04.09.2017 Drucksache 6/4452Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. September 2017 Private Nutzung von Dienstwagen durch Minister Die Kleine Anfrage 2400 vom 20. Juli 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach Medienberichten (unter anderem Thüringische Landeszeitung vom 19. Juli 2017) verursachte Thüringens Justizminister in den Nachmittagsstunden des 17. Juli 2017 auf der Bundesautobahn 71 einen Verkehrsunfall , bei dem der von ihm zu Urlaubszwecken genutzte Dienstwagen einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten haben soll. Nach bisherigen Informationen soll der Unfall, der sich auf der Talbrücke in Richtung Erfurt ereignete, durch Aquaplaning infolge eines plötzlich einsetzenden Starkregens verursacht worden sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist für die private Nutzung eines Dienstwagens durch einen Minister eine Nutzungspauschale zu entrichten (falls ja, bitte die Höhe der Pauschale sowie die Gesamthöhe des vorliegend angefallenen Betrages angeben)? 2. Sind private Nutzungen von Dienstwagen durch den Minister zum Beispiel in einem Fahrtenbuch kenntlich zu machen und wurde dies im vorliegenden Fall entsprechend angezeigt beziehungsweise verschriftlicht? 3. Sind private Nutzungen von Dienstwagen durch den jeweiligen Minister als geldwerter Vorteil steuerrechtlich anzuzeigen? 4. Existierte auf dem Autobahnabschnitt, auf dem sich der Unfall am 17. Juli 2017 ereignete, eine Geschwindigkeitsbegrenzung und falls ja, welche? 5. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zum Unfallhergang, insbesondere zur Fahrbahnbeschaffenheit , vor? 6. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu Unfällen und Unfallursachen auf diesem Autobahnabschnitt vor (bitte auflisten nach Datum und Unfallursache)? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 4. September 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Den Ministern wird ein Dienstfahrzeug zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thamm (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4452 Die Minister können dieses Dienstfahrzeug für außerdienstliche Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich in Anspruch nehmen. Werden bei einer außerdienstlichen Fahrt die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschritten, so erstattet der Benutzer des Dienstfahrzeuges einen nach Motorleistung des Dienstfahrzeuges gestaffelten Betrag (0,35 Euro bis 0,70 Euro) pro außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland gefahrenem Kilometer. Eine Pauschale war in dem genannten Fall nicht zu entrichten. Gleichwohl stellt diese private Nutzung einen Sachbezug dar, der als geldwerter Vorteil mit den übrigen Bezügen zu versteuern ist (Ermittlung nach der Ein-Prozent-Methode oder der Fahrtenbuchmethode). Zu 2. und 3.: Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Es ist ein "Fahrtenbuch für personengebundene Dienstfahrzeuge" nach dem Muster der Anlage 6a der Richtlinien für die Beschaffung, Verwaltung, Nutzung, Aussonderung, Verwertung und Schadensabwicklung bei Unfällen von Dienstfahrzeugen des Freistaats Thüringen zu führen. Angaben zur privaten Fahrstrecke sind hier grundsätzlich einzutragen. Wird jedoch die Ein-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) gewählt, sind Angaben nur für eine erstattungspflichtige (Teil-)Strecke (außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland) erforderlich. Das Fahrtenbuch dient als Grundlage für die Erklärung der Minister hinsichtlich der Benutzung des Dienstfahrzeuges gegenüber der Thüringer Staatskanzlei . Nach Ermittlung des steuerlich maßgeblichen Sachbezugs durch die Thüringer Staatskanzlei erfolgt sodann die Besteuerung mit den übrigen Bezügen durch die Landesfinanzdirektion (Abteilung Bezüge). Private Nutzungen des Dienstfahrzeuges des Herrn Ministers Lauinger werden im Fahrtenbuch vermerkt, so auch in diesem Fall. Zu 4.: Auf dem Autobahnabschnitt, auf dem sich der Unfall am 17. Juli 2017 ereignete, war keine Geschwindigkeitsbegrenzung beziehungsweise Höchstgeschwindigkeit festgesetzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen vom 21. November 1978 (BGBI. I S. 1824) in der Fassung vom 5. August 2009 (BGBI. I S. 2631). Zu 5.: Zum Unfallhergang ist bekannt, dass das Fahrzeug am Unfallort bei plötzlichem Starkregen ins Schleudern kam. Zunächst gab es eine Kollision mit der rechten Leitplanke. Danach geriet das Fahrzeug auf die linke Fahrspur, kollidierte mit der Mittelleitplanke und kam dort zum Stehen. Die Feststellungen der den Verkehrsunfall vor Ort aufnehmenden Beamten (Spurenlage, regennasse Fahrbahn mit Asphaltbelag) begründen keine gegenteiligen Aspekte zum Unfallhergang. Zu 6.: Dieser Autobahnabschnitt ist keine Verkehrsunfallhäufungsstelle oder -linie im Sinne der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur ortsbezogenen Auswertung von Straßenverkehrsunfällen (VwV Örtliche Unfalluntersuchung) vom 11. Mai 2017. Taubert Ministerin Private Nutzung von Dienstwagen durch Minister Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: