22.08.2017 Drucksache 6/4373Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 31. August 2017 Diebstähle in einem Supermarkt in Arnstadt - Polizeiliche Ermittlungen Die Kleine Anfrage 2356 vom 23. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Am 14. Juni dieses Jahres berichtete die Thüringer Allgemeine über eine Diebin, die in einem Supermarkt in Arnstadt am 15. März 2017 eine Geldbörse aus einer Tasche eines älteren Herrn entwendet hatte, was per Überwachungskamera dokumentiert wurde. Hierzu wurde ein Bild der Diebin, das mit der Überwachungs kamera aufgenommen wurde, mit einem Aufruf der Polizei Arnstadt in der Thüringer Allgemeine veröffent licht und um Mithilfe gebeten. Am 15. Juni 2017 berichtete die Thüringer Allgemeine, dass aufgrund des Be richts vom 14. Juni 2017 mit dem Fahndungsaufruf der Polizei sich die gesuchte Person gestellt hatte und so der Fall gelöst werden konnte. Am 22. Dezember 2016 passierte nach meiner Kenntnis im selben Su permarkt ein nahezu identischer Fall. Hier war der Dieb jedoch männlich, mutmaßlich ausländischer Her kunft, und die Bestohlene eine weibliche Rentnerin, der zielgerichtet die Geldbörse mit sämtlichen Doku menten aus der Tasche gestohlen wurde. Auch hier gibt es Videoaufnahmen von der Tat nebst Bildern vom Täter. Die Ermittlungen zu diesem Fall wurden jedoch ergebnislos eingestellt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gründe sprachen im Detail gegen die Veröffentlichung des Falls vom 22. Dezember 2016 und somit gegen die Nutzung sich darauf möglicherweise ergebender Hinweise zur Aufklärung des Falls wie beim Fall vom 15. März 2017? 2. Wer legt fest und wer genehmigt, bei welchen Fällen die Bürger um Mithilfe bei der Aufklärung gebe ten werden? 3. Warum wurde der Fall vom 22. Dezember 2016 nicht öffentlich bekannt gemacht, obwohl die Bitte sei tens des Opfers und/oder der Marktleitung bestand? 4. Welche Rolle spielte bei der Entscheidung gegen eine Veröffentlichung, dass es sich beim Täter mut maßlich um einen Ausländer handelte? 5. Wie viele solcher Diebstahlsfälle wurden thüringenweit nicht veröffentlicht, obwohl per Videoüberwa chung der oder die Täter zu erkennen waren, und wie viele wurden veröffentlicht (bitte aufschlüsseln nach Jahren ab dem Jahr 2013 und Differenzierung zwischen deutschen Tätern und solchen mit ande ren Staatsangehörigkeiten)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4373 6. Hat die Polizei eine Pressemeldung zum Fall vom 22. Dezember 2016 herausgegeben? Wenn ja, wann und wo (bitte den vollständigen Text der Pressemitteilung anführen)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Veröffentlichung von Abbildungen eines unbekannten Beschuldigten ist zulässig, wenn er einer Straf tat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist und die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststel lung seiner Identität auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend und wesentlich erschwert wäre (§ 131b Abs. 1 StPO). Straftaten von erheblicher Bedeutung werden angenommen bei Verbrechen sowie bei Vergehen von erheb lichem Gewicht (zum Beispiel schwere oder gefährliche Körperverletzung, Betrug mit hohem Vermögens schaden, Unterschlagung hoher Geldbeträge und Serientaten, vgl. Richtlinien über die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmit tel zur Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren, Anlage B zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 4. Juli/3. August 2005, JMBl. Nr. 4 2005 S. 49, zu letzt geändert mit Gemeinsamer Verwaltungsvorschrift vom 2./22. Dezember 2016, JMBl. 2017 Nr. 1, S. 13). Sowohl in dem Fall vom 22. Dezember 2016 als auch in dem Fall vom 15. März 2017 war das Diebesgut eine Geldbörse mit nicht ungewöhnlichen Inhalten. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat mitgeteilt, dass es sich nach ihrer jetzigen Bewertung weder in dem Fall vom 22. Dezember 2016 noch in dem Fall vom 15. März 2017 um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im vorgenannten Sinne gehandelt habe, so dass die Vor aussetzungen für die Veröffentlichung von Abbildungen eines unbekannten Beschuldigten in beiden Fällen nicht gegeben gewesen seien. Dies sei allerdings für den Vorfall vom 15. März 2017 durch den zuständi gen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Erfurt und dem Ermittlungsrichter, der die Öffentlichkeitsfahndung angeordnet hat, anders beurteilt worden. Zu 2.: Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten zur Feststellung seiner Identität dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden (§ 131c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 131b Abs. 1 StPO). In der Regel ergeht die gerichtliche Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anregung durch de ren Ermittlungspersonen. Zu 3.: Insoweit wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. Zu 4.: Keine Zu 5.: Dazu liegen keine statistischen Erhebungen vor. Zu 6.: Eine Pressemitteilung zum konkreten Sachverhalt wurde durch die Landespolizeidirektion Gotha nicht ver öffentlicht. Dr. Poppenhäger Minister Diebstähle in einem Supermarkt in Arnstadt - Polizeiliche Ermittlungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: