09.08.2017 Drucksache 6/4322Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. August 2017 Verstößt der Beschluss des Stadtrats der Stadt Stadtilm über die Erhöhung des Nutzungsentgelts für die Nutzung von Bodenflächen gegen die geltende Nutzungsentgeltverordnung ? Die Kleine Anfrage 2264 vom 9. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Stadtilm hat das Nutzungsentgelt für die Nutzung von Bodenflächen (hier für Garagen) mit Be schluss des Stadtrats vom 18. August 2016 von 61,50 Euro auf 120,00 Euro pro Jahr erhöht. Der Beschluss steht offensichtlich im Widerspruch zu § 3 der Nutzungsentgeltverordnung. Demnach darf nach Punkt 5 das Nutzungsentgelt jährlich um maximal ein Drittel erhöht werden (bis zur Höhe der Ortsüblichkeit). Die Form vorschriften des § 6 der Nutzungsentgeltverordnung wurden nicht eingehalten (Erklärung über Erhöhung). Der Einspruch gegen den Stadtratsbeschluss wurde durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zurück gewiesen. Dies wurde mit Verweis auf privatrechtliche Regelungen im Vertragsrecht (BGB) begründet. Die Stadt Stadtilm unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit unterliegt die Erhöhung des Nutzungsentgelts für die Nutzung von Bodenflächen der Zustän digkeit des Stadtrats oder handelt es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung? Wie wird diese Auffassung begründet? 2. Inwieweit wurde mit dem Beschluss des Stadtrats der Stadt Stadtilm vom 18. August 2016 gegen die gel tende Nutzungsentgeltverordnung verstoßen, welche Rechtskonsequenzen resultieren daraus? 3. Warum wurde durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde Nichtzuständigkeit erklärt, obwohl hier der Stadtrat einen Beschluss gefasst hat? Wie bewertet die Landesregierung das Handeln der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: § 22 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) regelt die Zuständigkeit des Gemeinderats in der Ge meinde. Danach beschließt der Gemeinderat über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemein de, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 26 Abs. 1 ThürKO) oder der Bürgermeister zuständig ist. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4322 Der Bürgermeister erledigt nach § 29 Abs. 2 ThürKO im Bereich des eigenen Wirkungskreises die laufen den Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Die Beschlussfassung über die Festsetzung von privatrechtlichen Entgel ten gehört nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 ThürKO zu den Angelegenheiten, die der Stadtrat nicht auf beschließen de Ausschüsse übertragen kann, diese können folglich auch nicht als laufende Angelegenheiten zum Auf gabenbereich des Bürgermeisters gehören. Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Erhöhung des Pachtzinses, eines privatrechtlichen Entgeltes, gehört somit zum Zuständigkeitsbereich des Stadtrats der Stadt Stadtilm. Zu 2.: Die hier angesprochene Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (Nutzungs entgeltverordnung - NutzEV), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562 - zitiert nach juris), gilt ausschließlich für Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträ gen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465). Nach Auskunft des Landratsamtes als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde wurden die in Rede stehenden Pachtverträge für die Garagengrundstücke im Jahr 2005 neu abgeschlossen. Sie fallen damit nicht in den Anwendungsbereich der Nutzungsentgeltverordnung. Zu 3.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde beruft sich darauf, dass das privatrechtliche Handeln der Stadt nur eingeschränkt der staatlichen Aufsicht unterliege. Als Verpächter habe die Stadt dieselben Rechte nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie jeder andere Verpächter, Streitigkeiten in diesen privatrecht lichen Angelegenheiten seien vor dem Zivilgericht zu lösen. Im vorliegenden Fall sei kein Verstoß der Stadt gegen öffentlich-rechtliche Pflichten erkennbar. Die Bewertung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde entspricht den Vorgaben des § 117 Abs. 1 Thür KO. Danach beschränkt sich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit im staatlichen Interesse zu überwachen. In Vertretung Götze Staatssekretär Verstößt der Beschluss des Stadtrats der Stadt Stadtilm über die Erhöhung des Nutzungsentgelts für die Nutzung von Bodenflächen gegen die geltende Nutzungsent-geltverordnung? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: