02.10.2017 Drucksache 6/4582Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Oktober 2017 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Entwicklung sektorübergreifender Versorgungsstrukturen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4271) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2493 vom 29. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4582 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. September 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Errichtung eines sektorenübergreifenden Gremiums, welches den ambulanten und stationären medizinischen Sektor miteinander vernetzt, ist eine seit Langem bestehende Forderung der Länder (GMK-Beschluss 2010) und auch des Freistaats Thüringen. Seit 1. Januar 2012 besteht eine Rechtsgrundlage in § 90a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zur Schaffung eines solchen Gremiums in den Ländern. Von dieser Möglichkeit wurde durch das Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen Gebrauch gemacht. Das Gremium soll weiterhin erhalten bleiben, weshalb die Befristung zunächst um ein Jahr verlängert werden soll, um notwendige Gesetzesanpassungen mit den Mitgliedern des Gremiums gemeinsam erörtern zu können. Zu 2.: Es besteht bereits eine Befristung. Diese soll um ein Jahr verlängert werden. Zu 3.: Das Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen soll gemeinsam mit den Mitgliedern des Gemeinsamen Landesgremiums überarbeitet werden. Im Jahr 2018 ist das Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen deshalb erneut zu überarbeiten. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird in keinen anderen Vorschriften bereits erfasst. Zu 5.: Es werden keine Vorschriften des bisher geltenden Rechts durch die Neuregelung vereinfacht. Zu 6.: Alle Flächenländer außer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets getroffen. Zu 7.: In Thüringen soll ein für Thüringen spezifisches Regelungsmodell umgesetzt werden. Zu 8.: Das Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen ist bereits seit dem Jahr 2013 in Kraft und wird vollzogen. Zu 9.: Beim Gemeinsamen Landesgremium handelt es sich um ein beratendes Gremium, welches Empfehlungen an die zuständigen Gremien des ambulanten medizinischen Versorgungssektors und des stationären medizinischen Versorgungssektors abgibt mit dem Ziel, die medizinische Versorgung im Freistaat Thüringen für die Bürgerinnen und Bürger insgesamt zu verbessern und/oder die medizinische Versorgung effizienter auszurichten. Deshalb stellt sich die Frage einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht. Zu 10.: Die Regelung enthält keine Informationspflichten. Zu 11.: Entfällt (siehe Antwort zu Frage 10) Zu 12.: Das Land ist für den Vollzug zuständig. 3 Drucksache 6/4582Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Die anteiligen Personalkosten sowie die entstehenden Sachkosten sind im laufenden Haushalt eingestellt. Werner Ministerin Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Entwicklung sektorübergreifender Versorgungsstrukturen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksa-che 6/4271) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: