Beamtengesetz (ThürBG), wonach Beamte auf ihren Antrag hin nach Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden können, für Polizeivollzugsbeamte die speziellere Regelung des § 106 Abs. 5 ThürBG greift. Danach können Polizeivollzugsbeamte auf ihren Antrag hin in den Ruhestand ver setzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4262 Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 wurden sechs Polizeivollzugsbeamte auf ih ren Antrag hin gemäß § 106 Abs. 5 ThürBG in den Ruhestand versetzt. Darüber hinaus wurden im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 insgesamt acht Polizeivollzugsbeamte auf ihren Antrag hin nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt. Weitere zwei Polizeivollzugsbeamte wurden vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2017 auf Antrag gemäß § 106 Abs. 5 ThürBG in den Ruhestand versetzt. Zu 3.: Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung der Polizeivollzugsbeamten jeweils in dem Jahr vorgenommen wurde, in dem der betreffende Beamte in den gesetzlich festgelegten Ruhestand getreten wäre. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 wurde für 21 Polizeivollzugsbeamte der Ruhestand gemäß § 25 Abs. 7 ThürBG hinausgeschoben. Bei weiteren 21 Polizeivollzugsbeamten wurde im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 der Ruhestand gemäß § 25 Abs. 7 ThürBG hinausgeschoben. Für das Jahr 2017 wurde bis zum 31. Mai 2017 für 14 Polizeivollzugsbeamte die Hinausschiebung des Ru hestandes gemäß § 25 Abs. 7 ThürBG vorgenommen. Dr. Poppenhäger Minister Eintritt in den Ruhestand bei Thüringer Polizeivollzugsbeamten Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: