16.08.2017 Drucksache 6/4350Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. August 2017 Männliche Migranten als "Praktikanten" in Kindergärten? Die Kleine Anfrage 2392 vom 18. Juli 2017 hat folgenden Wortlaut: Eltern berichten wieder davon, dass männliche Migranten in einen von einem freien Träger betriebenen Geraer Kindergarten* gekommen wären. Es würden auch mehrwöchige "Praktika" von männlichen Migranten durchgeführt. Die Eltern würden darüber gar nicht oder erst im Nachhinein unterrichtet und nicht um Einwilligung ersucht. Dies sei umso problematischer, als die "Praktikanten" teilweise ohne weitere Aufsicht mit den Kindern beschäftigt seien, weil es sich um ein sogenanntes "offenes Konzept" handele. Eltern berichteten weiter, zumindest einer der "Praktikanten" sei aus mehreren Vorfällen, im Rahmen derer er alkoholisiert auffällig und im Umfeld junger Mädchen gesichtet worden sei, bekannt. Gerade zu diesem läge kein Führungszeugnis vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind der Landesregierung diese Ereignisse bekannt? Wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diese Vorkommnisse? Wie viele "Praktikanten" haben sich für welche Dauer in oben genannter Kindertagesstätte und in allen Geraer Kindertagesstätten aufgehalten (bitte jeweils einzeln auflisten)? 2. Nach welchen Richtlinien und Vorgaben richtet sich der Einsatz von "Praktikanten" in Kindergärten? Wie wird deren Eignung und gegebenenfalls deren Identität festgestellt? Welche Urkunden müssen vorgelegt werden? Wird die Vorlage von Führungszeugnissen verlangt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche? 3. Inwieweit hält es die Landesregierung für sinnvoll, dass männliche Migranten ihre Zeit, auch von anderen Betreuern unbeaufsichtigt, in Kindergärten verbringen? Inwieweit dient dies gegebenenfalls der Integration beziehungsweise welche pädagogischen Konzepte sind damit verbunden? 4. Inwieweit hält es die Landesregierung für notwendig, dass Eltern über Maßnahmen dieser Art vorab informiert und um Einwilligung ersucht werden, wie es beispielsweise bei (zahn-)ärztlichen Untersuchungen oder der Erstellung von Fotoaufnahmen der Fall ist? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 5. Welche Möglichkeiten haben Eltern, Ereignisse/Maßnahmen dieser Art in Kindergärten zu unterbinden, wenn von ihnen die Teilnahme ihrer Kinder nicht gewünscht ist? 6. Ist der Landesregierung bekannt, ob dieses Vorgehen - also der Einsatz von männlichen Migranten als "Praktikanten" - auch in anderen Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und/oder Schulen üblich ist und/oder praktiziert wird? Wenn ja, wie und in welchem Umfang (bitte einzeln auflisten)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4350 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 15. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 11 Abs. 1 ThürKitaG liegt die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Kindertageseinrichtungen beim Träger der Einrichtung. Hierzu gehört auch die Vergabe von Praktikumsplätzen . Eine Informationspflicht gegenüber dem TMBJS besteht nicht. Auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 6 aus der Kleinen Anfrage 1281 wird verwiesen. Zu 2.: Gemäß § 14 Abs. 3 ThürKitaG kann die Arbeit der Fachkräfte durch weitere geeignete Mitarbeiter unterstützt werden. Die Prüfung der Geeignetheit obliegt dem Träger der Kindertageseinrichtung. Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ergibt sich aus § 45 Abs. 3 Nr. 2, § 72a SGB VIII. Hiernach ist es verboten, im Bereich der Jugendhilfe Personen zu beschäftigen, welche rechtskräftig wegen einer der in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Straftaten verurteilt wurden. Praktikanten sind nach Maßgaben der Entscheidung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 SGB VIII) bzw. auf Grundlage der abzuschließenden Vereinbarungen zwischen dem Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe (§ 72a Abs. 4 SGB VIII) in die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses einbezogen. Weiterführende Informationen können der "Fachlichen Empfehlung zur Umsetzung des § 72a SGB VIII" unter der Adresse: http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmsfg/abteilung3/referat31/umszung_paragraph 72_sgbviii/fachliche_empfehlungen_umsetzung_paragraph_72a_sgbviii_internet.pdf entnommen werden. Zu 3.: Im konkreten Fall diente das Praktikum (im Rahmen des BVJ) vom 6. Juni 2017 bis 21. Juni 2017 einer Vorbereitung auf eine künftige Erzieherausbildung. Wie jeder andere interessierte Praktikant wurde dieser Schüler mit der Arbeit der Pädagogen vertraut gemacht, eine eigenverantwortliche Arbeit als Gruppenerzieher war damit nicht verbunden. Zu 4.: Am 18. Mai 2017 wurde der Elternbeirat der betreffenden Kindertageseinrichtung über das anstehende Praktikum durch den Träger der Einrichtung informiert. Seitens des Elternbeirates wurde der Praktikumseinsatz begrüßt. Damit ist der Träger seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 ThürKitaG nachgekommen. Zu 5.: Der Besuch einer Kindertageseinrichtung ist freiwillig. Zu 6.: Der Einsatz von Praktikanten in Kindertageseinrichtungen ist üblich und gemäß § 14 Abs. 3 ThürKitaG auch rechtlich möglich. Die alleinige Zuständigkeit hierfür liegt bei den Trägern der Kindertageseinrichtungen . Deshalb liegen der Landesregierung hierüber auch keine weiterführenden Informationen bzw. statistische Daten vor. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Endnote: * Der Name wurde der Landesregierung mitgeteilt. Männliche Migranten als "Praktikanten" in Kindergärten? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: