21.09.2017 Drucksache 6/4526Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Oktober 2017 Thüringer Lotteriegesellschaft Die Kleine Anfrage 2462 vom 16. August 2017 hat folgenden Wortlaut: In Thüringen gingen bei der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen im Jahr 2015 24,2 Millionen Spiel- und Wettaufträge ein. Die Gesellschaft vereinnahmte im Jahr 2015 über 160 Millionen Euro an Spielund Wetteinsätzen und Bearbeitungsgebühren im Auftrag und für Rechnung der Thüringer Lotterieverwaltung . Gegenstand der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen ist die technische Durchführung der von der Thüringer Lotterieverwaltung veranstalteten und betriebenen Staatslotterien. Alleiniger Gesellschafter der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen ist der Freistaat Thüringen. Als Kontrollgremium der Gesellschaft fungiert ein Aufsichtsrat, der momentan aus Vertretern des Thüringer Finanzministeriums besetzt ist. In früheren Jahren beziehungsweise Legislaturen waren im Aufsichtsrat auch Landtagsmitglieder vertreten. Der Geschäftsführer wird mit Gesellschafterbeschluss in der Regel für zwei Jahre bestellt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Mitglieder müssen beziehungsweise dürfen im Aufsichtsrat minimal und maximal tätig sein und wie setzt sich derzeit der Aufsichtsrat der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen zusammen (entsendende Behörden beziehungsweise Ministerien)? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage und auf wessen Vorschlag werden die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführer gewählt oder bestellt? 3. Wann und von wem wurde der derzeitige Aufsichtsrat gewählt beziehungsweise bestellt? 4. Wie oft pro Jahr tagt der Aufsichtsrat und welche Aufgaben erfüllt er dabei im Detail? 5. Aus welchem Grund sind derzeit keine Mitglieder des Landtags im Aufsichts rat vertreten? 6. Wann wird der Geschäftsbericht beziehungsweise Jahresabschluss 2016 veröffentlicht? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. September 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen (LTG) besteht der Aufsichtsrat aus bis zu fünf Mitgliedern. Nach § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags ist der Auf- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Lehmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4526 sichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung im Aufsichtsgremium teilnehmen. Danach muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der aktuelle Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen: - Aufsichtsratsvorsitzender: Ralf Theune (TFM) - Aufsichtsratsmitglied: Holger Hartwig (TFM) - Aufsichtsratsmitglied: Anne von der Gönne (TFM) - Aufsichtsratsmitglied: Morris Gilles (TFM) Zu 2.: Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der LTG werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vom Thüringer Finanzminister bestellt. Die Geschäftsführer werden gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags von der Gesellschafterversammlung bestellt. Zu 3.: Der derzeitige Aufsichtsrat wurde satzungsgemäß (§ 13 Abs. 1) vom Thüringer Finanzminister/der Thüringer Finanzministerin wie folgt bestellt: - Herr Ralf Theune am 18. Dezember 2006 - Herr Morris Gilles am 26.Oktober 2015 - Herr Holger Hartwig am 20. Juni 2016 - Frau Anne von der Gönne am 1. September 2016. Zu 4.: Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der LTG sollen die Aufsichtsratssitzungen in der Regel einmal im Kalendervierteljahr stattfinden. Sie müssen einmal im Kalenderhalbjahr abgehalten werden. Der Aufsichtsrat der LTG hat die Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen, zu kontrollieren und zu beraten . Dabei bedürfen gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags die folgenden Geschäfte der vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats: - Aufnahme neuer Geschäftszweige oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete; - Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigniederlassungen; - Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten; - Erwerb und Gründung anderer Unternehmen; - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten; - Investitionen, deren Kosten im Einzelfall eine vom Aufsichtsrat festzulegende Grenze übersteigen; - Aufnahme von Anleihen oder Krediten; - Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen; - Gewährung von Krediten; - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten, sofern im Einzelfall die vom Aufsichtsrat für diese Geschäfte festgelegten Beträge überschritten werden; - Miet- und· Pachtverträge für eine längere Dauer als ein Jahr, sofern der jährliche Miet- und Pachtzins einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Betrag übersteigt; - Abschluss von Verträgen mit einer Verpflichtung der Gesellschaft von mehr als einem Jahr, sofern sie über den Rahmen des üblichen Geschäfts hinausgehen; - Bestellung der Prokuristen; - Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen, die Gewährung sonstiger Leistungen und der Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze überschritten wird; - Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen; - Allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, ferner Gratifikationen und andere außerordentliche Zuwendungen an die Belegschaft, außerdem die Festlegung von Richtlinien für die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen und von Trennungsgeld; - Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 25.565 Euro; Abschluss von Vergleichen und Erlass von Forderungen, sofern der Nachlass einen vom Aufsichtsrat festzulegenden Betrag übersteigt. 3 Drucksache 6/4526Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat weitere Geschäfte der Geschäftsführung von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags). Zu 5.: Die Steuerung von Landesbeteiligungen ist nach § 65 Abs. 2 Thüringer Landeshaushaltsordnung eine Exekutivaufgabe . Sowohl das Entsendungsrecht als auch die Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat als Innenorgan der Gesellschaft ist deshalb eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Demgemäß sollen Mitglieder des Thüringer Landtags grundsätzlich keine Mandate im Aufsichtsrat der LTG wahrnehmen. Dieser Maßgabe entspricht auch der vom Ministerkabinett am 14. August 2017 beschlossene und am 18. September 2017 im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlichte Thüringer Corporate Governance Kodex (Teil B Tz. 45). Zu 6.: Der Jahresabschluss 2016 wurde von der Gesellschafterversammlung am 30. August 2017 festgestellt. Die Veröffentlichung wird von der Gesellschaft vorgenommen und erfolgt voraussichtlich im Oktober 2017. Taubert Ministerin Thüringer Lotteriegesellschaft Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: