01.08.2017 Drucksache 6/4295Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. August 2017 Angeblicher Vorfall am 2. Juni 2017 in Erfurt (Raub in Bekleidungsgeschäft) Die Kleine Anfrage 2256 vom 7. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Netzausgabe der Thüringer Allgemeine vom 4. Juni 2017 war unter anderem Folgendes zu entnehmen: " ... Zwei Männer haben am Freitagabend mehrere Gegenstände aus einem Bekleidungsgeschäft gestohlen . Bei ihrer Flucht vor den Ladendetektiven benutzte ein Dieb Reizgas, wodurch die Detektive Augenreizungen und Atemwegsbeschwerden erlitten. Trotzdem konnten sie einen der Täter überwältigen und festnehmen . ... Außerdem wird um Mithilfe bei der Suche nach dem zweiten Täter gebeten. Dieser rannte in Richtung Barfüßerstraße. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen ist Folgendes zur Personenbeschreibung bekannt: circa 25 Jahre, etwa 1,60 bis 1,65 Meter groß, südländisches Aussehen, schwarze, ungefähr 5 cm lange Haare, schwarze kurze Hose und T-Shirt mit weißen 'Donald-Duck'-Köpfen, BVB-Basecape in Schwarz mit gelbem Emblem ..." Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Sachverhalts ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämtliche , auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfahren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 13. Juli 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4295 (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach den bisherigen Ermittlungen hat sich Folgendes ereignet: Am 2. Juni 2017 sollen zwei Tatverdächtige mehrere Gegenstände aus einem Bekleidungsgeschäft entwendet haben. Die im Geschäft anwesenden Ladendetektive sprachen den Diebstahl an. In der Folge habe einer der beiden Tatverdächtigen Reizgas gegenüber den beiden Ladendetektiven angewendet. Zu 2.: Zur Aufnahme des Sachverhalts waren zwei Polizeivollzugsbeamte eingesetzt. Zu 3.: Es wurden insgesamt fünf Ermittlungsverfahren gegen einen bekannten und einen unbekannten Tatverdächtigen wegen Räuberischen Diebstahls, schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Bei dem bekannten Tatverdächtigen handelt es sich um einen 25-jährigen algerischen Staatsangehörigen. Gegen diese Person wurden darüber hinaus drei weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dabei handelt es sich um zwei Verfahren wegen Ladendiebstahls und ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zu 4.: Nach Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden hat der Tatverdächtige eine Aufenthaltsgestattung. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. In Vertretung Götze Staatssekretär Angeblicher Vorfall am 2. Juni 2017 in Erfurt (Raub in Bekleidungsgeschäft) Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkungen: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: