11.09.2017 Drucksache 6/4461Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. September 2017 Regelbeurteilungen für Richter in Thüringen - nachgefragt Die Kleine Anfrage 2401 vom 21. Juli 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Antwort auf meine Kleine Anfrage 1383 (vergleiche Drucksache 6/2905) gibt Anlass zu Nachfragen, auch, weil in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1383 die Landesregierung unter anderem mitteilte, dass es im Landgerichtsbezirk Erfurt zu 37 und im Landgerichtsbezirk Gera zu 21 Verzögerungen bei der Erstellung von Regelbeurteilungen gekommen sei. Als Grund wurde "die hohe Arbeitsbelastung der zuständigen Beurteiler" angeführt. Zu den Amtspflichten eines Richters gehört es aber, dem Dienstherren anzuzeigen, wenn er die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr gewährleisten kann (sogenannte Überlastungsanzeige). Ich frage die Landesregierung: 1. Gehört nach Ansicht der Landesregierung die Erstellung von Regelbeurteilungen für Richter unter Beachtung der Beurteilungsverordnung des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 zu den Dienstpflichten der Gerichtspräsidenten? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Hält es die Landesregierung für mit dem Zweck der Beurteilungsverordnung vereinbar, wenn zwischen dem Ende der in der Verordnung genannten Beurteilungszeiträume und dem Zeitpunkt der Beurteilungserstellung mehrere Jahre (hier: bis zu sieben) liegen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Gab es seit dem Jahr 2001 Überlastungsanzeigen der für die Beurteilungen zuständigen Landgerichtspräsidenten gegenüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder der Landesregierung (bitte nach Jahren und Landgerichtsbezirken aufschlüsseln)? 4. Seit wann war der Landesregierung bekannt, dass es im Zusammenhang mit der Erstellung von Regelbeurteilungen zu "Verzögerungen" kam (bitte nach Jahren und Landgerichtsbezirken aufschlüsseln)? 5. Welche Maßnahmen wurden vom Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts eingeleitet, um die seiner Dienstaufsicht unterliegenden Landgerichtspräsidenten zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten (bitte nach Jahren, Landgerichtsbezirken und Maßnahmen aufschlüsseln)? 6. Was hat die Landesregierung unternommen, um den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts zur Ausübung seiner Dienstaufsicht über die offenbar säumigen Landgerichtspräsidenten anzuhalten (bitte nach Jahren und Landgerichtsbezirken aufschlüsseln)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4461 7. Wurden von der Landesregierung disziplinarische Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen den Oberlandesgerichtspräsidenten und/oder die offenbar säumigen Landgerichtspräsidenten eingeleitet? Wenn ja, welche im Einzelnen? Wenn nein, warum nicht? 8. Wurden seit dem Jahr 2001 von den offenbar säumigen Landgerichtspräsidenten disziplinarische Maßnahmen gegen Richter, die ihrer Dienstaufsicht unterstanden, eingeleitet (bitte nach Jahren, Landgerichtsbezirken und Maßnahmen aufschlüsseln)? 9. Falls Frage 7 mit Ja beantwortet wurde: Handelte es sich bei den verfolgten Dienstpflichtverletzungen auch um ein "Liegenlassen" von Dienstgeschäften über mehrere Jahre hinweg (bitte auch hier nach Jahren , Landgerichtsbezirken und Maßnahmen aufschlüsseln)? 10. Falls Frage 7 mit Ja beantwortet wurde: Hält es die Landesregierung für problematisch, dass Dienstvorgesetzte , die - zumal in einer Vielzahl von Fällen über Jahre hinweg - ihren Dienstpflichten nicht vollständig nachkommen, mit der Prüfung von Dienstpflichtverletzungen betraut sind? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. September 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Erstellung von Regelbeurteilungen für Richter bestimmt sich nach der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 1. Juli 1994 über Dienstliche Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten (Beurteilungsrichtlinie). Ziffer 4.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie beinhaltet eine Zuständigkeitsregelung , nach der die dienstliche Beurteilung der unmittelbare Dienstvorgesetzte erstellt. Eine eigenständige Dienstpflicht zur Erstellung der Beurteilung folgt hieraus nicht, sondern nur in Verbindung mit der Führungsaufgabe und den allgemeinen Dienstpflichten des zuständigen Dienstvorgesetzten. Zu 2.: Dienstliche Beurteilungen dienen als Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten beziehungsweise Richter und deren dienstliches Fortkommen, insbesondere ihre Beförderung. Sie bezwecken nicht vorrangig die allgemeine berufliche Förderung des Beamten oder Richters (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juli 2000, Az. 2 C 34/99, zitiert nach juris, Rdnr. 13). Dementsprechend sind Fristen für die Erstellung der Beurteilungen weder gesetzlich geregelt noch in der oben genannten Beurteilungsrichtlinie bestimmt. Das System der Richterbeurteilungen in Thüringen kennt keine Stichtagsbeurteilungen. Zwar regelt Ziffer 3.1 der Beurteilungsrichtlinie die Zeiträume, nach denen Richter und Staatsanwälte periodisch zu beurteilen sind. Diese Regelung erschöpft sich jedoch in der allgemeinen Festlegung der Beurteilungszeiträume. Zu 3.: Überlastungsanzeigen im Zusammenhang mit der Erstellung von Regelbeurteilungen sind nicht erfolgt. Zu 4.: Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Die Anzahl der ausstehenden Regelbeurteilungen war zudem ständigen Schwankungen unterworfen und lässt sich nicht nach Kalenderjahren aufschlüsseln. Zu 5.: Dem Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts stehen die allgemeinen dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen zur Verfügung, um die seiner Dienstaufsicht unterliegenden Richter zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten. In bekannten Einzelfällen erfolgten Mahnungen und Erinnerungen. Statistische Erhebungen liegen hierzu nicht vor. Zu 6.: Der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts übt seine Dienstaufsicht in eigener Zuständigkeit aus. Konkrete Weisungen erfolgen grundsätzlich nicht, soweit hierzu kein Anlass besteht. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 4 und Frage 5 verwiesen. 3 Drucksache 6/4461Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7.: Grundsätzlich sind disziplinarische Maßnahmen nach dem in § 22 Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG) verankerten Legalitätsprinzip dann einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Disziplinarische Maßnahmen im Sinne der Fragestellung wurden nicht eingeleitet. Eine weitergehende Beantwortung der Frage erfolgt unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen nicht. Zu 8.: Die Dienststellen sind nach § 78 Abs. 2 ThürDG dazu verpflichtet, die in der Personalakte enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über eine Disziplinarmaßnahme nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten, soweit nicht die Betroffenen von dem mit Wirkung zum 1. Januar 2015 eingeführten, fristgebundenen Antragsrecht auf weitere Aufbewahrung Gebrauch machen. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rehabilitationscharakter steht einer statistischen Erfassung und Vorhaltung der erfragten Daten generell entgegen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung von Frage 7 verwiesen. Zu 9.: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Zu 10.: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Lauinger Minister Regelbeurteilungen für Richter in Thüringen - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: