02.10.2017 Drucksache 6/4584Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 13. Oktober 2017 Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4356) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2495 vom 29. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4584 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. September 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Auswirkungen der Beamtenversorgung enthält als Artikelgesetz 3 Artikel: - Artikel 1: Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung - Artikel 2: Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes - Artikel 3: Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Bei der Beantwortung der einzelnen Fragen wird daher jeweils bezogen auf die einzelnen Artikel geantwortet. Zu 1.: Zu Artikel 1: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung. Für die steigenden Ausgaben für die Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richter und Richterinnen muss Vorsorge getroffen werden. Die Zuführungen an die Versorgungsrücklage Thüringer Pensionsfonds sind zeitlich begrenzt. Zuführungen zum Thüringer Pensionsfonds nach dem 31. Dezember 2017 sind nach dem geltenden Thüringer Pensionsfondsgesetz nur noch in minimaler Höhe zu erwarten. Es besteht jedoch auch in Zukunft die wichtige Aufgabe, eine intensive Nachwuchsgewinnung zu betreiben. Der Fokus der Personalentwicklung muss sich darauf richten, junge Fachkräfte für die Verwaltung des Freistaats Thüringen zu gewinnen. Es ist bereits jetzt festzustellen, dass der Konkurrenzkampf der Länder von Jahr zu Jahr stärker wird. Die Attraktivität eines Angebots wird wesentlich beeinflusst von der Chance auf Verbeamtung. Bereits für das Haushaltsjahr 2017 sind umfangreiche Verbeamtungen im Lehrerbereich vorgesehen. Haushalterisch sind jedoch die Folgen einer vermehrten Verbeamtung wegen der oben beschriebenen Wirkung der steigenden Ausgaben für pensionierte Beamte problematisch. Zur Vorsorge für die steigende Belastung besteht ein besonderes Bedürfnis einer haushalterischen Vorsorge. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes und die Konkurrenzfähigkeit als attraktiver Arbeitgeber sind dauerhaft und nachhaltig sicherzustellen. Zu Artikel 2: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung. Die Hauptzuführungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a Thüringer Pensionsfondsgesetz (ThürPFG) laufen am 31. Dezember 2017 aus. Danach sind nur noch minimale Zuführungen zu erwarten. Das genannte Entnahmedatum - 1. Januar 2014 - entspricht nicht der Zielsetzung des Fonds, der als Finanzierungsinstrument zur Abfederung von "Spitzen" bei den Versorgungsausgaben gegründet wurde. Die "Spitzen" werden in Thüringen erst ab 2030 erwartet. Da keine aktive Befüllung des Fonds mehr erfolgt, kann auf eine reine Anlageverwaltung umgestellt werden. Die Vorschriften werden entsprechend erleichtert. Auf einen Verwaltungsrat soll verzichtet werden. Zu Artikel 3: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung. § 64 Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) hat seine inhaltliche Wirkdauer erreicht und ab dem 31. Dezember 2017 keinen Regelungsgehalt mehr. Die Aufhebung ist klarstellend. Zu 2.: Zu Artikel 1: Eine Befristung ist nicht sachgerecht. Damit eine nachhaltige Wirkung entsteht, ist eine kontinuierliche Fortführung über einen langen Zeitraum notwendig. 3 Drucksache 6/4584Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Artikel 2: Eine Befristung ist nicht sachgerecht. Das Sondervermögen muss dauerhaft in seinem Bestand gesichert sein, bis eine Entnahme entschieden wird. Zu Artikel 3: Die Regelung wird aufgehoben. Zu 3.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Weitere Änderungsbedürfnisse sind derzeit nicht abzusehen. Zu 4.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Der Regelungssachverhalt ist in keinen anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Zu Artikel 1: Es werden keine Vorschriften des bisher geltenden Rechts vereinfacht. Zu Artikel 2: Es wird nicht mehr zwischen der einzelnen Mittelherkunft der Fondsmittel (Zuführungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a ThürPFG und Zuführungen nach § 2 Abs. 2 bis 5 ThürPFG) unterschieden. Es erfolgt eine einheitliche Betrachtung zu Gunsten des Sondervermögens. Die Verwaltung wird vereinfacht. Der Verwaltungsrat entfällt. Zu Artikel 3: § 64 ThürBesG hat seine inhaltliche Wirkdauer erreicht und kann daher entfallen. Zu 6.: Zu Artikel 1: Es handelt sich um ein Thüringer Modell. Zu Artikel 2 und 3: Verschiedene andere Länder haben Sondervermögen beziehungsweise Pensionsfonds gebildet. Die Art der Ausgestaltung und die Regelung der Zuführungen differieren stark. Zu 7.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Es soll das Thüringer Modell umgesetzt werden. Zu 8.: Zu Artikel 1: Es wurde bewusst darauf geachtet, dass möglichst wenig Verwaltungsaufwand entsteht. Es sind daher Pauschalen und Pauschalzeiträume vorgesehen. Die erforderlichen Daten können von der Landesfinanzdirektion - zentrale Gehaltsstelle - geliefert werden. Zu Artikel 2 und 3: Bestehende Regelungen entfallen oder werden vereinfacht. Zu 9.: Zu Artikel 1: Es wurden die voraussichtlichen Tilgungsbeträge und die erwarteten Zinseinsparungen prognostiziert. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Modell mit Belastungen durch die Tilgungsausgaben einhergeht. Die Ausgaben für den Vollzug wurden als sehr gering eingeschätzt. Es wurde besonderer Wert darauf gelegt , durch Pauschalen und Pauschalzeiträume den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Die Berichtspflichten ergänzen bereits bestehende Pflichten. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4584 Zu 10.: Zu Artikel 1: Gemäß § 5 des Gesetzes berichtet das Thüringer Finanzministerium in der Haushaltsrechnung des Landes und im Bericht der Landesregierung zur Entwicklung der Versorgungsausgaben für Beamte und Richter des Freistaats Thüringen über die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes. Dies umfasst die Darstellung der Tilgungsausgaben und der Zinsersparnis jeweils jährlich und kumuliert seit Inkrafttreten des Gesetzes. Weitere Informationspflichten sind nicht vorgesehen. Zu Artikel 2 und 3: Es werden durch das Regelungsvorhaben keine Informationspflichten begründet. Zu 11.: Zu Artikel 1: Die vorgeschlagene Art der Information ist sachgerecht. Bestehende Berichtspflichten werden sinnvoll ergänzt , so dass der Verwaltungsaufwand gering gehalten wird. Zu Artikel 2 und 3: Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 10. Zu 12.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Das Land ist für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Es wird davon ausgegangen, dass für den Vollzug kein zusätzliches Personal erforderlich ist. Artikel 1 führt zwar zu einem Vollzugsaufwand. Nach Artikel 2 reduziert sich jedoch Vollzugsaufwand. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es zu geringem Mehraufwand kommt, der jedoch mit vorhandenem Personal erfüllt werden kann. Zu 15.: Zu Artikel 1, 2 und 3: Da die Regelung erst zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, sind keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden. Taubert Ministerin Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die steigenden Ausgaben der Beamtenversorgung (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4356) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: