31.03.2015 Drucksache 6/449Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. April 2015 Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Unterbreizbach Die Kleine Anfrage 146 vom 9. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 4/2015 ist die Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Unterbreizbach vom 15. Dezember 2014 veröffentlicht. Artikel 1 regelt die Aufhebung eines 1976 gefassten Beschlusses des Kreistages Bad Salzungen "über die Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung". Ich frage die Landesregierung: 1. Worin liegen die Gründe für die Aufhebung des Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Unterbreizbach, hier die Wassergewinnungsanlage Sünna betreffend? 2. In welchen Teilen wurde der eingangs erwähnte Beschluss wann aufgehoben und welche Gründe gab es jeweils? 3. Ist vorgesehen, den Beschluss vollständig aufzuheben, wenn ja, bis wann und warum? 4. Wie wurde und wird der Wegfall der Versorgung aus dem Trinkwasserschutzgebiet kompensiert? 5. Welche Angaben kann die Landesregierung zur Entwicklung der Parameter für die Charakterisierung der Trinkwasserqualität für das beschriebene Gebiet machen? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 27. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Durch den Beschluss des Kreistages Bad Salzungen "über die Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung" vom 27. September 1976, Nr. 96/14/76 wurde eine Vielzahl von Wasserschutzgebieten im ehemaligen Kreis Bad Salzungen festgelegt . Hiervon betroffen war auch ein Wasserschutzgebiet mit der Bezeichnung "Sünna Hühnerbornquelle 15812 5226 A". Nach Mitteilung des örtlich zuständigen Wasser- und Abwasserverbandes Bad Salzungen ist diese Wassergewinnungsanlage unbekannt und besitzt keine Versorgungsrelevanz. Durch die Verordnung vom 15. Dezember 2014 wurde dieses Wasserschutzgebiet aufgehoben, da es keine Schutzwirkung für eine zur öffentlichen Wasserversorgung genutzte Wassergewinnungsanlage ausübt. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kummer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/449 Zu 2.: Wasserschutzgebiete dienen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz dem Schutz der öffentlichen Wasserversorgung. Das schutzfähige Interesse der öffentlichen Wasserversorgung umfasst die nicht nur vorübergehende Versorgung der Allgemeinheit mit Trink- und Brauchwasser. Entfällt dieser schutzwürdige Charakter, kann der Schutzstatus für das betreffende Gebiet nicht aufrechterhalten bleiben. Nach Mitteilung der zuständigen oberen Wasserbehörde ist der o. g. Beschluss des Kreistages Bad Salzungen vom 27. September 1976 seit 1995 von 119 Änderungen betroffen. Danach lagen die Gründe für die Änderung oder Aufhebung von Wasserschutzgebieten den o. g. Beschluss betreffend im Wesentlichen in der Aussonderung bzw. Außerbetriebnahmen der Anlage(n) infolge Alterung, Umstellung auf Notwasser- oder Eigenwasserversorgung, Rückgang des Wasserverbrauches und der -verluste , Qualitätsgründen und/oder Optimierung der Versorgungsstrukturen. Zu 3.: Eine Aufhebung des o. g. Beschlusses ist nicht beabsichtigt, da durch diesen weitere 117 Wassergewinnungsanlagen geschützt werden, die derzeit und künftig der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Zu 4.: Eine Kompensation war nicht erforderlich, da keine Wassergewinnungsanlage bekannt war. Die Wasserversorgungsanlage Sünna ist Bestandteil des berichtspflichtigen Versorgungsgebietes 63033 "GWV Vacha - VG 033 Unterbreizbach" mit zz. 3513 versorgten Einwohnern. Die Trinkwassergewinnung erfolgt zz. aus mehreren Quellen vor Ort und ist derzeit voll versorgungswirksam. Zu 5.: Gemäß Anlage 4, Teil II der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) sind jährlich vier routinemäßige und eine umfassende Untersuchungen durch Eigenkontrolle sowie nach § 19 Abs. 5 TrinkwV 2001 eine amtliche Untersuchung vorzunehmen. Im Zeitraum von 2011 bis 2014 wurde bei keiner dieser Untersuchungen eine Grenzwertüberschreitung festgestellt. Dies ist in den jährlichen Thüringer Berichten nach § 21 Abs. 2 TrinkwV 2001 an das Bundesministerium für Gesundheit unter dem Link http://twisth.thueringen.de/index. php/ trinkwasserqualitaet (Tabellen 1 u. 6) einsehbar. Alle Parameter der Anlagen 1 bis 3 der TrinkwV 2001 sind im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant und zeigen keine Trends bzw. Entwicklungen. Siegesmund Ministerin