13.10.2017 Drucksache 6/4627Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 25. Oktober 2017 Strafrechtliche Vermögensabschöpfung in Thüringen Die Kleine Anfrage 2518 vom 1. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Am 1. Juli 2017 trat das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft, das eine umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (vor allem in den §§ 73a, 76a Strafgesetzbuch , 111i Strafprozessordnung) vorsieht. Als Konsequenz der geänderten Regelungen werden sich Anzahl und Umfang der Verfahren spürbar erhöhen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung im Hinblick auf die zu erwartende Aufgabensteigerung getroffen? Mit wie vielen Verfahren, mit jeweils welchem Umfang und welcher Höhe der strafrechtlichen Vermögenabschöpfung (in Euro) - und damit verbunden jeweils mit welcher Änderung/Steigerung - rechnet die Landesregierung? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Gefahr von Staats- und Amtshaftungsansprüchen wegen Mängeln in der Bearbeitung? Ist finanzielle Vorsorge getroffen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welchem Umfang und zu welcher Haushaltsstelle? 3. Welche personellen Aufstockungen, vor allem im Bereich der Staatsanwaltschaften und Rechtspfleger, hat die Landesregierung vorgenommen/wird sie vornehmen (bitte aufschlüsseln nach Behörden/Gerichten /Staatsanwaltschaft)? 4. Wie hat die Landesregierung das Inkrafttreten des Gesetzes für die nächste Pebb§y-Erhebung berücksichtigt und wann wird diese durchgeführt oder liegen deren Ergebnisse der Landesregierung bereits vor? Wenn sie vorliegen, was ist der Inhalt? 5. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um den zu erwartenden Aufwand bis zum Vorliegen belastbarer Erhebungen zu bewältigen (bitte wie zu Frage 3 aufschlüsseln)? 6. Welche Kosten fallen nach Auffassung der Landesregierung für eine den Vorgaben des Gesetzes entsprechende personelle und sächliche Ausstattung der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften an (bitte wie zu Frage 3 aufschlüsseln)? 7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Mehrbedarf nach Frage 6 zu decken? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4627 Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In Thüringen wurden alle Staatsanwälte, Wirtschaftsreferenten, Amtsanwälte und Rechtspfleger der Staatsanwaltschaften im Rahmen einer jeweils zweitägigen Fortbildung geschult. Die Fortbildungen fanden als "In-House-Veranstaltung" in Erfurt, Gera, Meiningen, Jena und Mühlhausen statt. Vom 24. bis 25. Oktober 2017 wird zudem eine zweitägige Fortbildung zur Vermögensabschöpfung für die Richter des Freistaats Thüringen stattfinden. Die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes verbundene künftige Zahl und der Umfang strafrechtlicher Vermögensabschöpfungen sind derzeit nicht bekannt und können nicht seriös prognostiziert werden, weil eine belastbare Datengrundlage nicht vorhanden ist. Auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 18/9525, S. 4) wird Bezug genommen. Der Landesregierung liegen keine über den Kenntnisstand der Bundesregierung hinausgehenden Erkenntnisse für Thüringen vor. Es wird davon ausgegangen, dass es voraussichtlich zu einem Anstieg der gerichtlichen Anordnungen der Einziehung von Taterträgen kommen wird, der aber nicht beziffert werden kann. Zu 2.: Für die mit der Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs befassten Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften ist eine gesetzeskonforme Bearbeitung in allen Verfahren selbstverständlich. Die Gefahr von Staatsund Amtshaftungsansprüchen ist bei strafrechtlichen Vermögensabschöpfungen daher nicht größer als bei den übrigen Verfahren. Die Landesregierung hat im Haushaltsentwurf 2018/2019 keine besondere finanzielle Vorsorge für mögliche Staats- und Amtshaftungsansprüche - speziell im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - getroffen. Im Haushaltsplanentwurf für den Einzelplan 05 sind bei Kapitel 0503 Titel 681 01 Ausgabemittel für mögliche Schadensersatzansprüche in unveränderter Höhe veranschlagt. Zu 3.: Auf die Beantwortung der Frage 1 wird hinsichtlich der Ausführungen zur fehlenden Datengrundlage für etwaige Auswirkungen auf den Personalbedarf Bezug genommen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vor allem im Bereich der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu einem höheren Personalbedarf führen könnte. Der Haushaltsentwurf 2018/2019 sieht aufgrund eines allgemein zu erwartenden erhöhten Geschäftsanfalls bereits eine Aufstockung des Rechtspflegerdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften um vier Planstellen im Jahr 2018 vor. Im höheren Dienst ist vorgesehen, eventuell notwendig werdende Aufgabenzuwächse, die sich im Gesamtbedarf niederschlagen, durch Zuweisung von weiteren Proberichtern auszugleichen. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da im Bereich der Rechtspfleger die Ausbringung der Planstellen abzuwarten bleibt und im Bereich des höheren Dienstes Personalbedarfe ganzheitlich betrachtet werden. Zu 4.: Das Personalbedarfssystem "PEBB§Y" basiert auf einer mathematischen-analytischen Untersuchung des IST-Zustandes, die in regelmäßig stattfindenden Erhebungen fortgeschrieben wird. Die letzte Erhebung im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgte im Jahr 2014. Eine Neuerhebung ist derzeit noch nicht geplant. Zwischen den Erhebungen werden notwendige Anpassungen von der Kommission für Fragen der Personalbedarfsberechnung länderübergreifend beraten und beschlossen. Diese wird sich nun auch mit den Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 befassen. Der mit der PEBB§Y-Methode eingeführte empirische Ansatz verlangt es jedoch, dass zunächst Auswirkungen in der Praxis erkennbar sind, die Anpassungen am Berechnungssystem rechtfertigen. Zu 5.: Zunächst waren und sind die betroffenen Bediensteten mit der umfassenden Neuregelung vertraut zu machen , um so Rechtssicherheit bei der Anwendung zu schaffen. Aus diesem Grund fanden die in der Beantwortung zu Frage 1 dargelegten Schulungsmaßnahmen statt. Ferner wird allen betroffenen Justizbediensteten 3 Drucksache 6/4627Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode ein Leitfaden zum neuen Recht der Vermögensabschöpfung zur Verfügung gestellt. Weitere Handreichungen und Rundverfügungen werden folgen. Derzeit werden die zur Erleichterung der täglichen Arbeit eingesetzten Formulare durch die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft überarbeitet. Es ist darüber hinaus auch die Bildung einer Arbeitsgruppe, an der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und sämtlicher Thüringer Staatsanwaltschaften teilnehmen sollen, beabsichtigt. Zu 6.: Eine seriöse Beantwortung ist zum jetzigen Zeitpunkt mangels entsprechender Datengrundlage nicht möglich. Zu 7.: Auf die Beantwortung der Frage 6 wird verwiesen. In Vertretung von Ammon Staatssekretär Strafrechtliche Vermögensabschöpfung in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: