14.09.2017 Drucksache 6/4479Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. September 2017 Gewährleistung des Datenschutzes bei der Personalstatistikabfrage im Rahmen des Hochschulstatistikgesetzes an den Thüringer Hochschulen Die Kleine Anfrage 2451 vom 10. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Hochschulstatistikgesetz, zuletzt geändert am 14. Dezember 2016, legt die gesetzliche Grundlage für die Bundesstatistik für Kapazitäts- und Finanzplanungen im Hochschulbereich. Zudem sollen mit den erhobenen Daten an den Hochschulen Entscheidungsgrundlagen für Fragen der Qualitätssicherung der Hochschulbildung , zur Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder der Mobilität im Hochschulbereich gelegt werden. Ein solches Gesetz, dass auf der Abfrage von Personal- und Studierendendaten basiert, muss einem hohen Anspruch an die Gewährung des Datenschutzes gerecht werden. Das bedeutet auch, transparent zu machen, wie mit den erhobenen Daten verfahren wird. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Einrichtungen und Stellen der Hochschulen in Thüringen sind in die Datenerhebung im Rahmen des Hochschulstatistikgesetzes eingebunden und haben einen Zugriff auf diese Datensätze (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)? 2. Wo werden die erhobenen Daten jeweils an den Hochschulen in Thüringen zentral erfasst? 3. Wie werden die erhobenen Daten an den jeweiligen Hochschulen in Thüringen gespeichert? 4. Wie wird die Anonymisierung und Pseudonymisierung der Daten an den Hochschulen in Thüringen gewährleistet ? 5. Werden und wurden auch honorar- und werksvertragsnehmende Personen an den Hochschulen in Thüringen im Rahmen der Erhebung der Daten abgefragt und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. September 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die im Rahmen des Hochschulstatistikgesetzes zu erhebenden Daten zum Hochschulpersonal liegen den Hochschulverwaltungen vor, sie werden zum Zweck der Hochschulstatistik nicht gesondert erhoben. Die Da- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Schaft (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4479 ten obliegen den Datenschutzbestimmungen der Personalverwaltungen der Hochschulen. Vor der Weiterleitung an das Thüringer Landesamt für Statistik zu statistischen Zwecken werden sie maschinell anonymisiert. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden alle Thüringer Hochschulen um Zuarbeit gebeten. Zu 1.: Die Daten liegen den Personalabteilungen beziehungsweise den Personalreferaten der Hochschulen vor. Zu 2.: Die Daten werden in den Personalverwaltungen bei Einstellung der Beschäftigten mittels der derzeit von den Hochschulen genutzten Personalverwaltungssoftware erfasst und gespeichert. Die Software stellt die Funktionalität zur Erstellung der Personalstatistik bereit. Dies gilt für alle Hochschulen bis auf die Duale Hochschule Gera-Eisenach. Hier wird ein Campusmanagementsystem verwendet, das die Personaldaten erfasst. Zu 3.: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu 4.: Die Übermittlung der Daten an das Statistische Landesamt erfolgt in pseudonymisierter Form. Dabei wird vom Statistikmodul des Personalverwaltungssystems eine Paginiernummer vergeben. Die verwendete Software ist datenschutzkonform zertifiziert. Das Campusmanagementsystem der Dualen Hochschule gewährleistet ebenso die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen. Der Empfänger der Daten, das Thüringer Landesamt für Statistik, hat keinen Zugriff auf die Anonymisierungs- und Pseudonymisierungsfunktionen. Zu 5.: Gemäß § 3 Abs. 4 und 5 des Hochschulstatistikgesetzes wird das haupt- und das nebenberufliche Personal der Hochschulen erfasst. Beim nebenberuflichen Personal handelt es sich vor allem um Lehrbeauftragte und wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte. Die Lehrbeauftragten umfassen laut Definitionskatalog des Statistischen Bundesamtes auch die Honorarprofessoren. Personen mit einem Werkvertrag werden nicht erfasst. Tiefensee Minister Gewährleistung des Datenschutzes bei der Personalstatistikabfrage im Rahmen des Hochschulstatistikgesetzes an den Thüringer Hochschulen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: