12.10.2017 Drucksache 6/4617Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 20. Oktober 2017 Neonazistische Veranstaltung "Rock gegen Überfremdung II" am 15. Juli 2017 in Themar - Teilnehmer und Strukturen Die Kleine Anfrage 2425 vom 1. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Am Sonnabend, dem 15. Juli 2017, fand in Themar das sogenannte "Rock gegen Überfremdung II", ein Rechtsrock-Event der Neonazi-Szene statt. Diverse extrem rechte Bands waren angekündigt, darunter "Stahlgewitter", "Uwocaust" und die "Lunikoff-Verschwörung". Bis zu 6.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren laut polizeilicher Zählung vor Ort. Als Mitglied der parlamentarischen Beobachtungsgruppe sind mir unter anderem Codes von in Deutschland verbotenen Neonazi -Strukturen, wie beispielsweise "Blood & Honour" aufgefallen, diverse Neonazis bekundeten per T- Shirt-Aufdrucken oder Tätowierungen ihre Sympathien oder Zugehörigkeit unter anderem zu "Combat 18", "Hammerskins", "Ku-Klux-Klan", "Crew 38", "Aryans" et cetera. Darüber hinaus waren Vertreter des paramilitärischen Neonazi-Bataillons "Asow" (Asov) aus der Ukraine anwesend und warben dafür, sich ihnen anzuschließen . "Asov" warb auf dem "Rock gegen Überfremdung II" unter anderem mit Flyern, auf denen es hieß: "Die Asov-Bewegung lädt dich dazu ein, der Erschaffung einer neuen europäischen Bruderschaft, der Gemeinschaft der Zukunft Europas beizutreten". Ebenso gab es diverse Positiv-Bezugnahmen auf das NS- Regime, wie beispielsweise auf Adolf Hitler. Unter den mehreren tausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern befanden sich nach eigener Beobachtung unter anderem Vertreter aus Russland, Schweiz, Österreich, Polen, Italien, Serbien, Tschechien. Bereits im Vorfeld wurde das Rechtsrock-Konzert auf der internationalen Website von "Blood & Honour" beworben. Mitglieder der extrem rechten Gruppierung "Turonen" sowie der "Hammerskins" fungierten nach Beobachtung der Fragestellerin als Security beziehungsweise Ordnerdienst. Ich frage die Landesregierung 1. Wie viele Teilnehmer nahmen nach Kenntnis der Landesregierung am "Rock gegen Überfremdung II" teil? 2. Wie viele Teilnehmer aus welchen Bundesländern beziehungsweise anderen Ländern kamen nach Kenntnis der Landesregierung beim "Rock gegen Überfremdung II" zusammen (bitte nach Bundesländern /Ländern auflisten)? 3. Welchen Strukturen der extrem rechten Szene in Deutschland und Europa sowie gegebenenfalls aus weiteren Staaten waren nach Kenntnis der Landesregierung die Teilnehmer zuzurechnen? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König-Preuss (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4617 4. Welchen Strukturen der extrem rechten Szene in Deutschland und Europa waren nach Kenntnis der Landesregierung die Veranstalter des "Rock gegen Überfremdung II" zuzurechnen? 5. Welche Gruppierungen und/oder Versände waren nach Kenntnis der Landesregierung mit Verkaufs- oder Informationsständen beim "Rock gegen Überfremdung II" vertreten (bitte einzeln auflisten)? 6. Von wie vielen Teilnehmern wurden die Personalien erfasst und wie viele Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten wurden bei wie vielen Personen aus welchen Gründen festgestellt (bitte einzeln auflisten)? 7. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Aktivitäten von "Asov" in Thüringen beziehungsweise die Existenz einer "europäischen Bruderschaft" vor? 8. Hat die Landesregierung Kenntnis, wie viele Teilnehmer aus der Ukraine am "Rock gegen Überfremdung II" teilnahmen und welchen Strukturen der rechten Szene diese gegebenenfalls zuzurechnen sind? 9. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung bezüglich der Einbindung von "Blood & Honour", den "Turonen", "Hammerskins" und gegebenenfalls anderen neonazistischen Gruppen in die Organisation und den Ablauf der Rechtsrock-Veranstaltung vor? 10. Wie viele Personen waren als Ordner oder "Helferpersonal" (teils in gelben T-Shirts) nach Kenntnis der Landesregierung beim "Rock gegen Überfremdung II" eingesetzt und welchen extrem rechten Gruppierungen , Strukturen oder Parteien können diese jeweils zugeordnet werden (bitte auflisten nach Strukturen und geteilt nach Ordnern und Helfern)? 11. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu dem Versand "Das Zeughaus" und dem Label "Black Elite" vor, die für den Kartenverkauf für das "Rock gegen Überfremdung II" verantwortlich gewesen sein sollen, insbesondere über Verbindungen und Arbeitsverhältnisse zu Thüringer Neonazis? 12. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung darüber, wie viele Personen in und um die Szene-Immobilie "Goldener Löwe" in Kloster Veßra parallel zur Veranstaltung "Rock gegen Überfremdung II" in Themar verkehrten? 13. Wie stellte sich die Anreise der Teilnehmer, Veranstalter und Helfer zum "Rock gegen Überfremdung II" dar, mit wie vielen PKW, Kleinbussen, LKW oder organisiert in Reisebussen reisten diese am 15. Juli 2017 nach Themar? 14. Wurden vor dem "Rock gegen Überfremdung II" in Thüringen oder anderen Bundesländern im Zusammenhang Gefährderansprachen durchgeführt oder Einreiseverbote gegen Personen aus dem Ausland verhängt, wenn ja, in wie vielen und welchen Fällen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die nachfolgenden Antworten beruhen auf dem Ermittlungsstand der Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage. Zu 1.: An der Versammlung "Rock gegen Überfremdung II" nahmen circa 6.000 Personen teil. Zu 2.: Nach Kenntnis der Landesregierung reisten Personen aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Bayern , Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Bremen , Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen an. Darüber hinaus wurden Teilnehmer aus den Ländern Ungarn, Österreich, Schweiz, Polen, Tschechien, Slowakei und Slowenien festgestellt. 3 Drucksache 6/4617Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Der Teilnehmerkreis setzte sich aus einem breiten Spektrum rechtsextremistischer Parteien und Organisationen zusammen. Unter anderem können die Teilnehmer folgenden rechtsextremistischen Parteien und rechtsextremistischen Gruppierungen zugeordnet werden: Parteien: • "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) • "DIE RECHTE" • "Der III. Weg" Rechtsextremistische Gruppierungen: • "Combat 18" • "Garde 20/Turonen" • "Kommando EKSV" • "Volksbewegung Thüringen" • "Volksbewegung THÜGIDA" • "Ein Volk hilft sich selbst", • Bürgerinitiative - "Wir lieben Meiningen" • "Kollektiv 56" • "Europäische Aktion" (EA) • "Bündnis Zukunft Landkreis Gotha" • "Bündnis Zukunft Hildburghausen" (BZH) • Freie Nationalisten Zu 4.: Der Veranstalter und Versammlungsleiter der Versammlung "Rock gegen Überfremdung II" war ein bekannter Südthüringer Rechtsextremist. Als stellvertretende Versammlungsleiterin war eine Südthüringer Rechtsextremistin benannt. Bei der Organisation der Veranstaltung wirkten auch Personen aus dem Umfeld der Gruppierung "Garde 20/Turonen" mit. Zu 5.: Folgende Informations- und Verkaufsstände wurden der Versammlungsbehörde angezeigt: • "Bündnis- Zukunft-Hildburghausen" (BZH) • "Volksbewegung THÜGIDA" • "Ein Volk hilft sich selbst" • "Europäische Aktion" (EA) • "Die Gefangenenhilfe" • "Der III. Weg" • Zeitungsprojekt "N.S. heute" • Bürgerinitiative - "Wir lieben Meiningen" • "Zeughaus" • "Tag der deutschen Zukunft" • "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD) Nach Kenntnis der Landesregierung waren folgende Verkaufs- beziehungsweise Informationsstände vor Ort vertreten: • "Tag der deutschen Zukunft" • "Die Gefangenenhilfe" • "Der III. Weg" • Bürgerinitiative - "Wir lieben Meiningen" • Zeitungsprojekt "N.S. heute" • "Zeughaus" • "Hermannsland-Versand" Zu 6.: Im Zusammenhang mit der Versammlung "Rock gegen Überfremdung II" und Gegenversammlungen wurden von 52 Personen die Personalien erfasst. Circa weitere 400 Personen wurden kontrolliert, ohne dass eine Erfassung der Personalien erfolgte. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4617 Hinsichtlich der festgestellten Straftaten und eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird auf die Anlage verwiesen . Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten erfolgten nicht. Zu 7.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu 8.: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu 9.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Zu 10.: Nach der der Landesregierung vorliegenden Ordnerliste befinden sich unter den aufgezählten Ordnern viele bislang nicht bekannte Personen. Außerdem konnten auf der Liste Mitglieder von "Volksbewegung THÜGI- DA", dem "Bündnis Zukunft Hildburghausen", zahlreiche Anhänger der rechtsextremistischen Szene Südthüringens sowie einzelne Rechtsextremisten aus Ostthüringen festgestellt werden. Die Anzahl des Helferpersonals ist nicht bekannt. Hier liegen der Landesregierung Erkenntnisse für eine Zuordnung zur "Garde 20"/"Turonen", "Combat 18" und der "Bruderschaft H8" vor. Außerdem gehörten zum "Helferpersonal" Anhänger der "Barnimer Freundschaft", einer neonazistischen Gruppierung aus Brandenburg , welche auch Kontakte zu den "Garde 20"/"Turonen" unterhält. Zu 11.: Bei dem Vertrieb "Das Zeughaus" handelt es sich um einen rechtsextremistischen Musik-Onlinevertrieb aus Lingen/Niedersachsen mit dem dazugehörigen Label "Black Elite". Erkenntnisse zu Verbindungen oder Arbeitsverhältnisse zu Rechtsextremisten aus Thüringen liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 12.: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Vorfeld beziehungsweise während des Verlaufes der Veranstaltung in Themar einige Personen der rechtsextremistischen Szene in der Gaststätte "Goldener Löwe" in Kloster Veßra Speisen und Getränke konsumiert haben. Zur Anzahl der Personen, die die Gaststätte "Goldener Löwe" und die Versammlung "Rock gegen Überfremdung II" besucht haben, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 13.: Die Versammlungsteilnehmer reisten mit 16 Bussen an. Weitere Versammlungsteilnehmer reisten mit circa 1.200 PKW an. Zu 14.: Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse über durchgeführte Gefährderansprachen oder Einreiseverbote vor. Maier Minister Anlage* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek . Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 1 Anlage zur Kleinen Anfrage Nr. 2425 Übersicht Ermittlungsverfahren lfd Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Anzahl Tatverdächtige 1 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Sänger der Band „Blutzeuge“ singt „Sieg Heil“ 1 2 § 130 StGB Volksverhetzung Tatverdächtiger trägt Shirt mit volksverhetzender Aufschrift 1 3 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger posiert vor Reichskriegsflagge 1 4 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt SS-Totenkopf auf Kleidung 1 5 § 130 StGB Volksverhetzung Tatverdächtige trägt Shirt mit volksverhetzender Aufschrift 1 6 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung eines Hakenkreuzes 1 7 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger macht Hitlergruß 1 8 § 185 StGB Beleidigung Tatverdächtige beleidigt Pressevertreterin als „Kopftuchalte“ 1 9 § 27 VersammlG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen Tatverdächtige führt Pfefferspray mit 1 10 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Bislang unbekannte Teilnehmer der Versammlung zeigen Hitlergruß und rufen gemeinschaftlich „Heil“ nicht bekannt 11 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bislang unbekannte Teilnehmer der Versammlung zeigen Hitlergruß und erwidern den Ruf „Sieg“ des Sängers mit dem Wort „Heil“ nicht bekannt 12 § 185 StGB Beleidigung Tatverdächtiger bespuckt Pressevertreter 1 2 13 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittelgesetz Zip- Tüte mit weißer Substanz auf dem Boden liegend nicht bekannt 14 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß gegen das Waffengesetz Tatverdächtiger führt Butterflymesser mit 1 15 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß gegen das Waffengesetz Tatverdächtiger führt Schlagring mit 1 16 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittelgesetz Tatverdächtiger trägt Zip- Tüte mit weißer Substanz bei sich - Vortest auf Amphetamin 1 17 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Sigrune, Odalrune und Tyr-Rune auf Kleidung 1 18 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Hakenkreuz auf Kleidung 1 19 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung eines Keltenkreuzes 1 20 § 27 VersammlG; § 52 WaffG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen; Verstoß gegen das Waffengesetz Tatverdächtige führt Schlagring mit 1 21 § 27 VersammlG Verstoß Versammlungsgesetz - Verbot von Waffen Tatverdächtige führt Einhandmesser mit 1 22 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen „Blut und Ehre“ auf Kleidung 1 23 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Odalrune auf Kleidung 1 24 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung einer Doppel- Sigrune 1 25 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Odalrune auf Kleidung 1 26 § 223 StGB Körperverletzung Rangelei innerhalb des Festzeltes der Versammlung „rechts“ 1 3 27 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittel-gesetz Tatverdächtiger trägt Tabletten bei sich - Vortest auf Amphetamin 1 28 § 130 StGB Volksverhetzung Tatverdächtiger trägt Shirt mit volksverhetzender Aufschrift 1 29 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen SS-Totenkopf auf Kleidung 1 30 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger posiert vor Reichskriegsflagge 1 31 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger posiert vor Reichskriegsflagge 1 31 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger posiert vor Reichskriegsflagge 1 32 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger macht Hitlergruß 1 33 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung einer Wolfsangel 1 34 § 241 StGB Bedrohung Tatverdächtige bedroht Pressevertreter mit „Ich schlag Dir den Schädel ein“ 1 35 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bislang unbekannte Teilnehmer der Versammlung zeigen Hitlergruß und rufen gemeinschaftlich „Sieg Heil“ nicht bekannt 36 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger macht Hitlergruß 1 37 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung einer Doppel- Sigrune und eines SS-Totenkopfs 1 38 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger posiert vor Reichskriegsflagge 1 39 § 40 SprengG Verstoß Sprengstoffgesetz Tatverdächtiger hatte bei Anreise 11 Böller im Fahrzeug 1 4 40 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung eines SS-Totenkopfs 1 41 § 130 StGB; § 86 StGB; § 90a StGB Volksverhetzung; Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Verunglimpfung des Staates Tatverdächtiger singt als Sänger der Band Stahlgewitter mehrere indizierte Lieder 1 42 § 25 VersammlG Verstoß Versammlungsgesetz - als Leiter oder Veranstalter Tatverdächtiger ist als Versammlungsleiter nicht gegen, durch Bands und Teilnehmer verübte, Straftaten eingeschritten. 1 43 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tyr-Rune auf Kleidung 1 44 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tyr- und Sig- Rune auf Kleidung 1 45 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Tatverdächtiger trägt offen Tätowierung einer Tyr- und Sig- Rune 1 46 § 29 BtmG Verstoß Betäubungsmittelgesetz Tatverdächtiger trägt Zip-Tüte mit weißer Substanz bei sich - Vortest auf Amphetamin 1 47 § 223 StGB Körperverletzung Tatverdächtiger reagiert auf Hausfriedensbruch des hier Geschädigten, mit Schlag gegen dessen Brust 1 48 § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Tatverdächtiger wehrt sich aktiv gegen vorläufige Festnahme durch Treten usw. 1 49 § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole Sänger der Band „Lunikoff-Verschwörung“ singt indiziertes Lied 1 50 § 241 StGB Bedrohung drei Tatverdächtige bedrohen indischen Gaststätten-betreiber mit Schlagstock 3 5 51 § 130 StGB § 130 StGB §§ 86,90a StGB Volksverhetzung, Volksverhetzung, Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Verunglimpfung des Staates Sänger der Band „Stahlgewitter“ singt drei indizierte Lieder 1 Gegenveranstaltungen: lfd Nr. Paragrafen Deliktsbezeichnung Kurzsachverhalt Anzahl Tatverdächtige 1 § 123 StGB Hausfriedensbruch drei Tatverdächtige betreten unberechtigt ein Grundstück Neonazistische Veranstaltung "Rock gegen Überfremdung II" am 15. Juli 2017 in Themar - Teilnehmer und Strukturen Ich frage die Landesregierung Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: