23.08.2017 Drucksache 6/4389Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. September 2017 Aufbauorganisation des Amts für Verfassungsschutz Die Kleine Anfrage 2349 vom 29. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Mit dem Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 8. August 2014 (GVBI. 2014, Seite 529) wollten die damalige Landesregierung und der Gesetzgeber durch die Eingliederung des vormaligen Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz als Amt für Verfassungsschutz in das Thüringer Innenministerium - heute Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales - Synergieeffekte durch eine gestraffte Aufbauorganisation, vor allem im Bereich Personal und Haushalt, erreichen. Deshalb bestimmt § 38 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes, dass das Personal des Amts für Verfassungsschutz Personal des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums wird. Ich frage die Ländesregierung: 1. Wie haben sich die geplanten Synergieeffekte beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Amt für Verfassungsschutz im Bereich Personal ausgewirkt? 2. Sind die Beschäftigten des Amts für Verfassungsschutz den Beschäftigten des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales gleichgestellt und haben die gleichen Möglichkeiten, sich auf interne Stellenausschreibungen zu bewerben? 3. Wie viele Beschäftigte sind vom Amt für Verfassungsschutz zum Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gewechselt (bitte jahresweise und nach Beamten und Tarifbeschäftigten aufgliedern)? 4. Wie viele Beschäftigte sind vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zum Amt für Verfassungsschutz gewechselt (bitte jahresweise und nach Beamten und Tarifbeschäftigten aufgliedern)? 5. Wie hat sich die Eingliederung dienstpostenmäßig ausgewirkt? Werden die Beamten des Amts für Verfassungsschutz gleich behandelt wie die Beamten des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (bitte aufschlüsseln nach Referatsleitern, Sachgebietsleitern, Referenten, Hauptsachbearbeitern, Sachbearbeitern, Bürosachbearbeitern)? 6. Falls keine Gleichbehandlung im Sinne der Frage 5 besteht, wie wirkt sich die Ungleichbehandlung auf den beabsichtigten erleichterten Personalaustausch aus beziehungsweise findet die Ungleichbehandlung Akzeptanz bei der Belegschaft des Amts für Verfassungsschutz? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4389 7. Wie bewertet die Landesregierung ihre Antworten zum vorangegangenen Fragenkomplex? 8. Beabsichtigt die Landesregierung, gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Synergieeffekte zu erzielen? Falls ja, welche? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 22. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es lässt sich feststellen, dass positive Synergieeffekte durch die Verschlankung der Aufbauorganisation eingetreten sind. Das Personal des Amts für Verfassungsschutz (AfV) beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) wird nunmehr durch das Personalreferat des TMIK betreut. Vier Beschäftigte des Personalreferats konnten für andere Aufgaben innerhalb des AfV eingesetzt werden. Funktionen, wie etwa die der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Brandschutzbeauftragten, des Datenschutzbeauftragten, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, des Antikorruptionsbeauftragten werden durch jeweils einen Beschäftigten/eine Beschäftigte in seinem/ihrem jeweiligen Aufgabenkreis für das gesamte TMIK einschließlich des angegliederten AfV beim TMIK wahrgenommen. Zu 2.: In arbeits-, dienst- und personalvertretungsrechtlichen Belangen gelten für die Beschäftigten des AfV beim TMIK grundsätzlich die gleichen Regelungen. Für Beschäftigte des AfV sind zugleich die Vorgaben des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (ThürSÜG) zu beachten. Der Wechsel in das AfV beim TMIK bedarf daher der Mitwirkung der/des Beschäftigten bei der Sicherheitsüberprüfung im Sinne des § 10 Nr. 4 ThürSÜG. Der Bewerberkreis für interne Ausschreibungen wird unter Berücksichtigung des auszuschreibenden Dienstpostens und der vorhandenen freien und besetzbaren Planstellen/Stellen festgelegt. Im TMIK kommen verschiedene Formen interner Ausschreibungen zum Tragen. Diese können völlig offen gehalten sein. Es sind Begrenzungen auf spezifische Laufbahngruppen, Laufbahnen, wie etwa den Polizeivollzugsdienst, aber Begrenzungen auf das Personal des AfV beim TMIK oder das Personal des TMIK ohne AfV möglich. Der in Ausschreibungen definierte Bewerberkreis knüpft immer an sachliche Gründe an. Zu 3.: Im Jahr 2016 ist eine Beamtin vom AfV zum TMIK gewechselt. Zu 4.: Im Jahr 2015 sind zwei Beamtinnen und eine Tarifbeschäftigte vom TMIK in das AfV gewechselt. Zu 5.: Gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes wurde das AfV beim TMIK als eigenständige Organisationseinheit errichtet (vgl. auch Begründung zu den §§ 2 und 39). Auch wenn der Gesetzgeber in festgelegten Aufgabenbereichen eine Aufgabenwahrnehmung durch die entsprechenden Einheiten des TMIK vorsieht, bleibt es bei der organisatorischen Trennung. Die Eingliederung des AfV als Amt beim TMIK hatte keine Auswirkungen auf die Anzahl und Wertigkeit der Dienstposten. Nach der ständigen Rechtsprechung dient die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (u.a. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, Az.: 2 C 16.13). Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht (…). Auch Artikel 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, Az.: 2 A 2.14). Insoweit wird auf die Bewertungsgrundsätze aus § 16 Abs. 2 ThürBesG hingewiesen, die für alle Dienstpostenbewertungen in der Thüringer Landesverwaltung gleichermaßen gelten. 3 Drucksache 6/4389Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Zu 7.: Der Landesregierung ist es wichtig, gute Arbeitsbedingungen für die Beamten und Angestellten des Freistaats zu bieten und diese entsprechend den Gegebenheiten weiterzuentwickeln. Sowohl im TMIK sowie im AfV beim TMIK finden die Beschäftigten interessante und anspruchsvolle Tätigkeitsfelder vor. Durch den Wechsel innerhalb der Behördenstruktur ergeben sich Möglichkeiten zur persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung . Dies sollte auch zukünftig gefördert werden. Zu 8.: Zunächst steht die Evaluierung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes an. Auf Basis der Evaluierung wird zu prüfen sein, ob sich hieraus Schlussfolgerungen für Maßnahmen zur Erzielung von weiteren Synergieeffekten ziehen lassen. Eine abschließende Meinungsbildung der Landesrgierung liegt gegenwärtig nicht vor. Dr. Poppenhäger Minister Aufbauorganisation des Amts für Verfassungsschutz Ich frage die Ländesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: