02.08.2017 Drucksache 6/4313Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. August 2017 Lottomittelübergabe durch den CDU-Landtagsabgeordneten Stefan Gruhner Die Kleine Anfrage 2363 vom 23. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Ostthüringer Zeitung vom 13. September 2016 wird in dem Beitrag "Kirche in Stelzen ist große Baustelle " berichtet, dass der CDU-Landtagsabgeordnete Stefan Gruhner Lottomittel in Höhe von 5.000 Euro übergeben hat. Der Text des Beitrags und ein abgedrucktes Foto lassen aus meiner Sicht keinerlei Zweifel aufkommen; der Abgeordnete Gruhner hat tatsächlich einen Lottomittelscheck übergeben. In der Ostthüringer Zeitung vom 26. Januar 2017 wird im Beitrag "Kirchgemeinde Stelzen war erste Liebe" erneut an die Lottomittelübergabe durch den CDU-Landtagsabgeordneten Stefan Gruhner erinnert. Beide Artikel stammen aus der Feder einer Journalistin. Am 1. Juni 2017 berichtete die Ostthüringer Zeitung über die Übergabe einer Tragkraftspritze an die Mielesdorfer Feuerwehr, die unter anderem mit Lottomitteln aus der Thüringer Staatskanzlei finanziert wurde. In diesem Beitrag wird der CDU-Landtagsabgeordnete Stefan Gruhner hervorgehoben, weil er die Feuerwehr bei der Beschaffung der Lottomittel nach Kräften unterstützt habe. Dem Fragesteller ist bekannt, dass Lottomittel nur von Mitgliedern der Landesregierung oder durch von ihnen beauftragte Vertreter der staatlichen Verwaltung übergeben werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat der CDU-Landtagsabgeordnete Stefan Gruhner den Lottomittelscheck für die Stelzener Kirche übergeben und wenn ja, in welcher Funktion? 2. Wer hat den auf dem Foto in der Ostthüringer Zeitung vom 13. September 2016 gut sichtbaren symbolischen Scheck angefertigt und wessen Unterschrift trägt er? 3. Ist der Landesregierung bekannt, auf welchem Weg der CDU-Landtagsabgeordnete Stefan Gruhner an den symbolischen Scheck für die Stelzener Kirche gelangt ist? 4. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Landesregierung, um die Verbreitung irreführender, amtsanmaßender oder wahrheitswidriger Aussagen zu verhindern oder zu korrigieren angesichts dessen, dass der CDU-Landtagsabgeordnete Stefan Gruhner weder Mitglied der Landesregierung noch beauftragter Vertreter der staatlichen Verwaltung war? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kalich (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4313 Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Lottomittel für die Sanierung der Kirche in Stelzen in Höhe von 5.000 Euro wurden durch das Thüringer Finanzministerium bewilligt. Es gab keine Anfrage der Stelzener Kirche an die Thüringer Finanzministerin zur symbolischen Scheckübergabe. Daher wurde seitens des Thüringer Finanzministeriums auch kein symbolischer Lottomittelscheck erstellt. Der in der Ostthüringer Zeitung vom 13. September 2016 abgedruckte Scheck entspricht nicht den stilistischen Vorgaben eines symbolischen Lottomittelschecks. Herr Gruhner hat sich zu keiner Zeit an das Ministerium gewandt, um über den Termin der Übergabe zu informieren . Anderenfalls hätte man ihn informiert, dass nur die Finanzministerin oder ein von ihr beauftragter Vertreter der staatlichen Verwaltung dies übernehmen kann. Zu 2.: Dies entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Zu 3.: Nein; der in der Ostthüringer Zeitung vom 13. September 2016 zu sehende Scheck wurde nicht im Finanzministerium erstellt und entspricht auch nicht den Vorgaben laut Markenhandbuch. Im Übrigen verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2. Zu 4.: Die Landesregierung hat insbesondere die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Medienarbeit, bei Antworten auf parlamentarische und sonstige Anfragen sowie bei Debatten im Plenum oder den Gremien des Landtags etwaigen unrichtigen Darstellungen oder Eindrücken entgegenzuwirken. Darüber hinaus besteht stets die Möglichkeit, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in Betracht zu ziehen. Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine nach § 132 des Strafgesetzbuchs strafbare Amtsanmaßung vor, obliegt es den Strafverfolgungsbehörden, diesen nachzugehen. In Vertretung Dr. Schubert Staatssekretär Lottomittelübergabe durch den CDU-Landtagsabgeordneten Stefan Gruhner Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: