24.10.2017 Drucksache 6/4662Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. November 2017 Freiwillige Gemeindeneugliederungen nach Aufhebung des Vorschaltgesetzes Die Kleine Anfrage 2468 vom 22. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Unabhängig vom verfassungswidrig erklärten Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thü ringen haben Gemeinden in Thüringen nach § 9 der Thüringer Kommunalordnung die Möglichkeit, sich im Bestand und ihren Grenzen zu ändern. Noch vor dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs lagen dem Thüringer Innenministerium 18 Anträge hierzu vor, wie aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1877 (vergleiche Drucksache 6/3764) hervorgeht. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Anträge auf freiwillige Neugliederungen nach dem Vorschaltgesetz erfüllen die Voraussetzun gen des § 9 der Thüringer Kommunalordnung? 2. Welche Versagensgründe liegen bei den aus der Beantwortung der Frage 1 sich ergebenden übrigen Anträgen vor (bitte Einzelauflistung der Gemeinden mit Benennung der Versagungsgründe)? 3. Welche Neugliederungsmaßnahmen aus Beantwortung der Frage 1 sich ergebenden Gemeinden müs sen dem Thüringer Landtag gemäß § 9 Abs. 3 zur Abstimmung vorgelegt werden? 4. Wann wird dem Thüringer Landtag das Gesetz über die Neugliederungsmaßnahmen vorgelegt? 5. Erhalten die Gemeinden, die sich freiwillig neu gliedern, Prämien? Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchem Haushaltstitel (bitte Einzelauflistung nach Gemeinde)? Wenn nein, warum nicht? 6. Sind die sich aus Beantwortung der Frage 1 ergebenden Gemeinden vor einer künftigen Zwangsfusion durch die Thüringer Landesregierung bis in das Jahr 2021 geschützt? Wenn nein, warum nicht? 7. Plant die Landesregierung über März 2018 hinaus Prämien für die Neugliederung von Gemeinden? Wenn ja, in welcher Form und in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kellner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4662 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit seinem am 9. Juni 2017 verkündeten Urteil entschieden, dass das Vorschaltgesetz zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen vom 2. Juli 2016 aus formellen Grün den nichtig ist. Die Regelungen des Vorschaltgesetzes zur Durchführung der Gebietsreform in Thüringen sind damit nicht mehr Grundlage des Handelns der Landesregierung. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat daher die Gemeinden, die bereits einen An trag auf freiwillige Gemeindeneugliederung gestellt haben, darum gebeten, die angestrebte kommunale Neugliederung unter Berücksichtigung der geänderten Sach und Rechtslage vor Ort nochmals zur disku tieren, Entscheidungen in den zuständigen Gemeinderäten herbeizuführen und das Ministerium über das Ergebnis zu informieren. Im Anschluss daran wird die Landesregierung die vorliegenden Anträge abschließend prüfen und bewerten. Zu 3. und 4.: Bestandsänderungen bedürfen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung eines Gesetzes. Die Landesregierung wird dem Landtag alle kommunalen Neugliederungen im Rahmen eines Gesetzentwurfs vorschlagen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierzu zählen in erster Linie Gründe des öf fentlichen Wohls, die überwiegend für die beantragte Neugliederung sprechen. In der Freiwilligkeitsphase der flächendeckenden Gemeindegebietsreform müssen zudem die angestrebten Gemeindeneugliederun gen dem Leitbild und den Leitlinien zur Neugliederung der gemeindlichen Ebene in Thüringen gerecht wer den und dürfen der leitbildgerechten Neugliederung benachbarter Gemeinden nicht entgegenstehen. Die Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Gebietsreform muss im Ergebnis zu ei ner landesweit ausgewogenen Gebietsstruktur führen. Die Landesregierung wird dem Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf zur freiwilligen Neugliede rung kreisangehöriger Gemeinden zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen, sobald die Voraussetzun gen hierfür gegeben sind. Zu 5. und 7.: Die Landesregierung bereitet derzeit die rechtlichen Regelungen zur finanziellen Unterstützung von Gemein deneugliederungen im Rahmen der Gebietsreform nach dem Wegfall des Vorschaltgesetzes vor. Vorgesehen ist weiterhin die Förderung von Eingliederungen und Zusammenschlüssen zu Einheits oder Landgemeinden in den Jahren 2018 und 2019 auf der Grundlage freiwilliger Beschlüsse der beteiligten Ge meinden durch Neugliederungsprämien. Ergänzend soll auch die freiwillige Bildung von Verbandsgemein den durch Neugliederungsprämien gefördert werden. Die hierfür erforderlichen Finanzmittel sind im Entwurf des Doppelhaushalts 2018/2019 in Kapitel 1716 Ti tel 613 12 eingeplant. Zu 6.: Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Maier Minister Freiwillige Gemeindeneugliederungen nach Aufhebung des Vorschaltgesetzes Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5. und 7.: Zu 6.: