06.10.2017 Drucksache 6/4595Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. Oktober 2017 Neonazistische Veranstaltung "Rock gegen Überfremdung II" am 15. Juli 2017 in Themar - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Die Kleine Anfrage 2419 vom 1. August 2017 hat folgenden Wortlaut: An dem Neonazi-Konzert am 15. Juli 2017, das als "politische Kundgebung" angemeldet wurde, sollen rund 6.000 Personen teilgenommen haben. Laut Medienberichten sollen mehrere dutzend Straftaten registriert worden sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Straftaten sowie daraus resultierende Ermittlungsverfahren wurden im Einzelnen im Zusammenhang mit dem Neonazi-Konzert am 15. Juli 2017 einschließlich der An- und Abreise von Teilnehmern durch die Polizei registriert (bitte einzeln tabellarisch auflisten nach Delikt und Paragrafen, Kurzbeschreibung des Vorfalls, Einstufung Politisch motivierte Kriminalität, Anzahl der Tatverdächtigen, Geschlecht, Alter und Herkunftsort der Tatverdächtigen)? 2. Welche Ordnungswidrigkeiten wurden im Zusammenhang mit dem Neonazi-Konzert am 15. Juli 2017 einschließlich der An- und Abreise von Teilnehmern bekannt (bitte einzeln tabellarisch auflisten nach Delikt , Kurzbeschreibung des Vorfalls, Anzahl Betroffener und Kurzbeschreibung)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Im Zusammenhang mit der Versammlung "Rock gegen Überfremdung" wurden insgesamt 50 Ermittlungsverfahren gegen 49 Personen eingeleitet. Vier Ermittlungsverfahren werden davon gegen "Unbekannt" geführt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren richtet sich gegen drei Teilnehmer der Gegenversammlung. Im Weiteren wird auf die beiliegende Anlage verwiesen. K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4595 Zu 2.: Es liegen keine Erkenntnisse über Ordnungswidrigkeitsanzeigen vor. Maier Minister Anlage* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek . Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Anlage zur Frage 1 der Kleinen Anfrage Nr. 2419 der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) Versammlung „Rock gegen Überfremdung“ lfd. Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Tatverdächtige Einstufung PMK Anzahl Altersstuf e m/w Wohnort 1 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Musiker singt "Sieg Heil" 1 30 - 34 m Sachsen rechts 2 § 130 StGB Volksverhetzung Tatverdächtiger trug Bekleidung mit volksverhetzender Aufschrift 1 30 - 34 m Sachsen-Anhalt rechts 3 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger mit indizierter Pose 1 30 - 34 m Baden- Württemberg rechts 4 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt indiziertes Symbol auf Kleidung 1 30 - 34 m Sachsen rechts 5 § 130 StGB Volksverhetzung Tatverdächtige trug Bekleidung mit volksverhetzender Aufschrift 1 45 - 49 w Niedersachsen rechts 6 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indizierte Tätowierung 1 30 - 34 m PL / Woiwodschaft Niederschlesien rechts 7 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger zeigt Hitlergruß 1 30 - 34 m Sachsen-Anhalt rechts 8 § 185 StGB Beleidigung Tatverdächtige beleidigt Pressevertreterin 1 25 - 29 w Thüringen rechts lfd. Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Tatverdächtige Einstufung PMK Anzahl Alter m/w Wohnort 9 § 27 VersammlG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen Tatverdächtige führt Pfefferspray mit 1 25 - 29 w Hessen rechts 10 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Bislang unbekannte Teilnehmer der Versammlung zeigen Hitlergruß und rufen gemeinschaftlich "Heil" nicht bekannt nicht bekannt rechts 11 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Bislang unbekannte Teilnehmer der Versammlung zeigen Hitlergruß und erwidern den Ruf "Sieg" eines Sängers mit dem Wort "Heil" nicht bekannt nicht bekannt rechts 12 § 185 StGB Beleidigung Tatverdächtiger bespuckt Pressevertreter 1 35 - 39 m SVN / Trenčiansky kraj rechts 13 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittelgesetz Zip- Tüte mit weißer Substanz auf dem Boden liegend nicht bekannt nicht bekannt kein Staatsschutz 14 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß gegen das Waffengesetz Tatverdächtiger führt Butterflymesser mit 1 20 - 24 m CZ / Středočeský kraj rechts 15 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß gegen das Waffengesetz Tatverdächtiger führt Schlagring mit 1 20 - 24 m Sachsen-Anhalt rechts lfd. Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Tatverdächtige Einstufung PMK Anzahl Alter m/w Wohnort 16 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittelgesetz Tatverdächtiger trug Zip- Tüte mit weißer Substanz bei sich - Vortest auf Amphetamin 1 30 – 34 m Baden- Württemberg kein Staatsschutz 17 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indizierte Runen auf Kleidung 1 40 – 44 m Nordrhein- Westfalen rechts 18 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indiziertes Symbol auf Kleidung 1 35 – 39 m Baden- Württemberg rechts 19 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung eines indizierten Symboles 1 30 – 34 m Nordhausen rechts 20 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß gegen das Waffengesetz Tatverdächtiger führt Schlagring mit 1 30 - 34 m Nordrhein- Westfalen rechts 21 § 27 VersammlG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen Tatverdächtige führt Einhandmesser mit 1 20 – 24 w Baden- Württemberg rechts 22 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indizierte Aufschrift auf Kleidung 1 35 – 39 m Nordrhein- Westfalen rechts 23 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indizierte Rune auf Kleidung 1 30 – 34 m Sachsen rechts 24 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung indizierten Rune 1 25 - 29 m Baden- Württemberg rechts lfd. Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Tatverdächtige Einstufung PMK Anzahl Alter m/w Wohnort 25 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indizierte Rune auf Kleidung 1 25 – 29 m Thüringen rechts 26 § 223 StGB Körperverletzung Rangelei innerhalb des Festzeltes der Versammlung "rechts" 1 30 – 34 m Nordrhein- Westfalen kein Staatsschutz 27 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittelgesetz Tatverdächtige trug Tabletten bei sich - Vortest auf Amphetamin 1 25 – 29 w CZ / Prag kein Staatsschutz 28 § 130 StGB Volksverhetzung Tatverdächtiger trug Shirt mit volksverhetzender Aufschrift 1 20 – 24 m Sachsen-Anhalt rechts 29 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indiziertes Symbol auf Kleidung 1 25 – 29 m Bayern rechts 30 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger mit indizierter Pose 1 25 - 29 m Baden- Württemberg rechts 31 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger mit indizierter Pose 1 30 – 34 m Sachsen rechts 31 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger mit indizierter Pose 1 25 – 29 m Sachsen rechts 32 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger macht Hitlergruß 1 50 – 54 m Nordrhein- Westfalen rechts lfd. Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Tatverdächtige Einstufung PMK Anzahl Alter m/w Wohnort 34 § 241 StGB Bedrohung Tatverdächtige bedroht Pressevertreter 1 25 – 29 w Thüringen rechts 35 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Bislang unbekannte Teilnehmer der Versammlung zeigen Hitlergruß und rufen gemeinschaftlich "Sieg Heil" nicht bekannt nicht bekannt rechts 36 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger zeigt Hitlergruß 1 35 - 39 m Nordrhein- Westfalen rechts 37 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung einer indizierten Rune und indizierten Symboles 1 45 – 49 m Bayern rechts 38 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger mit indizierter Pose 1 30 – 34 m Sachsen rechts 39 § 40 SprengG Verstoß Sprengstoffgesetz Tatverdächtiger hatte bei Anreise 11 Böller im Fahrzeug 1 25 – 29 m Sachsen rechts 40 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung eines indizierten Symboles 1 35 – 39 m Bayern rechts 41 § 130 StGB; § 86 StGB; § 90a StGB Volksverhetzung; Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Verunglimpfung des Staates Tatverdächtiger singt als Sänger einer Band indizierte Lieder 1 35 – 39 m Niedersachsen rechts lfd. Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Tatverdächtige Einstufung PMK Anzahl Alter m/w Wohnort 42 § 25 VersammlG Verstoß Versammlungsgesetz - als Leiter oder Veranstalter Tatverdächtiger ist nicht gegen Straftaten eingeschritten 1 30 – 34 m Thüringen rechts 43 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indizierte Rune auf Kleidung 1 30 – 34 m Sachsen-Anhalt rechts 44 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen indizierte Runen auf Kleidung 1 25 – 29 m Hessen rechts 45 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung indizierter Runen 1 30 – 34 m Hessen rechts 46 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittelgesetz Tatverdächtiger trug Zip- Tüte mit weißer Substanz bei sich - Vortest auf Amphetamin 1 30 – 34 m Baden- Württemberg kein Staatsschutz 47 § 223 StGB Körperverletzung Tatverdächtiger reagiert auf Hausfriedensbruch des hier Geschädigten, mit Schlag gegen dessen Brust 1 55 – 59 m Thüringen kein Staatsschutz 48 § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Tatverdächtiger wehrt sich aktiv gegen vorläufige Festnahme durch Treten usw. 1 25 - 29 m Sachsen-Anhalt kein Staatsschutz 49 § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Sänger einer Band singt indiziertes Lied 1 50 - 54 m Berlin rechts lfd. Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Tatverdächtige Einstufung PMK Anzahl Alter m/w Wohnort 50 § 241 StGB Bedrohung drei Tatverdächtige bedrohen indischen Gaststättenbetreiber mit Schlagstock 3 25 - 29 2x 15 - 19 m m m Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt kein Staatsschutz Gegenveranstaltungen: 1 § 123 StGB Hausfriedensbruch drei Tatverdächtige betreten unberechtigt ein Grundstück 3 20 - 24 20 - 24 30 - 34 w m m Thüringen Thüringen Thüringen kein Staatsschutz Neonazistische Veranstaltung "Rock gegen Überfremdung II" am 15. Juli 2017 in Themar - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: 2419 Anlage.pdf PL / Woiwodschaft Niederschlesien