25.08.2017 Drucksache 6/4418Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. September 2017 Personelle Besetzung in den Thüringer Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften - erneut nachgefragt Die Kleine Anfrage 2324 vom 23. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Landesregierung hat in Thüringen Verfassungs rang (Artikel 67 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Mithin ist die Landesregierung verpflichtet, parla mentarische Anfragen unverzüglich zu beantworten. Unter Bezugnahme auf die Antworten der Landesregie rung in Drucksache 6/3084 sowie zuletzt in Drucksache 6/3913 wurde der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht nach Auffassung der Fragestellerin nur unzureichend genüge getan. Insbesondere die Antworten zu den Fragen 4, 6, 8 und 9 der Drucksache 6/3913 sind lediglich allgemein gehalten und beantworten die ge stellten Anfragen keinesfalls ausreichend. Aus diesem Grund werden diese und ergänzende Fragen noch mals gestellt, um der Landesregierung die Möglichkeit zu geben, konkret zu antworten. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund wurde beziehungsweise wird bei den in der Antwort der Landesregierung zu Fra ge 9 in Drucksache 6/3084 genannten Gemeinden von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen bei der nach Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) erforderlichen Besetzung mit hauptamtlichen Gemeindebeam ten abgesehen? 2. Ist es für die Landesregierung akzeptabel und ausreichend, wenn die Kommunalaufsichten bei den ge nannten Orten teilweise bis zu zehn Jahren und ohne Angaben der Gründe nichts für die Umsetzung der einschlägigen Regelungen der Thüringer Kommunalordnung unternehmen? 3. Bezug nehmend auf die mit der Antwort der Landesregierung in Drucksache 5/6895 zur Verfügung ge stellten Anlage zu den Fragen 1 und 4 wurden welche konkreten Maßnahmen zwischenzeitlich bei den bereits damals betroffenen Gemeinden und den inzwischen hinzugekommenen Gemeinden durch die Kommunalaufsichten festgelegt, um den Vorgaben des § 33 Abs. 2 Nr.2 ThürKO gerecht zu werden? 4. Wie wurde durch die jeweilige Kommunalaufsicht im Einzelfall auf die Erfüllung hingewirkt (zum Beispiel Anschreiben an die Gemeinden und Gemeinderäte mit Fristsetzung, Gespräche wann mit welchem Bür germeister oder Gemeinderat, Prüfung der Gemeindehaushalte in Bezug auf Einstellung der erforderli chen Personalstelle und Einplanung der Finanzmittel, Überwachung oder Ersatzvornahme der Stellen ausschreibung et cetera)? 5. Welche Vereinbarungen (schriftlich oder mündlich) gibt es zwischen welchen örtlichen Kommunalauf sichten und welchen in der Antwort der Landesregierung in Drucksache 6/3084 genannten Gemeinden K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4418 hinsichtlich der Anerkennung anderer Abschlüsse beziehungsweise Fortbildungen der ehrenamtlichen Bürgermeister, zum Beispiel der Teilnahme an Lehrgängen der Thüringer Verwaltungsschule Weimar, um damit den hauptamtlichen Gemeindebeamten gegebenenfalls zu ersetzen? Ist sich die Landesre gierung sicher, dass es solche Vereinbarungen bilateral vor Ort nicht gibt? 6. Weshalb wurde in Fällen, bei denen der ehrenamtliche Bürgermeister die Laufbahnbefähigung auf Kos ten der Gemeinde anstrebte oder inzwischen erwarb, nicht seitens der Kommunalaufsicht doch auf die Einhaltung der Thüringer Kommunalordnung gedrungen? 7. Welchen Ermessensentscheidungsraum haben die Kommunalaufsichten in diesen Fällen gegenüber den eindeutigen Regelungen der Thüringer Kommunalordnung? 8. Sind der Landesregierung oder den Kommunalaufsichten, zum Beispiel auch durch Prüfung und Fest stellung durch die örtlichen Rechnungsprüfungsämter der Förderung solcher Abschlüsse durch Steuer gelder der Gemeinden, die letztlich der Gemeinde nicht von Nutzen sind, weil die in dieser Art Fortgebil deten den hauptamtlichen Gemeindebeamten nicht ersetzen dürfen, solche Fälle in Thüringen bekannt und welche Gemeinden betrifft das? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach den Auskünften der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden liegen folgende Gründe für das Absehen von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen bei den in der Antwort der Landesregierung zu Frage 9 in Drucksache 6/3084 genannten Gemeinden vor: Landkreis Gemeinde Gründe für das Absehen von (formellen) rechtsaufsichtlichen Maß nahmen Altenburger Land Gößnitz Lucka Meuselwitz Nobitz Die Gemeinden wurden jeweils im Rahmen der Haushaltsbearbei tung von der Rechtsaufsichtsbehörde auf die Anforderung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Im Hinblick auf das Rundschrei ben des Landesverwaltungsamtes zur "Handhabung der Rechts aufsichtsanpassung der Personalstruktur an die rechtlichen Vorga ben; Anwendung der §§ 33 und 49 ThürKO" vom 24.02.1999 wurde von entsprechenden Maßnahmen abgesehen. Sonneberg Judenbach Der Bürgermeister wurde mehrfach im Laufe des Jahres 2015 von der Rechtsaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass die Gemein de einen geschäftsleitenden Beamten gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 Thür KO benötige. Da sich die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt in Ver handlungen mit den Gemeinden Föritz und NeuhausSchierschnitz zu Bildung einer neuen Einheitsgemeinde befand und der Antrag zur Auflösung der Gemeinden Föritz, Judenbach und Neuhaus-Schier schnitz und zur Bildung einer neuen Gemeinde "Föritztal" im Fe bruar 2016 auf dem Dienstwege weitergeleitet wurde, wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. SaaleHolzland Kreis Stadtroda Die Gemeinde wurde mehrfach im Laufe des Jahres 2015 von der Rechtsaufsichtsbehörde darauf hingewiesen, dass sie einen ge schäftsleitenden Beamten gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO benö tige. Dies nahm die Gemeinde zum Anlass, gegenüber dem TMIK die Erteilung des Einvernehmens für die Anerkennung der Lauf bahnbefähigung für eine ihrer Bediensteten zu beantragen. Der Bediensteten wurde das Einvernehmen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen wirtschafts, gesellschafts und sozialwissenschaftlichen Dienst erteilt. Die Berufung in ein Be amtenverhältnis erfolgte nicht. Wegen dieser personellen Maßnah men der Gemeinde und unter Berücksichtigung der anstehenden Gemeindegebietsreform wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnah men abgesehen. 3 Drucksache 6/4418Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode UnstrutHainich Kreis Menteroda Dünwald Da beide Gemeinden nach Einschätzung der Rechtsaufsichtsbe hörde auf Grund ihrer Haushaltslage nicht in der Lage wären, die zusätzlichen Kosten für einen geschäftsleitenden Beamten des ge hobenen Dienstes ohne nachteilige Auswirkung auf ihre dauernde Leistungsfähigkeit zu erbringen und der Rechtsaufsichtsbehörde keine Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit der beiden Gemein de bekannt sind, die auf dem Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Nr. 2 Thür KO beruhen, sowie der abzusehenden kommunalen Neugliederung wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. SaaleOrlaKreis Gefell Nach dem Ausscheiden ihres Beamten mit der Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bemühte sich die Gemeinde um eine entsprechende Neueinstellung. Die von ihr durchgeführte Stellenausschreibung führte mangels einschlägi ger Bewerbungen zu keiner Neueinstellung. Da sich die Gemeinde auch in einer sehr schwierigen Haushaltslage befindet und im Rah men der bevorstehenden kommunalen Neugliederung abzusehen ist, dass die Gemeinde nicht selbständig bleiben wird, wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. Tanna Die Gemeinde wurde nach dem Ausscheiden ihres Beamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst mehrfach auf ihre Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Da sich die Gemeinde in einer sehr schwierigen Haushaltslage be findet und im Rahmen der bevorstehenden kommunalen Neuglie derung abzusehen ist, dass die Gemeinde nicht selbständig blei ben wird, wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. Wurzbach SaalburgEbers dorf Da sich die Gemeinden in einer sehr schwierigen Haushaltslage be finden und im Rahmen der bevorstehenden kommunalen Neugliede rung abzusehen ist, dass die Gemeinden nicht selbständig bleiben werden, wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. Gotha Leinatal Günthersleben Wechmar Die Gemeinden wurden jeweils im Rahmen der Haushaltsbearbei tung von der Rechtsaufsichtsbehörde auf die Anforderung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Sie hat bei beiden Gemeinden von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen, da diese die Vor bereitungen zu Fusionen mit anderen Gemeinden stets vorangetrie ben haben. Ein entsprechender Antrag der Gemeinde Günthersle ben-Wechmar liegt dem TMIK vor. Wartburgkreis Krayenbergge meinde HörselbergHai nich Unterbreizbach Treffurt Da nach den Erkenntnissen der Rechtsaufsichtsbehörde die Nicht beachtung der Anforderung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verwaltungsarbeit der Gemein den hat und im Lichte der abzusehenden kommunalen Neugliede rung wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. SaalfeldRudol stadt Leutenberg Die Gemeinde wurde im Rahmen der Haushaltsbearbeitung von der Rechtsaufsichtsbehörde auf die Anforderung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat im Lich te der abzusehenden kommunalen Neugliederung von rechtsauf sichtlichen Maßnahmen abgesehen. Schmalkalden Meiningen Rhönblick Die Gemeinde wurde im Rahmen der Haushaltsbearbeitung von der Rechtsaufsichtsbehörde auf die Anforderung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewiesen. Da die Gemeinde in ihren Stellenplan eine entsprechende Stelle aufgenommen hat, wurde im Lichte der ab zusehenden kommunalen Neugliederung von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4418 Hildburghausen Römhild Da sich die Gemeinde in Verhandlungen mit benachbarten kom munalen Körperschaften befindet, die über einen geschäftsleiten den Beamten im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 2 verfügen, wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. Themar Da die Gemeinde bereits im Januar 2015 gemeinsam mit der Ver waltungsgemeinschaft "Feldstein" einen Antrag auf kommunale Neugliederung stellte und diese Verwaltungsgemeinschaft über ei nen geschäftsleitenden Beamten im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 2 verfügt, wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. Ilm-Kreis Wolfsberg Die Rechtsaufsichtsbehörde hat von rechtsaufsichtlichen Maßnah men abgesehen, da der hauptamtliche Bürgermeister der Gemein de über die Ausbildung zum DiplomVerwaltungswirt verfüge und seit Jahren in verschiedenen Kommunalverwaltungen tätig war. Er verfügt nach den Erkenntnissen der Rechtsaufsichtsbehörde über dieselben beruflichen Voraussetzungen wie ein Laufbahnbeamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Ilmtal Die Rechtsaufsichtsbehörde hat von rechtsaufsichtlichen Maßnah men abgesehen, da sich die Gemeinde seit Jahren Gespräche zu einer kommunalen Neugliederung mit der Stadt Stadtilm führt. Der entsprechende Antrag auf Neugliederung wurde gestellt. Zu 2.: Nach § 116 ThürKO sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Auf gaben beraten, fördern und unterstützen, ihre Rechte schützen und sie in ihrer Entschlusskraft und Selbst verwaltung stärken. Die Anpassung der Personalstruktur zur Umsetzung der Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO kann nur im Rahmen eines längeren Anpassungsprozesses erfolgen. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben im Rahmen der Begleitung dieses Prozesses auch den in § 116 ThürKO verankerten Grundsatz der Gemeindefreundlichkeit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zu 3.: Gemeinden entsprechend der Anlage zu der Antwort der Landesregierung zu den Fragen 1 und 4 der Druck sache 5/6895 sind folgende: Landkreis Gemeinde Festgelegte Maßnahmen der Kommunalaufsicht Weimarer Land Saaleplatte Konkrete Maßnahmen waren nicht erforderlich, da die erfüllende Gemeinde der Gemeinde Saaleplatte, die Stadt Bad Sulza den Vor gaben des § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO gerecht wird. UnstrutHainich Kreis Dünwald Menteroda Siehe Antwort zur Frage 1. SaalfeldRudol stadt Gräfenthal Leutenberg Kamsdorf Siehe Antwort zur Frage 1. Wartburgkreis Dorndorf MerkersKiesel bach Marksuhl Stadtlengsfeld Siehe Antwort zur Frage 1. Schmalkalden Meiningen Rhönblick Siehe Antwort zur Frage 1. Gotha Emsetal Die Gemeinde wurde inzwischen in die Stadt Waltershausen ein gegliedert. 5 Drucksache 6/4418Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Inzwischen hinzugekommene Gemeinden sind folgende: Landkreis Gemeinde Festgelegte Maßnahmen der Kommunalaufsicht Wartburgkreis HörselbergHainich Rechtsaufsichtlicher Hinweis im Rahmen eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens Geisa Da die Stadt über eine Beschäftigte verfügt, die über die Be fähigung für den höheren Verwaltungsdienst verfügt, wurde von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen. Unterbreizbach Krayenberggemeinde Treffurt Die Rechtsaufsichtsbehörde hat im Lichte der abzusehenden kommunalen Neugliederung von rechtsaufsichtlichen Maß nahmen abgesehen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 5.: Vereinbarungen zwischen den Rechtsaufsichtsbehörden und den in der Antwort der Landesregierung in Drucksache 6/3084 genannten Gemeinden zur Anerkennung von Fortbildungen ehrenamtlicher Bürger meister zur Ersetzung des hauptamtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den gehobenen Ver waltungsdienst bestehen nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörden nicht. Zu 6.: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass ein ehrenamtlicher Bürgermeister den hauptamtlichen Ge meindebeamten mit der geforderten Qualifikation für den gehobenen Verwaltungsdienst - unabhängig von der eigenen Qualifikation - nicht ersetzen kann. Zu 7.: Über ihre Personalmaßnahmen einschließlich der Umsetzung ihrer Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Nr. 2 Thür KO entscheiden die Gemeinden im Rahmen ihrer Personalhoheit. Die Anpassung der jeweiligen Personal struktur kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Daher orientieren sich die Rechtsaufsichtsbe hörden bei der Entscheidung über gegebenenfalls erforderliche rechtsaufsichtliche Maßnahmen an dem in § 116 ThürKO verankerten Grundsatz der Gemeindefreundlichkeit und dem Grundsatz der Verhältnismä ßigkeit. Dabei sind auch die jeweilige Haushaltssituation, anstehende Maßnahmen im Rahmen der Verwal tungs-, Funktional- und Gebietsreform sowie die gegebenenfalls vorliegenden Qualifikationen der Tarifbe schäftigten zu berücksichtigen. Bei den in der Anlage zu den Fragen 1 und 4 der Drucksache 5/6895 genannten Gemeinden haben die zu ständigen Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen ihres Beratungs und Unterstützungsauftrags auf die Er füllung der Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hingewirkt. Nach der Schaffung neuer kommunaler Strukturen im Rahmen der Gebietsreform werden die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bei Gemein den, die zukünftig gegebenenfalls ihrer Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO nicht nachkommen, auch weiterhin rechtsaufsichtlich tätig werden. Zu 8.: Der Gemeinderat der Gemeinde Dünwald beschloss, die amtierende Bürgermeisterin zur Ausbildung als Verwaltungsfachwirtin zu entsenden und die dafür anfallenden Lehrgangs und Prüfungsgebühren sowie Reisekosten zu übernehmen. Sollte die Bürgermeisterin ihr Amt vorzeitig aufgeben, sollen die Kosten von ihr prozentual erstattet werden. Dr. Poppenhäger Minister Personelle Besetzung in den Thüringer Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaf-ten - erneut nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: