01.08.2017 Drucksache 6/4296Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. August 2017 Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Zusammenhang mit dem Veröffentlichen von Beschlüssen, die in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderats gefasst worden sind Die Kleine Anfrage 2263 vom 9. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Mit Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner können Sitzungen des Gemeinderats laut § 40 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) nicht öffentlich stattfinden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind laut § 40 Abs. 2 ThürKO öffentlich bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat. Ich frage die Landesregierung: 1. Darf oder muss im Zusammenhang mit dem Veröffentlichen von Beschlüssen, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, auch das Abstimmungsergebnis aus der nicht öffentlichen Sitzung öffent lich bekannt gemacht werden? Wie wird diese Auffassung begründet? 2. Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn das Abstimmungsergebnis von Beschlüssen aus nicht öffentlicher Sitzung rechtwidrig öffentlich bekannt gemacht wird? Wie wird diese Auffassung begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: § 40 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) regelt zur Veröffentlichung von Beschlüssen Folgen des: Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich be kannt zu machen. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat. Gemäß § 112 ThürKO gilt § 40 für den Geschäftsgang des Kreistags entsprechend. Die Bestimmungen ent halten weder eine Pflicht zur Veröffentlichung von Abstimmungsergebnissen noch ein entsprechendes Ver bot. Auch für die Bekanntmachung von Satzungsbeschlüssen nach § 21 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ThürKO und § 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) ist weder eine Pflicht zur noch ein Verbot der Veröffentlichung von Abstimmungsergebnissen geregelt. Es bleibt daher dem Gemeinderat bzw. dem Kreistag die Entscheidung überlassen, ob auf der Grundlage des Selbstverwaltungsrechts Abstimmungs K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4296 ergebnisse veröffentlicht werden. Die Vorgaben des Datenschutzes und der Schutz von Persönlichkeits rechten sind zu beachten. Zu 2.: Ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen eintreten, wenn das Abstimmungsergebnis eines in nicht öf fentlicher Sitzung gefassten Beschlusses rechtswidrig öffentlich bekannt gemacht wird, ist nach den im konkreten Einzelfall vorliegenden Umständen zu bewerten. Die Bewertung obliegt je nach den gegebenen Umständen den Gemeindeorganen, der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde oder den Gerichten. In Vertretung Götze Staatssekretär Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Zusammenhang mit dem Veröf-fentlichen von Beschlüssen, die in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderats ge-fasst worden sind Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: