04.09.2017 Drucksache 6/4450Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. September 2017 Aufbau und Struktur der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften - Teil I Die Kleine Anfrage 2384 vom 10. Juli 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Konferenz der Thüringer Studierendenschaften ist ein zentrales Gremium, das sich aus den Studierendenschaften der Thüringer Hochschulen zusammensetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass die Belange der Studierenden in Thüringen gegenüber dem für Hochschulen zuständigen Ministerium konzertiert vertreten werden. Die Landesregierung will bis zum Ende des Jahres 2017 das Thüringer Hochschulgesetz novellieren. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Stärkung der Interessenvertretung der Studierendenschaften an den Hochschulen vor. Die angestrebten Änderungen am Thüringer Hochschulgesetz haben auch Auswirkungen auf die Konferenz der Thüringer Studierendenschaften. Ich frage die Landesregierung: 1. Verfügt die Konferenz der Thüringer Studierendenschaften über eine eigene Satzung? Wenn ja, wo ist das Regelwerk veröffentlicht? 2. Ist die Satzung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium genehmigt worden? Wenn nicht, warum bedarf es keiner Genehmigung durch das Ministerium? 3. Was ist die Grundlage, die der Erstellung der Satzung der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften diente, und wurde das bestehende Regelwerk durch die Studierendenschaften in Thüringen bestätigt? 4. Wurde erneut über die Satzung nach dem Beitritt der Studierendenschaft der Dualen Hochschule Gera- Eisenach abgestimmt und sind für Beschlüsse der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften bestimmte Quoren der Studierenden notwendig? 5. Wie und nach welchen Verfahren werden Delegierte der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften gewählt beziehungsweise abgewählt? 6. Wie sind die Legitimationsgrundlagen für Funktionsträger der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften gestaltet? 7. Wie lange ist eine Amtsperiode von Funktionsträgern der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften und sind begrenzende Regularien bezüglich der Wiederwahl vorhanden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Mohring (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4450 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung der prozentuale Anteil der Studierenden in Thüringen, die Kenntnis von der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften als Zusammenschluss der neun Thüringer Studierendenvertretungen haben? 9. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Funktion in der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften zu übernehmen oder im Rahmen der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften mitzuarbeiten? 10. Wie wird man studentisches Mitglied beziehungsweise Delegierter einer Studierendenschaft (bitte die Möglichkeiten und Voraussetzungen getrennt für jede Thüringer Hochschule auflisten)? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. August 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Konferenz Thüringer Studierendenschaften (KTS) verfügt über ein eigenes "Regelwerk". Da die KTS eine Vereinigung ohne Satzungsgebungskompetenz ist, ist dieses "Regelwerk" keine Satzung im rechtsförmlichen Sinne. Das "Regelwerk" ist grundsätzlich über die Webseite der KTS öffentlich zugänglich und in den Geschäftsstellen der Studierendenschaften der Hochschulen des Landes in digitaler Form einsehbar . Aufgrund technischer Probleme ist die neu gestaltete Webseite der KTS mit dem "Regelwerk" derzeit nicht einsehbar. Zu 2.: § 75 des Thüringer Hochschulgesetzes sieht keine Genehmigungspflicht vor. Das "Regelwerk" bedarf jedoch der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zentralen Organe der Studierendenschaften. Zu 3.: Das "Regelwerk" der KTS beruht auf den Satzungen der einzelnen Thüringer Studierendenschaften. Es wurde 2003 durch alle zum damaligen Zeitpunkt der KTS angehörenden Thüringer Studierendenschaften bestätigt. Zu 4.: Aufgrund der Errichtung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach wird das "Regelwerk" der KTS gegenwärtig überarbeitet. Aktuell ist die KTS beschlussfähig, sobald mindestens drei Thüringer Studierendenschaften bei den Sitzungen vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu 5.: Die Thüringer Studierendenschaften bestimmen in einem selbstgewählten Verfahren die KTS-Delegierten der jeweiligen Studierendenschaft. Diese werden in der Regel mit einfacher Mehrheit direkt gewählt. Einzelne Studierendenschaften sehen zusätzlich vor, dass Delegierter wird, wer eine bestimmte Funktion innerhalb der Studierendenschaft ausübt. Zu 6.: Die von den Thüringer Studierendenschaften entsandten KTS-Delegierten wählen in der Delegiertenversammlung aus ihrem Kreis die beiden Sprecher/Sprecherinnen der KTS. Zu 7.: Die Amtszeit der Funktionsträger in der KTS beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Zu 8.: Der Landesregierung liegen keine statistischen Angaben über den prozentualen Anteil der Studierenden in Thüringen, die Kenntnis von der KTS als Zusammenschluss der mittlerweile zehn Thüringer Studierendenvertretungen haben, vor. Zu 9.: Grundvoraussetzung ist die Immatrikulation an einer der Thüringer Hochschulen. Im Übrigen können die einzelnen Thüringer Studierendenschaften individuell festlegen, nach welchen Kriterien die KTS-Delegierten bestimmt werden. 3 Drucksache 6/4450Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Die Voraussetzungen, um studentisches Mitglied oder Delegierter einer Studierendenschaft einer Thüringer Hochschule zu werden, sind an allen Hochschulen nahezu identisch. Grundvoraussetzung ist die Immatrikulation an einer der Thüringer Hochschulen. Nach den Wahlordnungen der einzelnen Thüringer Studierendenschaften kann sich jeder immatrikulierte Studierende selbst als studentisches Mitglied für die Wahl zur Studierendenschaft aufstellen oder aufstellen lassen. Die Sitze in den Thüringer Studierendenschaften werden in der Regel einzelnen Fachbereichen zugeordnet , so dass alle Fakultäten vertreten sind, soweit entsprechende Kandidaten zur Wahl stehen. Nicht in Anspruch genommene Sitze einzelner Fakultäten werden im Anschluss auf die nicht durch ein gebundenes Mandat bereits gewählten Studierenden entsprechend der erhaltenen Stimmen in absteigender Reihenfolge vergeben. Die KTS-Delegierten der einzelnen Thüringer Studierendenschaften werden durch die Studierendenschaft bestimmt (siehe Antwort zu Frage 5). Sie müssen Mitglieder der jeweiligen Studierendenschaft sein, nicht jedoch zugleich dem Studierendenrat der Studierendenschaft angehören. Tiefensee Minister Aufbau und Struktur der Konferenz der Thüringer Studierendenschaften - Teil I Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: