03.12.2014 Drucksache 6/46Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Dezember 2014 Erhebung von Kindertagesstättengebühren durch Kommunen auch bei freien Trägern Die Kleine Anfrage 46 vom 12. November 2014 hat folgenden Wortlaut: Für den Besuch von Kindertagesstätten können von den Eltern Benutzungsgebühren bzw. -entgelte erhoben werden. Träger der Kindertagesstätten sind neben den Kommunen auch freie Träger. Nach Kenntnis des Fragestellers gibt es Bedenken bei der Erhebung von Kindertagesstättengebühren durch die Kommune bei Kindertagesstätten in freier Trägerschaft. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen und auf welcher rechtlichen Grundlage können Kommunen in Thüringen Kindertagesstättengebühren bzw. -entgelte auch bei Kindertagesstätten in freier Trägerschaft erheben? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 2. Inwieweit können Kommunen auch gegen den Willen der freien Träger die Kinderta gesstättengebühren bzw. -entgelte für deren Kindertagesstätteneinrichtungen erheben? 3. Welche Kommunen erheben nach dem Kenntnisstand der Landesregierung auch bei den freien Trägern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kindertagesstättengebühren bzw. -entgelte? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Soweit die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) an Dritte übertragen wurde, kann die Kommune weder Benutzungsgebühren noch privatrechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung erheben. Mit der Übertragung betreibt die Kommune selbst keine öffentliche Einrichtung mehr und besitzt insoweit keine satzungsrechtliche Regelungskompetenz im Sinne des § 19 ff. Thüringer Kommunalordnung sowie der §§ 1, 2, 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Gleiches gilt für privatrechtliche Entgelte im Sinne des § 1 Abs. 1 Halbsatz 3 ThürKAG entsprechend. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/46 Auch aus den Regelungen des § 20 ThürKitaG lässt sich nichts anderes herleiten. Für den Fall einer Übertragung der Kindertageseinrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKitaG obliegt die Verpflichtung einer angemessenen Beteiligung der Eltern zur Finanzierung der Kindertageseinrichtung dem jeweiligen Träger. Zu 3.: Der Landesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. Matschie Minister