25.08.2017 Drucksache 6/4420Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. September 2017 Feiern und Veranstaltungen anlässlich des Ramadan in Thüringen Die Kleine Anfrage 2355 vom 29. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach Mitteilungen von Geraer Bürgern kam es in den Morgenstunden des 25. oder 26. Juni 2017 auf dem Sportplatz des SV Roschütz e. V. in Gera-Bieblach zu einer orientalisch anmutenden, muslimischen Feier, die sehr lautstark war und in den frühen Morgenstunden begonnen hatte. Anlass sei das Ende des Ramadan, ein sogenanntes Zuckerfest, gewesen. Nach Auskunft der Stadt Gera war diese Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet/genehmigt; dort seien keine Beschwerden bekannt geworden. Mir ist bekannt, dass die Zuständigkeit für Anmeldungen/Genehmigungen derartiger Veranstaltungen bei den lokalen Behörden liegt. Ich frage die Landesregierung: Welche Erkenntnisse oder tatsächlichen Anhaltspunkte liegen der Landesregierung zu Feiern, Veranstaltungen , Versammlungen, Aufzügen, Demonstrationen und Ähnlichem anlässlich des Ramadans in den Jahren 2013 bis 2017 in Thüringen vor? Welche Erkenntnisse oder tatsächlichen Anhaltspunkte hat die Landesregierung zu Anmeldungen/Genehmigungen (bitte zu beiden Teilfragen nach Anzahl, Datum, Ort, Art und geschätzter Teilnehmerzahl aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 25. August 2017 wie folgt beantwortet: Die Ausübung religiöser Praktiken ist durch das in Artikel 4 Grundgesetz (GG) und Artikel 39 der Thüringer Verfassung verbriefte Grundrecht auf Religionsfreiheit geschützt. Diese Grundrechte gelten für Muslime genauso wie für Gläubige anderer Religionen oder Religionsgemeinschaften. Rechtsgrundlage für die Regelung von Veranstaltung von Vergnügungen ist § 42 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG). Für Veranstaltungen mit vorwiegend religiösen Zwecken enthält § 42 Abs. 2 OBG Sonderregelungen. Ist die Veranstaltung als Versammlung zu klassifizieren, bildet das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) die Rechtsgrundlage. Auch das Versammlungsgesetz enthält Sonderregelungen zu religiösen Versammlungen. Gemäß § 17 des Versammlungsgesetzes gelten die Regelungen der §§ 14 bis 16 nicht für Versammlungen und Veranstaltungen im Rahmen der Religionsausübungsfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 2 GG. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4420 Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse für die Jahre 2013 und 2014 vor. Nachfolgend aufgeführte Kommunen wurden über religiöse Veranstaltungen anlässlich des Ramadan informiert. Erkenntnisse aus anderen Kommunen über religiöse Veranstaltungen anlässlich des Ramadan liegen ebenfalls nicht vor. lfd.-Nr. Datum Ort Art Teilnehmer 1 17.07.2015 Gera Ramadan-Fest 150 2 05.07.2016 Gera Ramadan-Fest 500 3 13.06.2017 Gera Ramadan-Gebet 100 4 14.06.2017 Weimar Ramadan-Picknick 15 5 15.06.2017 Gera Ramadan-Gebet 100 6 17.06.2017 Gera Ramadan-Gebet 100 7 25.06.2017 Gera Familienfest muslimisches Zuckerfest 500-700 8 26.06.2017 Gera Zuckerfest, Gebete, Gespräche, Feier (Ende Ramadan) 500-700 Die Stadt Gera wurde über die beabsichtigte Durchführung der in den laufenden Nr. 7 und 8 genannten Veranstaltungen informiert, wobei nur die Veranstaltung am 25. Juni 2017 stattfand. Seitens der Polizei war diese Veranstaltung bekannt und wurde, wie bei Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit vergleichbarer Teilnehmerzahl üblich, entsprechend begleitet. Hierbei kam es zu keinen polizeilich relevanten Ereignissen. Dr. Poppenhäger Minister Feiern und Veranstaltungen anlässlich des Ramadan in Thüringen Ich frage die Landesregierung: