26.09.2017 Drucksache 6/4554Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. Oktober 2017 Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung und Umsetzung des Medienprivilegs Die Kleine Anfrage 2455 vom 14. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Aktuell regeln in Thüringen verschiedene Vorschriften die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medien und Presse (§ 11 a Thüringer Pressegesetz, § 6 Thüringer Landesmediengesetz und §§ 39 bis 42 MDR-Staatsvertrag). Dieses sogenannte Medienprivileg dient der Sicherung der Medien- und Pressefreiheit des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz. Ab dem 25. Mai 2018 gilt jedoch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung und somit das dort verankerte Datenschutzrecht unmittelbar. Die Datenschutz-Grundverordnung selbst sieht kein Medienprivileg vor, sondern gibt es den Mitgliedsstaaten auf, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen (vergleiche Artikel 85 Abs. 1, 2 Datenschutz-Grundverordnung). Die vom nationalen Datenschutzrecht bestehenden oben genannten Thüringer Bereichsausnahmen müssten mithin an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Plant die Landesregierung vor dem Hintergrund der Terminvorgabe der Datenschutz-Grundverordnung auch weiterhin das Medienprivileg originär landesgesetzlich auszugestalten? 2. Sind dabei neue Vorschriften für die Thüringer Presselandschaft geplant und falls ja, welche? 3. Sind dabei neue Vorschriften für den Thüringer Privatrundfunk (insbesondere landesweiter kommerzieller Hörfunk, lokale kommerzielle Fernsehsender oder Bürgermedien) geplant und falls ja, welche? 4. Sind dabei neue Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (MDR) geplant und falls ja, welche? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 26. September 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Aktuell regeln im Medienbereich bisher verschiedene Vorschriften (§ 11 a Thüringer Pressegesetz, § 6 Thüringer Landesmediengesetz und §§ 39 bis 42 MDR-Staatsvertrag) die beschränkte Anwendbarkeit von Da- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Blechschmidt (DIE LINKE) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4554 tenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medien und Presse. Dieses so genannte Medienprivileg ist Ausfluss der Medien- und Pressefreiheit des Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz. Ab dem 25. Mai 2018 gilt jedoch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und somit das dort verankerte Datenschutzrecht unmittelbar. Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung selbst sieht kein Medienprivileg vor, sondern gibt es den Mitgliedstaaten auf, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen (vergleiche Artikel 85 Abs. 1, 2 DSGVO). Die vom nationalen Datenschutzrecht bestehenden oben genannten Thüringer Bereichsausnahmen müssten mithin an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Zu 1.: Durch geplante Neufassung des § 6 Thüringer Landesmediengesetz und des § 11a Thüringer Pressegesetz soll im Rahmen des Thüringer Zustimmungsgesetzes zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin die beschränkte Anwendbarkeit von Datenschutzrecht und Datenschutzaufsicht auf Medien und Presse festgeschrieben werden. Dieses so genannte Medienprivileg ist Ausfluss der Medienund Pressefreiheit, insbesondere mit Blick auf den journalistischen Quellenschutz und das Schutzgut des Recherchegeheimnisses. Zudem ist vorgesehen, in dem im Zuge der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung zu novellierenden Thüringer Datenschutzgesetz die bisherigen Regelungen für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten durch Anpassung an die Vorgaben der Verordnung aufrechtzuerhalten. Zu 2.: Es soll im Lichte der Datenschutzgrundverordnung, soweit es rechtlich möglich ist, an dem bisherigen Status Quo weitestgehend festgehalten werden. Mit einer Neufassung des § 11 a Thüringer Pressegesetz soll eine eingeschränkte Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Vorschriften erreicht werden, die sich auf die Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen), Kapitel X (Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) und Kapitel XI (Schlussbestimmungen) sowie auf die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f (Zweckbindung) in Verbindung mit Absatz 2 (Rechenschaftspflicht), Artikel 24 (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) und Artikel 32 (Sicherheit der Verarbeitung) der Europäische Datenschutz-Grundverordnung beschränkt. Zu 3.: Mit einer Neufassung des § 6 Thüringer Landesmediengesetz soll eine eingeschränkte Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Vorschriften erreicht werden, die sich auf die Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen), Kapitel VIII (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen), Kapitel X (Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ) und Kapitel XI (Schlussbestimmungen) sowie der Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f (Zweckbindung) in Verbindung mit Absatz 2 (Rechenschaftspflicht), Artikel 24 (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen ) und Artikel 32 (Sicherheit der Verarbeitung) der Europäische Datenschutz-Grundverordnung beschränkt. Zu 4.: Auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist eine spezialgesetzliche Umsetzung des Medienprivilegs erforderlich . Auf Länderebene wurden deshalb aktuell staatsvertragliche Änderungen bezogen auf das ZDF und das Deutschlandradio durch die Rundfunkkommission für einen Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erarbeitet. Der Freistaat Thüringen hat mit Schreiben vom 23. Juni 2017 gegenüber der bis zum 30. Juni 2017 federführend die Rechtsaufsicht über den MDR wahrnehmenden Staatskanzlei des Freistaats Sachsens darauf hingewiesen, dass auch eine entsprechende staatsvertragliche Umsetzung im MDR-Staatsvertrag noch vor dem 25. Mai 2018 zu erfolgen habe. Prof. Dr. Hoff Minister Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung und Umsetzung des Medienprivilegs Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: