02.10.2017 Drucksache 6/4566Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Oktober 2017 Gera: Bevorzugte Behandlung von Kindern Asylsuchender? Die Kleine Anfrage 2443 vom 8. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Im vergangenen Schuljahr gab es mehrfach Schlagzeilen, dass Kinder von Asylsuchenden/Migranten (nachfolgend : Migranten) in Gera keine Schule besuchten, was einen Verstoß gegen die allgemeine Schulpflicht darstellen würde. Zudem erwähnten mir gegenüber einige Bürger eine finanzielle Bevorzugung von Migrantenkindern . Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Kinder und Jugendliche besuchen eine Schule in Gera (bitte nach Monaten für die Jahre 2015 bis 2017, nach Migrationshintergrund, Schulart und Klassenstufe auflisten)? 2. Gibt es in Gera Vergünstigungen für Schüler bezüglich der Kosten für die Hortbetreuung, Schulspeisung und Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs? Wenn ja, welche konkret? Welche Vergünstigungen gibt es jeweils konkret für Kinder von Migranten? Nach welchen Gesichtspunkten/auf welcher Rechtsgrundlage wird die Vergünstigung jeweils gewährt? 3. Wie viele schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die in Gera gemeldet sind, besuchen derzeit keine Schule (bitte für die Schuljahre ab 2013/2014, nach Altersgruppen und Migrationshintergrund - ja/nein, welche Staatsangehörigkeit - auflisten)? Wie ist dies mit der geltenden Schulpflicht vereinbar? Wie ist es jeweils zu begründen, dass Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter keine Schule besuchen und wie wird sich die Situation im Schuljahr 2017/2018 darstellen? 4. Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt die Feststellung des Alters bei Kindern von Migranten, insbesondere wenn keine gültigen Papiere des Herkunftslands vorliegen? Nach welchen Gesichtspunkten erfolgt in diesen Fällen die Einschulung beziehungsweise Einstufung in Klassenstufen? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 29. September 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die erbetenen Angaben sind der folgenden Tabellen zu entnehmen (eine Aufschlüsselung nach Monaten wird nicht vorgenommen). K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4566 Schüler (mit Migrationshintergrund) nach Schulart und Klassenstufe in der Stadt Gera im Schuljahr 2015/2016 Klassenstufen Migrationshinter - grund Schulart - ∑ GS RS TGS GY GES FÖS BBS ∑ ∑ 11.734 2.674 1.507 213 1.719 799 303 4.519 ∑ mit 536 163 88 2 59 14 6 204 SE ∑ 1.494 1.391 62 28 13 SE mit 92 91 1 3 ∑ 696 657 17 11 11 3 mit 41 41 4 ∑ 650 626 15 9 4 mit 33 31 1 1 5 ∑ 615 241 40 208 109 17 5 mit 26 18 6 2 6 ∑ 651 270 36 198 131 16 6 mit 23 16 4 2 1 7 ∑ 635 271 18 204 116 26 7 mit 25 15 1 6 2 1 8 ∑ 671 268 20 240 108 35 8 mit 21 12 8 1 9 ∑ 607 255 20 193 102 37 9 mit 26 18 5 2 1 10 ∑ 571 202 250 95 24 10 mit 20 9 8 3 11 ∑ 261 232 29 11 mit 12 11 1 12 ∑ 232 194 38 12 mit 12 11 1 13 ∑ 17 17 UST ∑ 26 26 MST ∑ 27 27 MST mit 1 1 OST ∑ 35 35 WST ∑ 27 27 BBS ∑ 4.519 4.519 BBS mit 204 204 Schuljahresstatistik Schulen-Klassen-Schüler ABS ST+FT, Schuljahr: 2015/2016, Stichtag: 9. September 2015 Schuljahresstatistik Schulen-Klassen-Schüler BBS ST+FT, Schuljahr: 2015/2016, Stichtag: 11. November 2015 Schüler (mit Migrationshintergrund) nach Schulart und Klassenstufe in der Stadt Gera im Schuljahr 2016/2017 Klassenstufen Migrationshinter - grund Schulart - ∑ GS RS TGS GY GES FÖS BBS ∑ ∑ 12.193 2.799 1.543 323 1.682 872 267 4.707 ∑ mit 830 282 153 3 52 44 7 289 SE ∑ 1.621 1.493 88 26 14 SE mit 165 164 1 3 ∑ 704 653 31 14 6 3 mit 67 66 1 3 Drucksache 6/4566Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Klassenstufen Migrationshinter - grund Schulart - ∑ GS RS TGS GY GES FÖS BBS 4 ∑ 695 653 16 14 12 4 mit 52 52 5 ∑ 643 252 53 181 145 12 5 mit 47 25 1 8 13 6 ∑ 635 267 40 201 109 18 6 mit 35 26 5 4 7 ∑ 637 271 34 189 130 13 7 mit 47 36 2 8 1 8 ∑ 657 295 21 197 121 23 8 mit 44 28 1 7 7 1 9 ∑ 672 277 20 232 112 31 9 mit 45 33 7 4 1 10 ∑ 556 181 20 247 84 24 10 mit 16 5 8 2 1 11 ∑ 263 204 59 11 mit 9 5 4 12 ∑ 260 231 29 12 mit 11 10 1 13 ∑ 29 29 13 mit 1 1 UST ∑ 30 30 MST ∑ 26 26 MST mit 2 2 OST ∑ 33 33 WST ∑ 25 25 BBS ∑ 4.707 4.707 BBS mit 289 289 Schuljahresstatistik Schulen-Klassen-Schüler ABS ST+FT, Schuljahr: 2016/2017, Stichtag: 31. August 2016 Schuljahresstatistik Schulen-Klassen-Schüler BBS ST+FT, Schuljahr: 2016/2017, Stichtag: 16. November 2016 Zu 2.: Die Bemessung der Beiträge für den Hort sowie etwaige Ermäßigungstatbestände, richten sich hinsichtlich der Betriebskosten des Hortes nach der jeweiligen Satzung des Schulträgers. Die Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände für die Horte der Stadt Gera finden sich in § 9 der "Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an den Grund- und Gemeinschaftsschulen der Stadt Gera (Hortgebührensatzung)" in der Fassung vom 1. August 2014 (Veröffentlich auf der Internetseite der Stadt Gera in der Rubrik Grundschulhorte unter dem Reiter "Hortgebührensatzung der Stadt Gera"). Die Beteiligung der Eltern an den Personalkosten des Hortes richtet sich nach der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung (ThürHortkBVO). Die Ermäßigungstatbestände sind in § 4 Abs. 6 und 7 ThürHortk BVO abschließend aufgezählt. Schüler haben nach dem Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) einen Anspruch auf Schülerbeförderung nach Maßgabe des § 4 ThürSchFG. Träger der Schülerbeförderung sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in diesem Fall die kreisfreie Stadt Gera. In Bezug auf die Schulspeisung wird auf die Regelung des § 28 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verwiesen. Danach können Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, auf Antrag Leistungen für das Schulmittagessen im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Entsprechendes gilt nach § 3 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Kinder 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4566 und Jugendliche, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. Dabei werden die "Mehraufwendungen" gegenüber den häuslichen Aufwendungen für das Mittagessen gedeckt. Ein Eigenanteil von einem Euro je Mittagessen muss aus dem Regelbedarf der Leistungsbezieher getragen werden. Die Höhe des Eigenanteils ergibt sich aus § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Zu 3.: Die Eltern sind nach § 119 der Thüringer Schulordnung verpflichtet ihre schulpflichtigen Kinder an der für die Kinder zuständigen Schule anzumelden oder mitzuteilen, dass das Kind eine Schule in freier Trägerschaft besuchen wird. Entsprechend den rechtlichen Regelungen (Thüringer Schulordnung, Neunter Teil "Aufnahme in die Schule") melden die Eltern ihre Kinder in der Schule an. Bei einem Umzug wird die abgebende Schule von der aufnehmenden Schule um Zusendung der Schülerakte gebeten. Über die Schulpflicht informieren die Meldebehörden. Zudem werden Informationen zum Schulbesuch zentral auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in sechs Sprachen bereitgestellt . Der Landesregierung liegen keine Daten vor, dass dieses Verfahren in der Stadt Gera nicht funktioniert. Zu 4.: Es erfolgt eine altersangemessene Einstufung. Die Feststellung des Alters wird in erster Linie an den vorhandenen Dokumenten vorgenommen. Liegt im Fall von unbegleiteten Minderjährigen bereits eine Entscheidung des Familiengerichts über die Vormundschaftsbestellung vor, wird diese zugrunde gelegt. Sollten keinerlei aussagekräftige Dokumente vorhanden sein, wird auf die Angaben der Eltern oder, im Fall von unbegleiteten Minderjährigen auch auf die Angaben der Kinder, zurückgegriffen und diese von den betreuenden Pädagogen auf Plausibilität überprüft. Um dem persönlichen Entwicklungsstand und dem Bedarf an individuellen Fördermaßnahmen Rechnung tragen zu können, ist eine Einstufung um eine Klassenstufe (im begründeten Einzelfall um zwei Klassenstufen ) tiefer denkbar. Eine Einweisung in eine niedrigere Klassenstufe allein wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache ist nicht zulässig. Zur besseren Koordinierung der Aufnahme in die Schule beziehungsweise Schulart, der Einstufung in eine Klassenstufe und zur Einleitung von Sprachfördermaßnahmen haben das Thüringer Ministerium für Bildung , Jugend und Sport und die Staatlichen Schulämter gemeinsam einen Aufnahmebogen erarbeitet, der als Ergänzung zur Schülerakte genutzt wird. Hierbei werden neben allgemeinen Angaben wie Name und Alter auch Informationen zum bisherigen Schulbesuch, zu Fremdsprachenkenntnissen und zu gegebenenfalls zu berücksichtigenden Beeinträchtigungen/Krankheiten, soweit sie für die Schule und eine notwendige individuelle Förderung von Bedeutung sind, erfasst. Auf Grundlage dieser Informationen erfolgt die vorläufige Aufnahme in eine Klassenstufe entsprechend dem Alter und ihrem bisherigen Bildungsgang Im Übrigen gelten die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes sowie der Thüringer Schulordnung zu Rücktritt und Wiederholung auch für Kinder und Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache. Holter Minister Gera: Bevorzugte Behandlung von Kindern Asylsuchender? Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: