25.08.2017 Drucksache 6/4393Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. Sepember 2017 Folgen der angekündigten Kreisgebietsreform Die Kleine Anfrage 2168 vom 5. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Vor kurzem hat der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales, Dr. Poppenhäger, eine neue Karte des Kreiszuschnitts vorgestellt, auf der auch die geplanten Kreissitze bereits eingezeichnet wurden. Nach meiner Auffassung entstehen durch die größeren Landkreise und die Verlegung von Kreissitzen Kosten für Bürger und ehrenamtlich tätige Kreistagsabgeordnete sowie Kreisbeigeordnete. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche finanziellen Mehrbelastungen entstehen für die Bürger durch einen infolge der Bestimmung ei nes neuen Kreissitzes verlängerten Anfahrtsweg zu der Verwaltung des Landkreises (bitte eine begrün dete Schätzung abgeben)? 2. Welche finanziellen Mehrbelastungen entstehen für die (ehrenamtlich tätigen) Kreistagsabgeordneten infolge eines verlängerten Anfahrtswegs zu den Sitzungen des Kreistags? 3. Hält die Landesregierung aufgrund des voraussehbar erhöhten zeitlichen und finanziellen Aufwands für die (ehrenamtlich tätigen) Kreistagsabgeordneten und Kreisbeigeordneten erhöhte Aufwandspauscha len für erforderlich? Wenn nein, warum nicht? 4. Welche Mehrkosten entstehen durch die Verlagerung der Kreisverwaltung infolge der vorgesehenen Kreissitze (bitte nach: a) Umzugskosten, b) Kosten des Neubaus beziehungsweise der Renovierung, des Ausbaus der Kreisverwaltung für jeden derzeit geplanten Kreissitz aufschlüsseln)? 5. Welche Kaufkraft geht den bisherigen Kreissitzen durch den Umzug der Kreisverwaltungen verloren (bit te nach den Kreissitzen aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4393 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für eine Vielzahl der Bürger der neuen Landkreise werden sich die Anfahrtswege zur Kreisbehörde nicht verlängern und somit keine entsprechenden finanziellen Mehrbelastungen entstehen. Als Kreissitz eines neu zu bildenden Landkreises sollen nach den Vorschlägen der Landesregierung nur Städte in Betracht kommen, die bereits gegenwärtig Kreissitz eines Landkreises sind. Für die Bürger des bisherigen Landkreises, dessen Kreissitz auch Kreissitz des neuen Landkreises ist, wird die Anfahrt zum Kreissitz unverändert bleiben. In dem Teil des Kreisgebiets, dessen bisherige Kreisstadt ihren Status als Kreissitz verliert, hängt es von dem jeweiligen konkreten Wohnsitz des einzelnen Bürgers ab, ob der An fahrtsweg zum neuen Kreissitz länger sein wird als zum bisherigen Kreissitz. In Gemeinden, die nahe an der bisherigen Landkreisgrenze liegen, kann sich der Anfahrtsweg zum neuen Kreissitz sogar verkürzen. Die Höhe möglicher finanzieller Mehrbelastungen der Bürger, deren Anfahrtsweg zum neuen Kreissitz län ger ist als zum bisherigen, ist nicht bezifferbar. Ob und wie häufig Bürger das Landratsamt am Kreissitz aufsuchen, hängt davon ab, welche Verwaltungsleistungen des Landratsamtes der einzelne Bürger auf der Grundlage seiner persönlichen Lebensgestaltung in Anspruch nehmen möchte. Zudem beeinflussen Organisationsentscheidungen der Landkreise die Erforderlichkeit von ggf. längeren Anfahrten. Neben der Möglichkeit der Landkreise, kommunale Bürgerservicebüros zu errichten, sieht das von der Landesregierung am 22. Dezember 2015 beschlossene Leitbild "Zukunftsfähiges Thüringen" vor, dass Aufgaben möglichst orts- und bürgernah wahrgenommen werden. Hierzu gehört auch der Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationstechniken als eine der Schlüsselkomponenten für effizien tes Handeln der öffentlichen Verwaltung, für Bürgernähe, Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlichen Erfolg. Zu 2.: Wie zur Frage 1 ausgeführt, werden sich für Bürger und damit auch für Kreistagsmitglieder, die in räumli cher Nähe des neuen Kreissitzes wohnen, die Anfahrtswege nicht verlängern und somit keine finanziellen Mehraufwendungen entstehen. Soweit den Kreistagsmitgliedern Aufwendungen durch die Anfahrt entste hen, werden diese als Auslagen nach Maßgabe des § 95 ThürKO und der Entschädigungsregelungen des Landkreises erstattet. Zu 3.: In Wahrnehmung der Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Höchstsätze für die Entschädigun gen prüft das für Kommunalrecht zuständige Ministerium eine Anhebung der Höchstsätze. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Über die konkrete Ausgestaltung und die konkrete Höhe der Entschädigun gen der Kreistagsmitglieder entscheidet der jeweilige Landkreis. Zu 4.: Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten am Sitz des neu zu bildenden Land kreises einschließlich der Entscheidung, ob, wann und in welchem Umfang Geschäftsbereiche am Sitz ei nes bisherigen Landkreises umziehen, trifft der neu zu bildende Landkreis in Selbstverwaltungshoheit. An gaben zur Höhe der durch eine etwaige Verlagerung der Kreisverwaltung entstehenden Mehrkosten sind deshalb nicht möglich. Zu 5.: Im Falle der Neubildung eines Landkreises geht das Personal der bisherigen Landkreise auf den neuen Landkreis über. Der neugebildete Landkreis entscheidet, ob er Arbeitsplätze der bisherigen Kreisverwaltung an den neuen Kreissitz verlagert. Falls der neue Landkreis Arbeitsplätze in eine neue Kreisstadt verlagert, gehen diese in der bisherigen Kreisstadt verloren. Ob dies Auswirkungen auf die Nutzung des Waren und Dienstleistungsangebots in der bisherigen Kreisstadt haben wird, hängt von den individuellen Entscheidun gen der betroffenen Mitarbeiter ab, nicht von den Organisationsentscheidungen des neuen Landkreises. Gleichwohl setzt sich die Landesregierung dafür ein, dass Städte, die den bisherigen Kreissitz verlieren, durch Anpassungshilfen unterstützt werden. Dr. Poppenhäger Minister Folgen der angekündigten Kreisgebietsreform Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: