09.08.2017 Drucksache 6/4326Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. August 2017 Klärung der Abwasserproblematik in Kleingeschwenda und Munschwitz auf der Grundlage eines novellierten Thüringer Wassergesetzes Die Kleine Anfrage 2371 vom 3. Juli 2017 hat folgenden Wortlaut: In einer Aktuellen Stunde zum Thema "Augenmaß statt 'Zwang' bei der Abwasserentsorgung", die auf Antrag der Fraktion der CDU am 9. September 2015 auf der Tagesordnung der 24. Plenarsitzung des Thüringer Landtags stand (vergleiche Drucksache 6/1029 und Plenarprotokoll 6/24, Seite 1827 ff.), bekräftigten Abgeordnete aller drei Koalitionsfraktionen, dass sie sich für eine schnelle Novellierung des Thüringer Wassergesetzes stark machen werden. Die Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz sagte dazu wörtlich: "Wir arbeiten mit Hochdruck an einer seit 2010 überfälligen Novelle des Thüringer Wasserrechts ... Die Endabstimmungen in meinem Haus laufen. Im Bereich der Abwasserversorgung wollen wir schnell für mehr Klarheit in der Frage sorgen, bis wann prioritäre Vorhaben - und ich betone: in angemessenen Fristen - umzusetzen sind." Bis zum heutigen Tag liegt dem Thüringer Landtag kein Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novellierung des Thüringer Wassergesetzes vor. Unter der Überschrift "Regionalkonferenz der Bürgerallianz - Staatssekretär kündigt in Kleingeschwenda Gesetzesänderung an" berichtete die Ostthüringer Zeitung am 20. Juni 2017 über die Regionalkonferenz der Bürgerallianz Thüringen und der Bürgerinitiative "Vollbiologische Kleinkläranlagen Nein Danke! - Kleingeschwenda /Munschwitz" vom 9. Juni 2017. Im Rahmen dieser Veranstaltung kündigte der Thüringer Umweltstaatssekretär Olaf Möller eine Änderung des Thüringer Wassergesetzes bis Februar 2018 an. Vertreter von Bürgerinitiativen und Betroffene erwarten die Aussetzung der Sanierungsanordnungen bis zur Gesetzesänderung. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit bestätigt die Landesregierung die am 9. Juni 2017 in Kleingeschwenda getroffene Aussage des Thüringer Umweltstaatssekretärs, dass die Änderung des Thüringer Wassergesetzes bis Februar 2018 erfolgen soll? 2. Wann soll der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht werden? 3. Welche Zeitschiene ist für die parlamentarische Behandlung des Gesetzentwurfs vorgesehen? 4. Inwieweit kann und wird die Landesregierung eine gesetzliche Grundlage zur Aussetzung von bereits ergangenen Sanierungsordnungen (Untere Wasserbehörden an Zweckverbände, Zweckverbände an die Bürger) schaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4326 5. Bis wann und in welcher Form können die betroffenen Bürger der Leutenberger Ortsteile Kleingeschwenda und Munschwitz mit einer entsprechenden Information zur Aussetzung der an sie ergangenen Bescheide rechnen? 6. Inwieweit werden die betroffenen Bürger von Kleingeschwenda und Munschwitz vonseiten der Landesregierung darüber hinaus in ihrem Anliegen unterstützt? 7. Inwieweit soll es mit dem novellierten Thüringer Wassergesetz Veränderungen hinsichtlich der Vorgaben zur Abwasserbeseitigung in kleinen Gemeinden geben, insbesondere hinsichtlich der stärkeren Förderung von Gruppenlösungen als Alternative zu vollbiologischen Kleinkläranlagen? 8. Welche finanziellen Auswirkungen kalkuliert die Landesregierung für diese veränderten Vorgaben? 9. In welchem zeitlichen Rahmen sollen die im novellierten Thüringer Wassergesetz vorgesehenen Vorgaben zur Abwasserbeseitigung in kleinen Gemeinden umgesetzt werden? 10. Inwieweit ist seitens der Landesregierung vorgesehen, die zum Ende des Jahres 2018 außer Kraft tretende Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen (vergleiche Thüringer Staatsanzeiger Nr. 48/2015) anzupassen und zu verlängern? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 1. August 2017 (Eingang: 9. August 2017) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine derartige Aussage wurde nicht gemacht. Zu 2.: Der Gesetzentwurf wird in den Landtag eingebracht, nachdem die Landesregierung den Gesetzentwurf beschlossen hat. Zwischen dem ersten und dem zweiten Kabinettdurchgang wird der Landtag gemäß § 22 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen über den Referentenentwurf unterrichtet. Zu 3.: Dies festzulegen bleibt dem Parlament vorbehalten. Zu 4.: Die Sanierungspflicht ist bundesrechtlich im Wasserhaushaltsgesetz (§ 60 Abs. 2 WHG) vorgeschrieben; eine landesgesetzliche Abweichung hiervon wäre rechtlich unzulässig. Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. Zu 6.: Über das Gesetzgebungsverfahren hinaus ist die Förderung von Kleinkläranlagen und Gruppenkleinkläranlagen nach der "Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz" vom 3. November 2015, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 48/2015 S. 2114 ff. möglich. Zu 7.: Die Förderung von (öffentlichen oder privaten) Gruppenlösungen ist bisher schon ebenso möglich wie die Förderung von Kleinkläranlagen für ein Grundstück. Die Gemeindegröße ist kein maßgebliches Kriterium. Maßgebend für die Förderung der jeweiligen Lösung ist jetzt und auch später die Nachfrage nach dieser. Für beide Varianten gibt es nur eine Förderrichtlinie und einen Haushaltstitel. Im Übrigen ist die Meinungsbildung der Landesregierung zur Novelle des Thüringer Wassergesetzes noch nicht abgeschlossen. 3 Drucksache 6/4326Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Dies hängt davon ab, in welchem Umfang die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen beziehungsweise Gebrauch machen müssen. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Zu 9.: Ob veränderte rechtliche Regelungen zur Abwasserentsorgung wie üblich mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden, hängt vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Zu 10.: Ob sich ein Anpassungsbedarf bei der "Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz" im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ergibt, bleibt abzuwarten. Momentan wird ein solcher aufgrund des bereits jetzt breit gefächerten Förderangebotes nicht gesehen. Über eine Verlängerung der Richtlinie ist zu gegebener Zeit anhand der Bedarfe, des Ergebnisses des Controllings und nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu entscheiden. Siegesmund Ministerin Klärung der Abwasserproblematik in Kleingeschwenda und Munschwitz auf der Grundlage eines novellierten Thüringer Wassergesetzes Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: