28.09.2017 Drucksache 6/4564Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Oktober 2017 Sperrung der Ausreichung von Fördermitteln zur Förderung der Sanierung von Kleinkläranlagen in der Gemeinde Tröbnitz Die Kleine Anfrage 2496 vom 29. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands zur Wasserver- und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland (3. Fortschreibung 2013) vom 18. März 2014 hat der Zweckverband für Wasserver- und Abwasserentsorgung Thüringer Holzland Sanierungsaufforderungen für die Kleinkläranlagen in der Gemeinde Tröbnitz erlassen. Eine Realisierung war im Zeitraum von 2013 bis 2016 vorgesehen. Zurzeit laufen die entsprechenden Umrüstungs-, Sanierungs- beziehungsweise Baumaßnahmen innerhalb der Gemeinde Tröbnitz. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben für diese Maßnahmen Fördermittel beantragt. Die Zuwendungen wurden bisher von der Thüringer Aufbaubank ausgereicht. Aktuell wurde jedoch die Ausgabe der Fördermittel seitens der Thüringer Aufbaubank gesperrt. Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass die Ausreichung der für den Bau, die Sanierung oder die Umrüstung von Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik (vollbiologisch) in Aussicht gestellten Fördermittel in Thüringen gesperrt worden ist? Mit welcher Begründung und über welchen Zeitraum hinweg soll die Fördermittelsperre durch die Thüringer Aufbaubank gelten? 2. Wann können nach Kenntnis der Landesregierung die betroffenen Grundstückseigentümer in der Gemeinde Tröbnitz, die sich in laufenden Umrüstungsmaßnahmen ihrer Kleinkläranlagen befinden, mit der Fortsetzung der Ausreichung der in Aussicht gestellten Fördermittel rechnen? 3. Geht mit der Fördermittelsperre auch ein Stopp oder ein Aussetzen der Sanierungsanordnung für die Kleinkläranlagen durch den Zweckverband für Wasserver- und Abwasserentsorgung Thüringer Holzland einher und wann wird die angekündigte Novellierung des Thüringer Wassergesetzes erfolgen, um wieder Rechtssicherheit zu erlangen? 4. Wie beabsichtigt die Landesregierung die betroffenen Grundstückseigentümer der Gemeinde Tröbnitz zu unterstützen, wenn diese durch die ausbleibenden Fördermittel die Sanierung ihrer Kleinkläranlagen finanziell nicht mehr absichern können? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4564 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 27. September 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Kleinkläranlagen können gefördert werden, wenn im Abwasserbeseitigungskonzept eines Aufgabenträgers die betreffenden Grundstücke für den dauerhaften Einsatz von Kleinkläranlagen ausgewiesen sind. Somit ist für die Förderung von Kleinkläranlagen in einem Verbandsgebiet das Abwasserbeseitigungskonzept die maßgebliche Grundlage. Abwasserbeseitigungskonzepte sind zudem die Grundlage für die Prüfung der oberen Wasserbehörde auf Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattungen des Tilgungsanteils nach § 21a Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG). Die Aufgabenträger haben hierfür mit ihren Abwasserbeseitigungskonzepten den Nachweis zu erbringen, dass den Belangen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hinsichtlich der künftigen Investitionen in besonderer Weise Rechnung getragen wird (Ziffer 6.1.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie des Thüringer Innenministeriums vom 28.11.2014 - ThürStAnz 51 + 52/2014 S. 1927-1934). Zu 1.: In Thüringen können Kleinkläranlagen (KKA) wie bisher entsprechend der Förderrichtlinie gefördert werden . Im Verbandsgebiet des Zweckverbandes für Wasserver- und Abwasserentsorgung "Thüringer Holzland " (ZWA) wurde die Förderung von KKA in einigen Orten/Ortsteilen ausgesetzt. Grund hierfür ist, dass die obere Wasserbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) bei der Prüfung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des ZWA auf Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattungen des Tilgungsanteils nach § 21a Abs. 6 ThürKAG festgestellt hat, dass die Nachweisführung über die Belange der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegenüber der oberen Wasserbehörde nicht erbracht wurde. Danach ist für einige Orte im Verbandsgebiet des ZWA die im Abwasserbeseitigungskonzept gewählte abwassertechnische Lösung nicht die wirtschaftlichste Lösung (Kostenvergleichsrechnung nach den Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser). Zu diesen Orten gehört auch Tröbnitz. Gegen diese Entscheidung des TLVwA (Bescheid vom 8. August 2016) hat der ZWA Klage erhoben, weshalb die Entscheidung des TLVwA bisher noch keine Bestandskraft erlangt hat. Eine gerichtliche Entscheidung ist derzeit nicht absehbar. Bis zur Klärung dieses Sachverhaltes kann daher in den betreffenden Orten keine Förderung von KKA erfolgen . Dem ZWA wurde dies mit Schreiben der Thüringer Aufbaubank (TAB) vom 14. November 2016 und 15. Februar 2017 sowie in Beratungen im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMU- EN) am 20. März 2017 und 3. Mai 2017 mitgeteilt. Aus Sicht des TMUEN bleibt der Ausgang der gerichtlichen Überprüfung abzuwarten, um nicht gegebenenfalls im Nachhinein Rückforderungen der Fördermittel vornehmen zu müssen, weil für die betroffenen Orte die im Abwasserbeseitigungskonzept ausgewiesenen abwassertechnischen Lösungen sowie auch gegebenenfalls die Einhaltung von Zuwendungsvoraussetzungen in Frage stehen. Ein von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie beauftragtes Ingenieurbüro hat im April 2017 überprüft, ob es aufgrund der zuvor schon errichteten und geförderten KKA wirtschaftlicher ist, die KKA-Lösungen in einzelnen Orten gegebenenfalls weiterzuführen und zu fördern. Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass in Orten, in denen sogar schon mehr als die Hälfte der KKA errichtet worden sind, eine zentrale Lösung noch immer wirtschaftlicher ist. Aus den oben genannten Gründen würde eine Förderung von KKA im Verbandsgebiet des ZWA "Thüringer Holzland" der Entscheidung des TLVwA zuwiderlaufen. Zu 2.: Nach der Richtlinie zur Förderung von KKA kann mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn durch die TAB eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn erteilt wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Sofern Grundstückseigentümer ohne Zustimmung mit dem Vorhaben begonnen haben, ist eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt und eine Förderung nicht möglich. Seit der Entscheidung zum Aussetzen der Förderung von KKA wurde in Tröbnitz auch keine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn erteilt und somit wurden keine Fördermittel in Aussicht gestellt. 3 Drucksache 6/4564Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen sind die Antragsteller, deren Anträge nicht gefördert werden können, durch den ZWA zu informieren. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Die Entscheidung, wie der ZWA mit seinen selbst erteilten Sanierungsanordnungen für die KKA umgeht, liegt beim ZWA selbst. Der ZWA hat im Mai 2013 für Tröbnitz eine Sanierungsanordnung für die öffentliche Abwassereinleitung mit einer Frist bis Juni 2016 von der unteren Wasserhörde erhalten. Diese hätte somit umgesetzt sein müssen. 2016 erhielt der Verband eine Fristverlängerung der Sanierungsanordnung bis Ende 2018. Die Novellierung des Thüringer Wassergesetzes wird derzeit im TMUEN erarbeitet. Ein Termin für ein Inkrafttreten steht nicht fest. Es gilt das Thüringer Wassergesetz von 2009. Zudem sind die Bestimmungen zur Abwasserbeseitigung im Bundesrecht (Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserverordnung) geregelt. Somit gibt es keinen rechtsfreien Raum. Zu 4.: Die Landesregierung kann hier nicht handeln, da das in der Antwort zu Frage 1 angesprochene Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In Vertretung Möller Staatssekretär Sperrung der Ausreichung von Fördermitteln zur Förderung der Sanierung von Kleinkläranlagen in der Gemeinde Tröbnitz Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: