09.08.2017 Drucksache 6/4325Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. August 2017 Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Thüringen - Teil II Die Kleine Anfrage 2335 vom 22. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland kommen, sind nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I Seite 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I Seite 2729), in Obhut zu nehmen, wenn sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland befinden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen werden getroffen, um minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ihren Familien zuzuführen ? Wie läuft das Verfahren jeweils ab? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum Verbleib der Eltern der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge vor? Wie werden diese Erkenntnisse erlangt? 2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass sich keine Personensorge- beziehungsweise Erziehungsberechtigten der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in Deutschland befinden und daher eine Inobhutnahme nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch notwendig ist? 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass eine Unterbringung bei geeigneten bekannten beziehungsweise verwandten Landsleuten nicht möglich oder aus fachlicher Sicht nicht, auch nicht unter Zuhilfenahme ambulanter Hilfen zur Erziehung (zum Beispiel Beistand), ausreichend ist und deshalb die Aufnahme in einer Einrichtung der Jugendhilfe geboten ist? 4. Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge haben seit dem Jahr 2013 ihre Eltern beziehungsweise Familien im Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland geholt (bitte nach Jahresscheiben und Staatsangehörigkeiten auflisten)? 5. Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge konnten ihren Eltern beziehungsweise Familien zugeführt werden, die sich bereits in Deutschland aufhielten (bitte nach Jahresscheiben seit dem Jahr 2013 auflisten)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4325 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Die Jugendämter haben im Rahmen der Entscheidung, ob die Durchführung des Verteilungsverfahrens ausgeschlossen ist, unter anderem zu prüfen, ob eine kurzfristige Zusammenführung mit einer verwandten Person erfolgen kann (vgl. § 42 Abs. 1 Nr.3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Verbleib der Eltern vor. Eine solche Sicherstellung ist nicht Aufgabe der Landesregierung. Zu 4.: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor; eine Aufschlüsselung der Daten zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist auch mithilfe der Ausländerzentralregister-Statistik nicht möglich. Zu 5.: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Thüringen - Teil II Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: Zu 4.: Zu 5.: