31.03.2015 Drucksache 6/457Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. April 2015 Investitionspauschale für die Schaffung von Unterbringungsplätzen für Asylbewerber Die Kleine Anfrage 157 vom 12. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Mit der im August 2014 in Kraft getretenen Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz wurde in § 3 eine Investitionspauschale zur Schaffung von Unterkunftsplätzen in Gemeinschaftsunterkünften neu aufgenommen. Eine unbürokratische Weitergabe der Mittel wurde angekündigt. Die für Oktober 2014 angekündigten Ausführungsbestimmungen bzw. Erläuterungen zur Beantragung liegen jedoch noch immer nicht vor. Die Landkreise und kreisfreien Städte stehen unter enormem Handlungsdruck. Bei weiter anhaltenden Flüchtlingsströmen werden sie in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein, bestehende Unterbringungsmöglichkeiten zu erschließen. Die Neuschaffung von Kapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften sowie Wohnungen ist daher unumgänglich. Regelungen zur Ausreichung der Investitionspauschale sind auch deshalb wichtig, weil die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Weitergabe der Mittel an Dritte eingegangene bzw. übertragene Verpflichtungen entsprechend weitergeben müssten. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Form soll die Pauschale weitergereicht werden (über einen Zuwendungsbescheid o.a.)? 2. An welche weiteren über die Verordnung hinausgehenden Bedingungen wird die Ausreichung der Mittel geknüpft bzw. welche allgemeinen Nebenbestimmungen soll es geben? 3. Sind die Landkreise und kreisfreien Städte den förmlichen Vergabebestimmungen unterworfen (was aufgrund der Eilbedürftigkeit zu enormen Verzögerungen führen würde)? 4. Ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen? 5. Wann und in welcher konkreten Ausgestaltung kommt die von der Landesregierung angekündigte Erweiterung der Verordnung für die Schaffung von Plätzen in Wohnungen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Meißner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/457 Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Landesverwaltungsamt gewährt die in § 3 der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüKEVO) normierte Investitionspauschale durch formlosen Bescheid. Zu 2.: Nach Mitteilung des für die Gewährung der Pauschale zuständigen Landesverwaltungsamtes ist insbesondere ein Nachweis über die Einhaltung der bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich. Zudem weist das Landesverwaltungsamt auf die Tatbestände hin, die eine Rückforderung der gewährten Leistungen rechtfertigen können. Zu 3.: Die Frage, ob die förmlichen Vergabebestimmungen einzuhalten sind, steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Gewährung der Investitionspauschale. Grundsätzlich sind auch im Bereich der Aufnahme von Asylbewerbern die vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Inwiefern gegebenenfalls etwa aufgrund einer "besonderen Dringlichkeit" hiervon abgewichen werden kann, ist im Lichte des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Zu 4.: nein Zu 5. Die Gewährung einer Investitions- oder Ausstattungspauschale für die Schaffung zusätzlicher kommunaler Unterbringungsplätze für Asylbewerber in Wohnungen setzt eine Änderung der Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung voraus. Die Landesregierung hat noch keine abschließende Entscheidung im Hinblick auf die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung einer entsprechenden Änderungsverordnung getroffen. Lauinger Minister