02.10.2017 Drucksache 6/4583Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Oktober 2017 Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4356) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2494 vom 29. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet beziehungsweise entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4583 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. September 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Auswirkungen der Beamtenversorgung enthält als Artikelgesetz 3 Artikel: - Artikel 1: Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung - Artikel 2: Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes - Artikel 3: Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Bei der Beantwortung der einzelnen Fragen wird daher jeweils bezogen auf die einzelnen Artikel geantwortet. Zu 1.: Zu Artikel 1: Es werden Berichtspflichten und Sonstige Pflichten eingeführt. Im Rahmen des Jahresabschlusses ist der Tilgungsbetrag zu ermitteln und die Tilgung vorzunehmen. Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet in der Haushaltsrechnung des Landes und im Bericht der Landesregierung zur Entwicklung der Versorgungsausgaben für Beamte und Richter des Freistaats Thüringen über die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes. Dies umfasst die Darstellung der Tilgungsausgaben und der Zinsersparnis jeweils jährlich und kumuliert seit Inkrafttreten des Gesetzes. Zu Artikel 2: Es werden Pflichten reduziert und die Verwaltung des Sondervermögens vereinfacht. Es erfolgte eine einheitliche Behandlung des Fondsvermögens. Es wird nicht mehr zwischen der unterschiedlichen Mittelherkunft (Zuführungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a Thüringer Pensionsfondsgesetz [ThürPFG] und Zuführungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürPFG) unterschieden. Auf eine gesonderte Rechnungslegung wird verzichtet. Der Verwaltungsrat entfällt. Zu Artikel 3: Die Regelung ist klarstellender Natur. Sie hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Zu 2.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Unternehmen sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen. Zu 3.: Zu Artikel 1: Der Landeshaushalt wird durch die Tilgungsausgaben belastet. Der Betrag steigt kontinuierlich in Abhängigkeit von der Anzahl der ab dem 1. Januar 2017 erfolgten Verbeamtungen. Im Jahr 2018 wird eine Tilgungsausgabe in Höhe von circa 24,8 Millionen Euro prognostiziert. Im Jahr 2019 wird eine Tilgungsausgabe in Höhe von circa 34,7 Millionen Euro prognostiziert. Gleichzeitig wird der Landeshaushalt jedoch durch sinkende Zinsbelastungen entlastet. Für den Vollzug der Regelung wird von geringem Aufwand ausgegangen. Die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften sind nicht betroffen. Zu Artikel 2: Durch die einheitliche Behandlung des Fondsvermögens, bei der nicht mehr zwischen der unterschiedlichen Mittelherkunft (Zuführungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a ThürPFG und Zuführungen gemäß § 2 3 Drucksache 6/4583Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürPFG) unterschieden wird, kommt es buchungstechnisch im Kernhaushalt des Landes zu einer Mindereinnahme. Die Zinseinnahmen werden in voller Höhe dem Sondervermögen zugeführt. Bei einer einheitlichen Betrachtung von Kernhaushalt und Sondervermögen, wird der Haushalt des Landes daher real nicht belastet. Zu Artikel 3: Der Haushalt des Landes wird nicht belastet. Die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften sind nicht betroffen. Zu 4.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Die Wirtschaft ist durch das Regelungsvorhaben nicht betroffen. Zu 5.: Zu Artikel 1: Für die Höhe der Tilgungsausgaben im Haushaltsjahr 2018 wurde die prognostizierte Anzahl der ab dem 1. Januar 2017 und 2018 erfolgten Verbeamtungen mit dem festgelegten Pauschalbetrag in Höhe von 5.500 Euro multipliziert. Der Betrag wird jährlich um die prognostizierten neuen Verbeamtungen fortgeschrieben. Für die prognostizierte Entlastung durch Zinseinsparungen wurde von einem Kalkulationszinssatz in Höhe von 2,5 vom Hundert per annum ausgegangen. Zu Artikel 2: Durch die vorgesehenen Erleichterungen bei der Verwaltung ist von einer geringen Entlastung des Personals auszugehen. Zu Artikel 3: Die Regelung ist klarstellender Natur. Sie hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Zu 6.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen. Zu 7.: Zu Artikel 1: Der Erfüllungsaufwand wurde anhand der geschätzten Arbeitszeit für Tilgung und Berichtspflichten ermittelt . Da diese Aufgaben bestehende Pflichten und Vorgänge lediglich ergänzen, wird ein geringer Aufwand geschätzt. Es wurde bewusst bei der Ausgestaltung des Gesetzes darauf geachtet, dass möglichst wenig Verwaltungsaufwand entsteht. Es sind daher Pauschalen und Pauschalzeiträume vorgesehen. Da es sich um ein reines "Innenrecht" ohne Außenwirkung handelt, ist dies unproblematisch und sachgerecht. Zu Artikel 2 und 3: Es entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand wird reduziert. Zu 8.: Zu Artikel 1, 2 und 3: KMU sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen. Zu 9.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Bürger sind durch das Regelungsvorhaben nicht betroffen. Zu 10.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Private sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen. Ein Eingriff in Grundrechte ist ausgeschlossen. Zu 11.: Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 10. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4583 Zu 12.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Private sind von dem Regelungsvorhaben nicht betroffen. Zu 13.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkung auf die Umwelt. Taubert Ministerin Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4356) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: