07.04.2015 Drucksache 6/465Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. April 2015 Störung angemeldeter, genehmigter und/oder ordnungsgemäß durchgeführter Veranstaltungen im Freistaat Thüringen im Zeitraum 2013 bis heute Die Kleine Anfrage 161 vom 17. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Am 23. Januar 2015 sollte in den Räumen der Universität Erfurt eine Vortragsveranstaltung stattfinden. Die Hochschulgruppe "Campus-Alternative" hatte die Veranstaltung zuvor ordnungsgemäß angemeldet. Eine Genehmigung der Hochschulleitung lag vor. Eine Gruppe von linksgerichteten Störern blockierte den Zugang zum Veranstaltungsort und drang teilweise in den Hörsaal 6 ein, wo die Anwesenden lautstark beschimpft wurden. Die Polizei musste die genehmigte Veranstaltung aus Sicherheitsgründen auflösen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele nicht verbotene Versammlungen bzw. Veranstaltungen wurden im Zeitraum vom Beginn des Jahres 2013 bis heute nach Polizeierkenntnissen angegriffen, gestört oder gar vereitelt? 2. Aus welchem politischen Milieu kamen die Angreifer bzw. Störer? 3. Wie viele Verfahren nach § 21 des Versammlungsgesetzes sind im besagten Zeitraum von der Thüringer Staatsanwaltschaft eingeleitet worden? 4. Wie viele Verurteilungen sind nach § 21 Versammlungsgesetz erfolgt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 2. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Zu 2.: Angaben zum politischen Milieu der Angreifer bzw. Störer werden durch die Polizei nicht statistisch erfasst. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Höcke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/465 Zu 3.: Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 4. März 2015 wurden in der Vorgangsverwaltung der Thüringer Staatsanwaltschaften 23 Verfahren wegen Störungen von Versammlungen und Aufzügen (§ 21 Versammlungsgesetz ) registriert. Weitere vier Verfahren, die wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz registriert wurden, sind bei der Registrierung keinem bestimmten Paragrafen des Versammlungsgesetzes (§§ 21 bis 28) zugeordnet. Zu 4.: Im Jahr 2013 wurden 24 Personen wegen einer Straftat nach §§ 21 bis 28 Versammlungsgesetz verurteilt. Wie viele davon wegen Störung von Versammlungen und Aufzügen (§ 21 Versammlungsgesetz) verurteilt wurden , ist statistisch nicht erfasst. Für die Jahre 2014 und 2015 liegen entsprechende Angaben noch nicht vor. Dr. Poppenhäger Minister