01.04.2015 Drucksache 6/453Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. April 2015 Verkehrsführung in der Kreisstadt Greiz Die Kleine Anfrage 165 vom 17. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Verkehrsführung in der Stadt Greiz führt seit einigen Monaten zu starken Diskussionen in der Bürgerschaft . Insbesondere die Innenstadt-Händler beklagen sich über die Verkehrsführung und verweisen auf Umsatzrückgänge. Der Stadtrat hat bereits mehrfach eine Änderung der Verkehrsführung befürwortet, die bereits für Busse und Taxis möglich ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Behörden bzw. Gremien sind an der Entscheidungsfindung über die innerstädtische Verkehrsführung beteiligt? 2. Welche Gründe haben bisher eine Ausfahrt über die Friedensbrücke auf die Bundesstraße (B) 94/BrunoBergner -Straße aus Richtung Greizer Altstadt kommend für PKW verhindert? 3. Welche Behörden bzw. Gremien entscheiden rechtskräftig über die Verkehrsführung? 4. Welche Zuständigkeit in der Entscheidungsfindung obliegt dem Stadtrat Greiz? 5. Welche behördlichen und sonstigen Voraussetzungen müssen geschaffen werden, um aus Sicht der Landesregierung eine Ausfahrt aus Richtung Greizer Altstadt auf die B 94 für Rechtsabbieger zu erwirken? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 30. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zur rechtlichen Umsetzung des Verkehrskonzepts der Stadt Greiz beteiligt das Landratsamt Greiz als untere Straßenverkehrsbehörde (Anhörung und Festlegung der verkehrsrechtlichen Entscheidung) die Landespolizeiinspektion Gera (Stellungnahme im Rahmen der Anhörung) und das Straßenbauamt Ostthüringen als untere Straßenbaubehörde (Stellungnahme im Rahmen der Anhörung). Zu 2.: Auf Grund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Knotens B94/Carolinenstraße/Friedensbrücke (in Fahrtrichtung Gera steht nur ein Fahrstreifen zur Verfügung) ist eine Ausfahrt über die Friedensbrücke nicht möglich . In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zur Frage 5 verwiesen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/453 Zu 3.: Das Landratsamt Greiz als untere Straßenverkehrsbehörde ist zum Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen auf dem Gebiet der Stadt Greiz gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts zuständige Behörde. Zu 4.: Die Stadt Greiz ist Antragsteller auf Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO. Der Stadtrat der Stadt Greiz kann insoweit die Stadtverwaltung beauftragen, einen Antrag bei der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Zu 5.: Die Leistungsfähigkeit des Knotens B94/Carolinenstraße/Friedensbrücke und der angrenzenden Straßen müsste gewährleistet sein. Hierzu ist vorgesehen, verschiedene Varianten in einer Verkehrssimulation mit aktuellen Prognosewerten zu untersuchen. Die Beauftragung zur Durchführung dieser Untersuchung soll nach Bereitstellung der hierzu erforderlichen Finanzmittel im Landeshaushalt 2015 erfolgen. Keller Ministerin