21.09.2017 Drucksache 6/4525Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 4. Oktober 2017 Umgang mit Unfällen bei privater Nutzung von Dienstwagen durch Mitglieder der Landesregierung Die Kleine Anfrage 2444 vom 9. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach Medienberichten verursachte Thüringens Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in den Nachmittagsstunden des 17. Juli 2017 auf der Bundesautobahn 71 einen Verkehrsunfall. Es entstand ein Totalschaden an dem von ihm genutzten Fahrzeug. Der Unfall wirft die grundsätzliche Frage auf, wie häufig Mitglieder der Landesregierung bei der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen als Selbstfahrer Unfälle verursachen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Mitglieder der Landesregierung sind befugt, personengebundene Dienstfahrzeuge für außerdienstliche Fahrten unentgeltlich zu nutzen und dabei selbst zu fahren? 2. An wie vielen Unfällen war der genannte Personenkreis seit der Angelobung der Landesregierung im Dezember 2014 als Selbstfahrer beteiligt? 3. Welche Vorschriften sind nach einem Unfall von den Selbstfahrern aus dem genannten Personenkreis zwingend einzuhalten? 4. Ist die Polizei gemäß Ziffer 65 der KfZ-Richtlinie (Thüringer Staatsanzeiger 2016, Seite 355) bei jedem Unfall sofort benachrichtigt worden? 5. Bei wie vielen dieser Unfälle waren Selbstfahrer aus dem genannten Personenkreis Unfallverursacher? 6. In wie vielen Fällen haben Selbstfahrer aus dem genannten Personenkreis grob fahrlässig gehandelt? 7. Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt? 8. Auf welche Weise wird festgestellt, ob grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat? 9. Bei wie vielen dieser Unfälle kam es zu Sachschäden, zu leichten oder schweren Personenschäden oder Todesfällen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thamm (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4525 10. In wie vielen Fällen ergaben sich aus Unfällen unter Beteiligung von Selbstfahrern aus dem genannten Personenkreis gerichtliche Auseinandersetzungen? 11. Wie viele Mittel hat der Freistaat Thüringen im genannten Zeitraum aufwenden müssen, um Unfallschäden zu regulieren, die Mitglieder der Landesregierung bei außerdienstlichen Fahrten als Selbstfahrer verursacht haben? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. September 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 9. August 2017 erfolgt auf der Grundlage von für den Zeitraum 5. Dezember 2014 bis 22. August 2017 vorgenommenen Erhebungen. Zu 1.: Sämtlichen Mitgliedern der Landesregierung, mithin dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern , wird unaufgefordert ein Dienstfahrzeug zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellt. Sie können - auch als Selbstfahrer - dieses Dienstfahrzeug für außerdienstliche Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich in Anspruch nehmen. Zu 2.: Mitglieder der Thüringer Landesregierung waren an fünf Verkehrsunfällen beteiligt. Bei einem Unfall handelt es sich um den gegenständlichen Unfall am 17. Juli 2017. Bei dem Unfall erfolgte eine polizeiliche Unfallaufnahme. Drei Unfälle wurden durch den Fahrzeugführer im Rahmen von Ausparkvorgängen verursacht, ein Fremdschaden ist nicht entstanden. Eine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgte nicht. Ein Unfall wurde durch Fremdeinwirkung am abgestellten Dienstfahrzeug verursacht. Nach Feststellung des Schadens wurde die Polizei benachrichtigt, eine Unfallanzeige aufgenommen und Anzeige gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung und Fahrerflucht gestellt. Zu 3.: Die Bestimmungen der Richtlinien für die Beschaffung, Verwaltung, Nutzung, Aussonderung, Verwertung und Schadensabwicklung bei Unfällen von Dienstfahrzeugen des Freistaats Thüringen (ThürStAnz 2016, 355) sind durch den Selbstfahrer zu beachten. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 5.: Vier Zu 6.: In allen Fällen haben die jeweiligen Ministerien mit plausibler Begründung dargelegt, dass keine grobe Fahrlässigkeit bei der Verursachung des Unfalls vorlag. Zu 7.: Für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein Schaden schuldhaft verursacht wurde, ist eine Regressnahme zu prüfen. Zu 8.: Das jeweilige Ministerium gibt eine Stellungnahme zur Frage des Verschuldens ab, die durch den Ministerpräsidenten auf dem Formular zur Unfallmeldung abgezeichnet wird. Die Thüringer Landesfinanzdirektion prüft sodann im Rahmen der Schadensabwicklung, ob der Fahrzeugführer des Dienstfahrzeugs in Regress zu nehmen ist. Hält die Thüringer Landesfinanzdirektion die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme 3 Drucksache 6/4525Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode für gegeben, so leitet sie den Vorgang der Staatskanzlei zur weiteren Prüfung und Durchführung des Regressverfahrens zu. Zu 9.: Bei den vorgenannten Unfällen wurde jeweils das Dienstfahrzeug sowie in einem Fall Leitplanken beschädigt . Weitere Fremdschäden wurden bisher nicht mitgeteilt. Personenschäden sind zudem diesbezüglich bisher nicht angezeigt worden. Zu 10.: Bisher ist es in keinem dieser Fälle zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über Schadensersatzansprüche gekommen. Zu 11.: Der Freistaat sichert seine Risiken grundsätzlich nicht durch Verträge mit Versicherungsunternehmen ab. Dies entspricht den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (§ 7, § 34 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung). Es gilt der Grundsatz der Selbstversicherung, vergleiche Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 11 Thüringer Landeshaushaltsordnung. Für Schäden an Dienstfahrzeugen oder an anderem Landeseigentum durch Dienstfahrzeuge (Eigenschäden) gilt insoweit nichts anderes als für alle anderen Sachwerte des Freistaats. Für die Regulierung von Eigenschäden wurden im zuvor genannten Zeitraum Mittel in Höhe von 48.902,34 Euro aufgewendet. Taubert Ministerin Umgang mit Unfällen bei privater Nutzung von Dienstwagen durch Mitglieder der Landesregierung Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: