02.10.2017 Drucksache 6/4585Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Oktober 2017 Wortbruch in der "Lauinger-Affäre"? Die Kleine Anfrage 2460 vom 8. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Im August 2016 wurde bekannt, dass der Sohn von Minister Dieter Lauinger ohne erfolgreiche Teilnahme an der Besonderen Leistungsfeststellung (BLF) in die Oberstufe an einem Thüringer Gymnasium versetzt wurde. Inzwischen beschäftigt sich ein Untersuchungsausschuss mit den Vorgängen im Sommer 2016. Die "Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium und Kolleg", zuletzt geändert am 3. März 2014 (ABI. TMBWK), regeln: "Auslandsaufenthalte können bis zur Dauer eines ganzen Schuljahres genehmigt werden. Der Schüler ist verpflichtet, während dieser Zeit eine Schule im Ausland zu besuchen. Der Schulbesuch ist nach Rückkehr nachzuweisen. Der Schüler besucht nach Rückkehr die Klassenstufe, in die er vor dem Auslandsaufenthalt versetzt worden ist. ... Abweichend kann auf Antrag der Eltern bzw. des volljährigen Schülers der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz vor Antritt des Auslandsaufenthalts außer in der Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe beschließen, dass dem Schüler die Möglichkeit eingeräumt wird, nach Rückkehr aus dem Ausland seine Schullaufbahn in der nächst höheren Klassenstufe fortzusetzen. ... Bei einem ganzjährigen Auslandsaufenthalt von Schülern eines Gymnasiums in der Klassenstufe 10 und der Entscheidung der Klassenkonferenz, dass dem Schüler das Vorrücken in Klassenstufe 11 genehmigt werden kann, wird dem Schüler nicht eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt . Er erhält die Möglichkeit, am Ende der Klassenstufe 11 an der Externenprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses teilzunehmen." Im Zuge des Bekanntwerdens der "Lauinger-Affäre" kündigte Dieter Lauinger am 14. August 2016 in der Presse an (vergleiche Onlineausgabe der Thüringer Allgemeinen vom 14. August 2016), dass sein Sohn "so dies rechtlich möglich ist" in der 11. Klasse eine gleichgestellte Prüfung ablegen werde. "Weder er noch wir wollten und wollen den Eindruck, dass er sich mit meiner Hilfe um eine Prüfung drücken wollte, im Raum stehen lassen." Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bildungsabschlüsse sind der BLF gleichgestellt? 2. Ist es rechtlich möglich, einen der BLF gleichgestellten Bildungsabschluss abzulegen? 3. Welche Rechtsvorschriften regeln die Versetzung in die Thüringer Oberstufe und welche bilden die rechtliche Grundlage im Falle des Sohnes von Minister Lauinger? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Tischner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4985 4. Wurde von der Familie Lauinger nach dem 14. August 2016 ein Antrag auf Teilnahme an einer gleichgestellten Prüfung beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, dem Staatlichen Schulamt Mitte oder beim Schulträger gestellt und wie ist der Stand des Verfahrens? 5. Wie bewertet die Landesregierung gegebenenfalls den Umstand, dass ohne die gesetzliche vorgeschriebene Teilnahme an der BLF oder einem gleichgestellten Bildungsabschluss die Thüringer Oberstufe besucht wird? 6. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben wann und wie die BLF des Schuljahres 2015/2016 nachträglich (Nachtermine) abgelegt? 7. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben im Schuljahr 2016/2017 an der BLF regulär teilgenommen? 8. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben beziehungsweise werden die BLF des Schuljahres 2016/2017 nachträglich ablegen? 9. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden im Schuljahr 2016/2017 ohne Teilnahme an der BLF in die Thüringer Oberstufe versetzt? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 29. September 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Die besondere Leistungsfeststellung (BLF) ist kein Bildungsabschluss. Die BLF ist eine Form der schulischen Leistungsfeststellung. Sie wird am Ende der 10. Klasse des Gymnasiums durchgeführt. Die erfolgreich absolvierte BLF ist nach § 7 Abs. 6 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) Bestandteil der Versetzung in die Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe (Klassenstufe 11). Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 wird dem Schüler ohne Realschulabschluss eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt. Für die Versetzung in die Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe gelten folgende Rechtsvorschriften: § 7 Abs. 6 und § 49 Abs. 1 ThürSchulG, § 81 Abs. 1 Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) und § 68 Thür- SchulO sowie die Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule , Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium und Kolleg. Die oben genannten Rechtsvorschriften gelten für alle Thüringer Schülerinnen und Schüler, die die Oberstufe an Gymnasien besuchen. Zu 4. und 5.: Bislang wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Im Übrigen bleibt der Besuch der Oberstufe ohne Teilnahme an der BLF folgenlos im Fall des Bestehens der Abiturprüfung. Für den Fall des endgültigen Nichtbestehens würde der Schüler das Gymnasium auch ohne eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht zu haben verlassen. Zu 6.: Es liegen nur Zahlen für die schriftlichen Leistungsfeststellungen in den Fächer Deutsch und Mathematik vor, da in diesen Fächern die Aufgaben vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gestellt werden. Dabei handelt es sich um die Anforderung der Schulen für die zentralen Nachtermine. Zu den besonderen Leistungsfeststellungen im Fach erste Fremdsprache sowie in den naturwissenschaftlichen Fächern gibt es keine Informationen, da die Aufgaben (auch für die Nachtermine) der besonderen Leistungsfeststellungen von den Schulen gestellt werden (§ 68 Abs. 5 ThürSchulO). Im Schuljahr 2015/2016 nahmen an den Nachterminen für die schriftlichen Leistungsfeststellungen im Fach Deutsch 39 Schülerinnen und Schüler und im Fach Mathematik 54 Schülerinnen und Schüler teil. 3 Drucksache 6/4585Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 7. bis 9.: Im Schuljahr 2016/17 nahmen 6.456 Schülerinnen und Schüler an der BLF teil. Im Schuljahr 2016/2017 nahmen an den Nachterminen für die schriftlichen Leistungsfeststellungen im Fach Deutsch 28 Schülerinnen und Schüler und im Fach Mathematik 39 Schülerinnen und Schüler teil. Am Ende des Schuljahres 2016/17 wurde ein Schüler ohne Teilnahme an der BLF in das Kurssystem der Thüringer Oberstufe versetzt (unterjähriger Auslandsaufenthalt). Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 6 verwiesen. Holter Minister Wortbruch in der "Lauinger-Affäre"? Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: Zu 7. bis 9.: