22.09.2017 Drucksache 6/4539Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. Oktober 2017 Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung Schwangerer Die Kleine Anfrage 2393 vom 20. Juli 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 31 Abs. 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können Bedarfe für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt geltend gemacht werden. Diese Leistungsgewährung ist für Mütter und Kinder von großer Bedeutung, da die Familien oft nicht in der Lage sind, alle bei der Geburt des Kindes notwendigen Anschaffungen von der Regelleistung zu tätigen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche zusätzlichen Leistungen werden in welcher Höhe in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens gewährt (Schwangerschaftsbekleidung und/oder Babyerstausstattung und/oder Einrichtungsbeihilfe)? 2. Wie ist die Gewährung dieser zusätzlichen Leistungen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens geregelt (Richtlinie, Verordnung)? 3. Wann wurden die rechtlichen Regelungen für die Gewährung dieser zusätzlichen Leistungen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten Thüringens erlassen beziehungsweise geändert/angepasst? 4. Falls die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte Thüringens die zusätzlichen Leistungen in einer unterschiedlichen Höhe gewähren, wie bewertet dies die Landesregierung? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. September 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der beigefügten Anlage kann entnommen werden, welche Bedarfe in den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII grundsätzlich anerkannt werden. Die Gewährung der Leistungen setzt allerdings die Hilfebedürftigkeit voraus, das heißt dass der Bedarf nicht anderweitig - insbesondere durch das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen - gedeckt werden kann. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4539 Zu 2.: Die Gewährung von Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach SGB II und SGB XII ist in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Regel durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Zu 3.: SGB II und SGB XII sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvorschriften der Landkreise und kreisfreien Städte über die Gewährung von Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II und SGB XII sind zu nachfolgenden Daten erlassen beziehungsweise angepasst worden: Landkreis/kreisfreie Stadt Zeitpunkt Landkreis Altenburger Land 1. April 2015 Landkreis Eichsfeld 10. Oktober 2008 Landkreis Gotha 1. August 2011 Landkreis Greiz 1. Juli 2015 Landkreis Hildburghausen 1. Juli 2006 Ilm-Kreis 1. Juli 2016 Kyffhäuserkreis 1. Februar 2016 Landkreis Nordhausen 27. Juni 2006 Saale-Holzland-Kreis 1. November 2012 Saale-Orla-Kreis 1. Februar 2016 Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 13. Januar 2006 Landkreis Schmalkalden-Meiningen 6. April 2010 Landkreis Sömmerda 1. Januar 2010 Landkreis Sonneberg 1. April 2017 Unstrut-Hainich-Kreis 1. April 2007 Wartburgkreis 1. April 2016 Landkreis Weimarer Land 16. Februar 2005 Stadt Eisenach 1. März 2017 Stadt Erfurt 1. Dezember 2015 Stadt Gera 15. April 2013 Stadt Jena 1. Oktober 2017 Stadt Suhl 1. Januar 2005 Stadt Weimar 16. Februar 2005 Zu 4.: Die Gewährung von Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II und SGB XII erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis. Dem Land obliegt im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung ausschließlich die Rechtsaufsicht, so dass fachaufsichtliche Befugnisse nicht bestehen. Bei der Gewährung der vorbezeichneten Leistungen kommt daher dem jeweiligen kommunalen Träger ein maßgeblicher Entscheidungsspielraum zu. Hierbei obliegt es dem jeweiligen kommunalen Träger unter anderem auch, die Form der Leistungserbringung (Sachleistung oder Geldleistung) eigenverantwortlich zu bestimmen. Werner Ministerin 3 Drucksache 6/4539Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII Landkreis/kreisfreie Stadt Anerkannte Bedarfe für Erstausstattung bei Schwangerschaft (Pauschalbeträ - ge in Euro) Anerkannte Bedarfe für Erstausstattung bei Geburt (Pauschalbeträge in Euro) Summe Schwanger -schaft und Geburt Babyerstausstat - tung Einrichtungsge - genstände Kinderwagen Sonstiges Erstausstattung Geburt Gesamt* Spalte A B C D E F A+F Altenburger Land Geburtsmonate 05-10 153 93 308 49 450 603 Altenburger Land Geburtsmonate 11-04 155 97 308 in C enthalten 49 454 609 Eichsfeld 350 250 600 Gotha 100 510 610 Greiz 100 290 390 Hildburghausen 120 153 273 llm-Kreis keine Trennung zwischen Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt 610 Kyffhäuserkreis 160 120 180 100 400 560 Nordhausen 105 400 505 Saale-Holzland-Kreis 80 50 100 100 250 330 Saale-Orla-Kreis 80 400 480 Saalfeld-Rudolstadt 150 150 300 Schmalkalden-Meiningen 176 128 115 153 396 572 Sömmerda 176 101 134 100 335 511 Sonneberg 130 250 380 Stadt Eisenach 100 230 75 100 60 465 565 Stadt Erfurt 150 400 180 580 730 Stadt Gera 100 200 100 100 400 500 Stadt Jena 80 400 480 Stadt Suhl 161 153 314 Stadt Weimar (SGB II) 75 350 350 425 Stadt Weimar (SGB XII) 100 350 350 450 Unstrut-Hainich-Kreis 100 376 in B enthalten 130 506 606 Wartburgkreis 150 230 120 50 400 550 Weimarer Land 75 350 425 * Sofern eine Eintragung ausschließlich in Spalte F erfolgte, ist der Bedarf für Erstausstattung bei Geburt nicht nach einzelnen Bedarfsarten, sondern insgesamt bestimmt. Im Rahmen der Prüfung der Leistungen für Bedarfe an Erstausstattung spielt vereinzelt auch eine Rolle, ob vereinzelte Bedarfspositionen tatsächlich bestehen oder der Bedarf gegebenenfalls teilweise bereits gedeckt ist (zum Beispiel durch bereits gewährte Leistungen). Daher können im Einzelfall auch Abschläge von den genannten Beträgen erfolgen. Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung Schwangerer Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Anlage