30.03.2015 Drucksache 6/446Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. April 2015 Förderung des Umbaus der Werner-Aßmann-Halle in Eisenach Die Kleine Anfrage 181 vom 25. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut Aussagen des Ministerpräsidenten hat sich die Landesregierung über eine Förderung des Umbaus der Werner-Aßmann-Halle in Eisenach verständigt. Die Stadt Eisenach geht derzeit von einem Investitionsvolumen von rund vier bis fünf Millionen Euro aus. Auch die Oberbürgermeisterin Eisenachs bestätigte jüngst die Äußerung des Ministerpräsidenten, dass die Ampeln für dieses Projekt auf hellgrün stünden. Der Ministerpräsident stehe zu seinem Wort (vgl. www.meinanzeiger.de, 16. Januar 2015). Im Koalitionsvertrag wird die Priorität des Um- und Ausbaus der Sporthallen in Eisenach, Suhl und Bad Langensalza genannt. Dafür sollen die erforderlichen Voraussetzungen einer Förderung geschaffen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Förderprogrammen bzw. Förderrichtlinien richtet sich eine entsprechende finanzielle Unterstützung? 2. In welche Ressortzuständigkeit fällt diese Fördermaßnahme? 3. Welche Förderregularien (Voraussetzungen) sind zu erfüllen? 4. In welcher Höhe wird die Landesregierung den Um- und Ausbau der Aßmann-Halle fördern? 5. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Gesamtkosten für den Umbau der Halle ein? 6. Welche Kosten der Gesamtmaßnahme sind förderfähig? 7. Wann kann frühestens mit a) der Bauablaufplanung (Auftragsvergabe, Ausschreibungstermine), b) mit dem Baubeginn, c) mit der Fertigstellung gerechnet werden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/446 Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 27. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine Entscheidung, ob der angemeldete Bedarf mittels der "Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" (veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 50/2012) gefördert werden kann, steht noch aus. Die Gespräche mit der Stadtverwaltung Eisenach dauern noch an. Zu 2.: Für diese Fördermaßnahme ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zuständig. Zu 3.: Gemäß der "Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen" gelten nachfolgende Zuwendungsvoraussetzungen: "4.1 Zuwendungen können gewährt werden, wenn ein förderfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt. Der Nachweis des Bedarfes gilt als erbracht, wenn das Vorhaben in einem Sportstättenentwicklungsplan ausgewiesen ist (vgl. §§ 8 und 9 ThürSportFG). 4.2 Sportstätten haben den Planungsgrundsätzen der §§ 5 und 7 ThürSportFG zu entsprechen. 4.3 Sportstätten sollen in der Regel in Abmessung, Gliederung und Ausstattung den Wettkampfbestim- mungen der Sportfachverbände sowie den DIN- und Europa-Normen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. Auf die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen ist dabei besonders zu achten. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 4.4 Der Träger muss die Gewähr bieten, dass er die Sportstätte ordnungsgemäß errichten, verwenden und unterhalten kann. Insbesondere muss er glaubhaft machen, dass er die Folgekosten aufbringen kann. Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. 4.5 Bei der Vergabe sind die Vergabeverordnungen einzuhalten. 4.6 Für Zuwendungen zur Sportstättenentwicklungsplanung gelten die Regelungen der Anlage 1." Über gegebenenfalls vorliegende Sondertatbestände muss im Einzelfall gesondert entschieden werden. Zu 4.: Art, Umfang und Höhe von Zuwendungen sind unter Punkt 5 der oben genannten Richtlinie geregelt. Zu diesem konkreten Einzelfall sind aufgrund des frühen Verfahrensstadiums (vgl. Antwort zu Frage 1) noch keine Aussagen möglich. Insbesondere fehlen derzeit noch die Haushaltsgrundlagen für das Land sowie die Aussagen der Stadt Eisenach über notwendige Eigenmittel. Zu 5.: Die Stadt Eisenach als Bauherr ist zuständig für die Kostenermittlung. Die Gesamtkosten wurden von der Stadt Eisenach in der Fördermittelanmeldung mit fünf Millionen Euro angegeben. Zu 6.: Über die Höhe der förderfähigen Kosten kann erst im Zuge einer Antragsprüfung entschieden werden. Zu 7.: Der angefragte Bauzeitenplan, über den die Stadt Eisenach zu gegebener Zeit entscheiden muss, ist von verschiedenen Faktoren abhängig und steht derzeit noch nicht fest. Nicht zuletzt sind Ausschreibungsund Baubeginn auch davon abhängig, wann die Gesamtfinanzierung nachweislich gesichert werden kann. Dr. Klaubert Ministerin