20.09.2017 Drucksache 6/4505Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Oktober 2017 Sexualerziehung durch Externe an Thüringer Schulen - nachgefragt Die Kleine Anfrage 2440 vom 8. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1624 (vergleiche Drucksache 6/3166) ergeben sich einige Nach fragen. Dort zeigt die Landesregierung auf, dass Projektmittel im Sinne der Fragestellung nur an den Anbieter MFM Deutschland vergeben worden. Die Frage zielte jedoch nicht nur auf den Erhalt von Projektmitteln ab, sondern auf die Durchführung von Projekten zur Sexualerziehung an Schulen durch Externe. Fraglich ist nun mehr, ob tatsächlich nur MFM Deutschland Projekte zur Sexualerziehung an Thüringer Schulen durchführt. Wir fragen die Landesregierung: 1. Kann die Landesregierung ausschließen, dass andere Anbieter als MFM Deutschland an Thüringer Schu len Sexualerziehung durchführen? Wenn nein, welche anderen Anbieter führen an Thüringer Schulen die Sexualerziehung durch (bitte nach Klassenstufen, Jahresscheiben seit dem Jahr 2013 sowie Schu len auflisten) und wieso wurden diese nicht in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1624 genannt? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Notwendigkeit, die Eltern vor der Durchführung der Sexualerzie hung, insbesondere durch Externe, über Inhalte und Anbieter zu informieren? Wie kann sichergestellt werden, dass Eltern rechtzeitig vor der Durchführung der Veranstaltung informiert werden? 3. Ist es aus Sicht der Landesregierung ausreichend nur die Kinder im Grundschulalter über die Durchfüh rung zu informieren? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 4. Welche Möglichkeiten haben Eltern, die nicht möchten, dass ihr Kind an der Sexualerziehung durch Ex terne teilnimmt, dieses freistellen zu lassen? 5. Wie bewertet es die Landesregierung, dass Kinder im Elementarbereich Unterrichtseinheiten zur Sexu alerziehung allein mit Externen und ohne einen Lehrer durchführen? Wie kann bei einer solchen Vorge hensweise sichergestellt werden, welche Inhalte vermittelt werden? 6. Inwiefern ist es möglich und üblich, dass Externe ohne einen anwesenden Lehrer Unterrichtseinheiten im Sinne des Schulgesetzes durchführen? 7. Welche Qualifikationen sind notwendig, um Sexualerziehung an Thüringer Schulen durchführen zu kön nen? 8. Nach welchen Gesichtspunkten werden die externen Anbieter durch wen ausgewählt? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal und Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4505 9. Welche Gründe gibt es für den Einsatz von Externen in der Sexualerziehung anstelle des Einsatzes von Lehrern? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. September 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport führt keine Statistik über den Einsatz einzelner Projekte in den Schulen. Daher können keine Aussagen zu weiteren Anbietern gemacht werden. In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1624 ist ausgeführt, dass Schulen die Möglich keit haben, zum Beispiel über Fördervereine, Projektförderung für unterrichtsbegleitende und außerunter richtliche schulische Maßnahmen an Thüringer Schulen zu erhalten. Eine Übersicht der seit dem Jahr 2010 über diese Richtlinie vergebenen Projektmittel lag der Beantwortung der Kleinen Anfrage als Anlage bei. Weitere Informationen im Sinne der Fragestellung lagen und liegen der Landesregierung nicht vor. Entsprechend § 34 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) unterrichtet und erzieht der Lehrer bezie hungsweise die Lehrerin die Schülerinnen und Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung. Dabei sind die geltenden Rechts und Verwaltungsvorschriften, die Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht verbindlich. In § 40 b ThürSchulG ist geregelt, dass die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der geltenden Rechts und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich gestaltet. Die Entscheidung über den Einsatz von Unterrichtsmaterialien und die Unterrichtsgestaltung liegt demzu folge in der pädagogischen Verantwortung jedes einzelnen Lehrers beziehungsweise Lehrerin. Die Lehre rinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Inhalte der Thüringer Lehrpläne umzusetzen und den Thüringer Bil dungsplan bis 18 Jahre (TBP18) zu beachten. Es ist somit die Pflicht der Lehrerinnen und Lehrer, ergänzende Angebote, auch durch externe Anbieter so einzusetzen, dass kein Kind in seinen Rechten verletzt wird. Zu 2. und 3.: Die Fragen 2 und 3 werden seitens der Landesregierung so interpretiert, dass die Fragesteller nach der In formation der Eltern und nicht der Kinder fragt. Gemäß § 47 Abs. 5 ThürSchulG sind die Eltern über Ziel, Inhalt und Formen der Gesundheits und Sexual erziehung zu unterrichten. Das Thüringer Schulgesetz gilt für alle staatlichen Schulen in Thüringen. Zu 4.: Soweit es sich um Unterricht oder eine als verbindlich erklärte schulische Veranstaltung handelt, besteht eine Teilnahmepflicht (vergleiche § 23 ThürSchulG). Zu 5.: Im Elementarbereich gibt es keine Lehrer und es findet auch kein Unterricht statt. Die pädagogische Arbeit erfolgt an Thüringer Kindertageseinrichtungen ausschließlich durch pädagogische Fachkräfte nach § 14 Abs. 1 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG). Gemäß § 14 Abs. 3 ThürKitaG kann die Arbeit der Fachkräfte durch weitere geeignete Mitarbeiter unterstützt werden. Die Prüfung der Geeignetheit obliegt dem Träger der Kindertageseinrichtung. Dabei ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich (§ 45 Abs. 3 Nr. 2, § 72a SGB VIII). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 ThürKitaG gilt: "Grundlage für die gesamte Arbeit ist ein von dem für Kindertages einrichtungen zuständigen Ministerium erarbeiteter Bildungsplan, der für Kindertageseinrichtungen, für Ta gespflege und für Schulen pädagogische Schwerpunkte festlegt und zu einem aufeinander aufbauenden Bildungssystem zusammenführt." Damit ist der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre (TBP18) seit seinem Inkrafttreten am 1. August 2016 in den Kindertageseinrichtungen verbindlich umzusetzen. Der TBP18 trifft im Bildungsbereich 2.2. "Physische und psychische Gesundheitsbildung" Festlegungen zu Bildungsange boten zum Themenbereich "Sexualität" (vergleiche Seiten 95 bis 109). 3 Drucksache 6/4505Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG liegt die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Kindertageseinrichtungen beim Träger der Einrichtung. Das schließt die entwicklungsgerechte Förde rung der Kinder im Rahmen der pädagogischen Arbeit nach dem TBP18 ein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 7 und 9 verwiesen. Zu 6.: Nur wer in den Thüringer Schuldienst eingestellt ist, darf an den staatlichen Schulen unterrichten. Dazu sind bestimmte Kriterien, die in der Thüringer Einstellungsrichtlinie festgeschrieben sind, notwendig.* Einzige Ausnahmen bilden hier die Lehrkräfte für den Religionsunterricht. Zu 7.: Die Lehrkräfte, die die notwendigen Voraussetzungen nach der Thüringer Einstellungsrichtlinie erfüllen, zum Beispiel für bestimmte Unterrichtsfächer wie Heimat und Sachkunde oder Biologie, können auch Se xualerziehung unterrichten. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 8.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 9.: Außerschulische Experten können in Ergänzung des Unterrichts zur Vertiefung der Lehrplaninhalte einbe zogen werden. Externe können aber nicht an Stelle der Pädagogen den Unterricht übernehmen. Aus päda gogischen Gründen kann eine Ergänzung des schulischen Angebots sinnvoll sein. Die Entscheidung dazu obliegt den verantwortlichen Pädagogen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Holter Minister Endnote: * Vergleiche http://www.thueringen.de/th2/tmbjs/bildung/lehrer/index.aspx. Sexualerziehung durch Externe an Thüringer Schulen - nachgefragt Wir fragen die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. und 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Endnote: