27.07.2017 Drucksache 6/4274Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. August 2017 Windkraft/Neues Helgoländer Papier Die Kleine Anfrage 2282 vom 12. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Verwaltungsgerichtshof München hat in seiner Entscheidung vom 29. März 2016 (Az.: 22 B 14.1875, 22 B 14 1876) das sogenannte "(Neue) Helgoländer Papier" der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutz warten als allgemein anerkannten Standard hinsichtlich des Vogelschutzes anerkannt. Das "(Neue) Helgoländer Papier" geht in Tabelle 2 seiner fachlichen Empfehlung von Abständen von Brut plätzen beziehungsweise Brutvorkommen zu Windenergieanlagen zum Beispiel beim Schwarzstorch von 3.000 Metern, beim Rotmilan von 1.500 Metern und bei Rauhfußhühnern von 1.000 Metern aus. Als Prüfra dien für Nahrungshabitate und Schlafplätze empfiehlt die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwar ten beim Schwarzstorch sogar 10.000 Meter, beim Rotmilan 4.000 Meter und bei den Rauhfußhühnern ge nerell ein Freihalten von Korridoren zwischen den einzelnen Vorkommensgebieten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum "(Neuen) Helgoländer Papier", insbesondere zu den Abständen von Brutplätzen beziehungsweise Brutvorkommen zu Windenergieanlagen? 2. Sieht sich die Landesregierung aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs München vom 29. März 2016 veranlasst, Änderungen rechtlicher Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Windkraf terzeugung vorzuschlagen und wie begründet sie ihre Auffassung? 3. Welche Folgen ergeben sich für beziehungsweise welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem oben genannten Urteil für die Windkraftplanung im Freistaat Thüringen? 4. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des "(Neuen) Helgoländer Papiers" hinsichtlich der darin empfohlenen Abstände zu den oben genannten Brutplätzen beziehungsweise Brutvorkommen und wie begründet sie ihre Auffassung? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gruhner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4274 Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Vorfeld der 84. Umweltministerkonferenz wurden auf der 55. Amtschefkonferenz am 21. Mai 2015 im Kloster Banz die "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand: April 2015)" der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogel schutzwarten (Helgoländer Papier) zur Kenntnis genommen. Zu dem Papier ist ein differenzierter Beschluss ergangen. Unter anderem war festzustellen, dass einheitliche Empfehlungen derzeit nicht möglich sind und es deshalb einer länderspezifischen Ausgestaltung bedarf. Deshalb hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz die Staatliche Vogelschutzwar te Seebach an der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie beauftragt, einen "Avifaunistischen Fachbeitrag zur Genehmigung von Windenergieanlagen in Thüringen" zu erarbeiten. Dieser Fachbeitrag wird derzeit abschließend bearbeitet. Er wird das Neue Helgoländer Papier aufgreifen und landesspezifi sche Vorgaben bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen treffen. Er soll bis Ende Oktober 2017 vorliegen. Zu 2.: Änderungen rechtlicher Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung werden von Sei ten der Landesregierung nicht für erforderlich gehalten. Das Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich lediglich auf die Rechtslage in Bayern und die dort geltenden Regelungen des "Windkrafterlasses Bayern". Es wird festgestellt, dass die Abstands empfehlungen des Helgoländer Papiers an die Stelle derjenigen aus dem "Windkrafterlass Bayern" getre ten seien. Diese Ausgangslage ist auf Thüringen nicht übertragbar. Das oben genannte Urteil vom 29. März 2016 war bei Inkrafttreten des Erlasses zur Planung von Vorrang gebieten "Windenergie", die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (Windenergieerlass), am 21. Juni 2016 bekannt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 16. November 2016 (Az. 12 ME 132/16, juris Rn. 75) klargestellt, dass sich das Helgoländer Papier keineswegs als allgemein anerkannter Stand der Wis senschaft durchgesetzt habe. Gemäß den Vorgaben des Windenergieerlasses wird der außergebietliche Artenschutz im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung berücksichtigt. Hierbei findet eine enge Abstimmung mit der Oberen Natur schutzbehörde und der Staatlichen Vogelschutzwarte Seebach statt. Auch auf Genehmigungsebene ist eine Änderung rechtlicher Grundlagen und Rahmenbedingungen nicht erforderlich. Das Urteil hebt auf einen spezifischen Einzelfall ab, der nicht ohne Weiteres auf andere Vor haben zum Vollzug des Artenschutzrechts übertragbar ist. Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 1. In Vertretung Dr. Sühl Staatssekretär Windkraft/Neues Helgoländer Papier Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: