01.09.2017 Drucksache 6/4448Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. September 2017 Flurbereinigungsverfahren Stausee Heßberg Die Kleine Anfrage 2388 vom 13. Juli 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach § 2 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz sind die Länder für die Durchführung von Flurbereinigungsver fahren zuständig. Aus Medienberichten ("'Kalte Enteignung'? Am Stausee immer noch ein Hintertürchen", Freies Wort, 6. Juli 2017) und der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1321 in Drucksache 6/2735 ist offen, ob die Landesregierung ein Flurbereinigungsverfahren für den Stausee Heßberg plant. Ich frage die Landesregierung: 1. Plant die Landesregierung die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens mit den Eigentümern des Stausees Heßberg? Wenn ja, welche Schritte nach dem Flurbereinigungsgesetz wurden bereits unter nommen oder für wann plant die Landesregierung diese? 2. Falls kein Verfahren eingeleitet wurde, kann die Landesregierung ausschließen, dass in dieser Wahlpe riode ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet wird und wie begründet sie dies? 3. Falls ein Verfahren eingeleitet wurde oder werden soll, wie will die Landesregierung die öffentlichen In teressen bezüglich § 37 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz sicherstellen? 4. Welche Grundstücke sollen gemäß § 44 Flurbereinigungsgesetz als Landabfindung den bisherigen Ei gentümern des Stausees Heßberg angeboten werden? Handelt es sich dabei ebenfalls um Grundstü cke mit Gewässern? 5. Welches Risikopotential sieht die Landesregierung in Bezug auf die Beantwortung der Frage 3 der Klei nen Anfrage 1321 in Drucksache 6/2735 für den Stausee Heßberg und wie begründet sie die Antwort? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 30. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Derzeit ist für den Bereich des Stausees Heßberg kein Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereini gungsgesetz (FlurbG) anhängig oder geplant. In dem von mir am 2. Februar 2017 unterzeichneten Flur bereinigungsprogramm 2017 für den Freistaat Thüringen, in dem unter anderem die in dem Zeitraum bis 2021 neu anzuordnenden Verfahren aufgeführt sind, ist kein solches Verfahren enthalten. Nach Aussage K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Floßmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4448 des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung (ALF) Meiningen, in dessen Zuständigkeit ein eventuel les Flurbereinigungsverfahren am Stausee Heßberg fallen würde, haben diesbezüglich auch keine vorberei tenden Gespräche mit der Thüringer Fernwasserversorgung (TFW) als Betreiber der Anlage stattgefunden. Zu 2.: Nach § 4 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren anordnen, wenn sie die Flurbereinigung für erforderlich und das objektive Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Im Regel fall kommt eine diesbezügliche Anregung von den Beteiligten vor Ort. Eine solche Anregung liegt in Bezug auf den Speicher Heßberg bislang nicht vor. Sollte eine Bodenordnung angeregt werden, so hätte das ALF Meiningen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens vorlie gen oder nicht. Im Falle eines positiven Prüfergebnisses müsste die Vorbereitung und Anordnung des Ver fahrens unter Berücksichtigung der personellen Kapazitäten des ALF Meiningen in die Arbeitsplanung der kommenden Jahre aufgenommen werden. Eine Festlegung auf bestimmte Wahlperioden ist nicht möglich. Zu 3.: Die Flurbereinigungsbehörde hat gemäß § 37 Abs. 2 FlurbG bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsge bietes grundsätzlich die öffentlichen Interessen zu wahren. Bedeutsamer für die Flurbereinigung ist jedoch die Wahrung der Interessen der privaten Grundstückseigentümer. Das öffentliche Interesse an der Durch führung einer Flurbereinigung darf wegen der erforderlichen Privatnützigkeit des Verfahrens nicht über dem Interesse der Teilnehmer stehen. Zu 4.: Unter Verweis auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 ist eine Beantwortung dieser Frage von der Lan desregierung derzeit nicht möglich. Zu 5.: Abgesehen von dem in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1321 definierten allgemeinen Risikopoten tial, resultierend aus den unterschiedlichen Eigentums und Nutzungsverhältnissen an überstauten bezie hungsweise überstaubaren Flächen, sind für den Stausee Heßberg keine besonderen Risiken bekannt. Keller Ministerin Flurbereinigungsverfahren Stausee Heßberg Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: