01.08.2017 Drucksache 6/4297Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. August 2017 Junge Gemeinde Stadtmitte in Jena - nachgefragt Die Kleine Anfrage 2266 vom 9. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Aufgrund der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1971 der Fragestellerin durch die Landesregierung in Druck sache 6/3958 ergeben sich mehrere Nachfragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie lautet die von den zuständigen Behörden verwendete Definition der Begriffe "Erkenntnisse" und "tatsächliche Anhaltspunkte"? 2. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen der Landesregierung seit dem 1. Januar 2004 vor für a) den Besuch von Veranstaltungen der Jungen Gemeinde Stadtmitte durch Angehörige der linksextre men Szene (bitte Datum und Anlass nennen); b) den Auftritt von Angehörigen oder Vertretern von Vereinigungen, die vom Landesamt für Verfassungs schutz/Amt für Verfassungsschutz beobachtet wurden oder werden als Veranstalter, Referenten oder geladene Gäste bei Veranstaltungen der Jungen Gemeinde Stadtmitte oder in Kooperation mit der Jungen Gemeinde Stadtmitte; c) die Kooperation der Jungen Gemeinde Stadtmitte mit Vereinigungen oder Personenzusammen schlüssen, die dem linksextremistischen Spektrum zugeordnet werden beziehungsweise Personen aus dem linksextremistischen Spektrum (bitte nach Kooperationsformat, zum Beispiel Veranstaltung, Ort und Datum aufschlüsseln); d) Veröffentlichungen von Beschäftigten oder Teilnehmern von Veranstaltungen der Jungen Gemeinde Stadtmitte in Presseorganen, die dem linksextremistischen Spektrum zugeordnet werden (bitte Titel der Publikation, Zeitschrift/Zeitungsname und Datum nennen) sowie Veröffentlichungen auf linksex tremistischen Internetseiten/Blogs; e) finanzielle Verbindungen (Spenden[aufrufe], finanzielle Förderung) der Jungen Gemeinde Stadtmitte zur linksextremen Szene, zu linksextremistischen Vereinigungen oder Einzelpersonen; f) sonstige Verbindungen zwischen der Jungen Gemeinde Stadtmitte und linksextremistischen Vereini gungen, Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen aus dem linksextremistischen Spektrum? 3. Wie viele Polizeibeamte wurden seit dem 1. Januar 2004 durch Beschäftigte oder Teilnehmer der Veran staltungen oder Demonstrationen/Kundgebungen der Jungen Gemeinde Stadtmitte verletzt (bitte nach Jahresscheiben [für das Jahr 2017 bitte den aktuell vorliegenden Stand] aufschlüsseln)? 4. Sind für die Landesregierung tatsächliche Anhaltspunkte, wonach Verbindungen zwischen der Jungen Gemeinde Stadtmitte und dem linksextremistischen Spektrum (wie zum Beispiel der Besuch von Veran K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4297 staltungen der Jungen Gemeinde Stadtmitte durch Angehörige des linksextremistischen Spektrums) be stehen*, ein Grund, die Landesförderung für die Junge Gemeinde Stadtmitte zu beenden beziehungs weise eine solche nicht mehr zu bewilligen? Wenn nein, warum nicht? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Tatsächliche Anhaltspunkte (wenn ein auf Tatsachen beruhender Anfangsverdacht gegeben ist) im Sinne des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes meint das Vorliegen von Tatsachen, die im Einzelfall bei vernünf tiger Betrachtung unter Einbeziehung nachrichtendienstlichen Erfahrungswissens auf die Verwirklichung von Bestrebungen im Sinne des § 4 Thüringer Verfassungsschutzgesetz hindeuten. Die Schlussfolgerung auf einen Verdacht muss auf Tatsachen gegründet sein. Als Erkenntnis kann das Ergebnis eines durch Bewertung vorliegender Informationen gewonnenen beleg baren Wissens bezeichnet werden. Zu 2. a) bis c): Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 4 der Kleinen Anfrage 1971 "Junge Gemeinde Stadtmit te in Jena" (Drucksache 6/3958) verwiesen. Darüber hinaus liegen dem Amt für Verfassungsschutz keine neuen tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne der Fragestellung vor. Zu 2. d): Es liegen dem Amt für Verfassungsschutz keine tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne der Fragestellung vor. Zu 2. e): Es wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 1971 "Junge Gemeinde Stadtmitte in Jena" (Druck sache 6/3958) verwiesen. Darüber hinaus liegen dem Amt für Verfassungsschutz keine neuen tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne der Fragestellung vor. Zu 2. f): Es liegen dem Amt für Verfassungsschutz keine tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne der Fragestellung vor. Zu 3.: Es liegen keine statistisch auswertbaren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eine Zuordnung von Körperverletzungsdelikten zum Nachteil von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zu einzelnen Anläs sen und Beschuldigten ist nicht möglich. Zu 4.: Die Bewilligung einer Landesförderung hängt grundsätzlich von den Förderbedingungen und den zur Ver fügung stehenden Haushaltsmitteln ab. Zentraler Bestandteil des Zuwendungsrechts ist der Zuwendungs zweck. Er beschreibt, für welche Ziele, Veranstaltungen oder Projekte eine Landesförderung erfolgen kann. Die Zuwendung ist am Zuwendungszweck auszurichten. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, verpflichtet die Verfassung als objektive Werteordnung Gesetzgeber und Verwaltung dazu, im Rahmen ihrer Förderpolitik allein legitime Zwecke zu beschreiben und zu fördern, das heißt solche, die mit den Grundwerten der Verfassung in Einklang stehen. Mithin können Landesför derungen nur gewährt werden, so lange die damit verfolgten Ziele den Grundwerten nicht zuwiderlaufen, also verfassungsgemäß sind. Unter diesen Gesichtspunkten unterliegt auch die Ausreichung von Fördergeldern an die Junge Gemeinde Stadtmitte Jena der jeweiligen Einzelfallprüfung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. In Vertretung Götze Staatssekretär Endnote * Vergleiche Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 1971 der Fragestellerin. Junge Gemeinde Stadtmitte in Jena - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. a) bis c): Zu 2. d): Zu 2. e): Zu 2. f): Zu 3.: Zu 4.: Endnote