24.10.2017 Drucksache 6/4666Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 6. November 2017 Feiern und Veranstaltungen anlässlich des Opferfestes in Thüringen Die Kleine Anfrage 2508 vom 1. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach mir vorliegenden Informationen fanden am 1. September 2017 unter anderem in Gera auf dem Sport platz Roschütz öffentliche Feiern zum islamischen Opferfest statt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse oder tatsächlichen Anhaltspunkte liegen der Landesregierung zu Feiern, Veranstal tungen, Versammlungen, Aufzügen, Demonstrationen und Ähnlichem anlässlich des islamischen Opfer festes in den Jahren 2013 bis 2017 in Thüringen vor (bitte nach Anzahl, Datum, Ort, Art und geschätz ter Teilnehmerzahl aufschlüsseln)? 2. Welche Erkenntnisse oder tatsächlichen Anhaltspunkte hat die Landesregierung zu diesbezüglichen Anmeldungen/Genehmigungen (bitte nach Anzahl, Datum, Ort, Art und geschätzter Teilnehmerzahl auf schlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Ausübung religiöser Praktiken ist durch das in Artikel 4 Grundgesetz (GG) und Artikel 39 der Thüringer Verfassung verbriefte Grundrecht auf Religionsfreiheit geschützt. Diese Grundrechte gelten für Muslime ge nauso wie für Gläubige anderer Religionen oder Religionsgemeinschaften. Rechtsgrundlage für die Regelung von Veranstaltung von Vergnügungen ist § 42 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG). Für Veran staltungen mit vorwiegend religiösen Zwecken enthält § 42 Abs. 2 OBG Sonderregelungen. Ist die Veranstaltung als Versammlung zu klassifizieren, bildet das Gesetz über Versammlungen und Auf züge (Versammlungsgesetz) die Rechtsgrundlage. Auch das Versammlungsgesetz enthält Sonderregelun gen zu religiösen Versammlungen. Gemäß § 17 des Versammlungsgesetzes gelten die Regelungen der §§ 14 bis 16 nicht für Versammlungen und Veranstaltungen im Rahmen der Religionsausübungsfreiheit ge mäß Artikel 4 Abs. 2 GG. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4666 Im Hinblick auf die oben genannte Fragestellung liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse für die Jahre 2013 und 2014 vor. Für die Jahre 2015 bis 2017 wurden in der Stadt Gera die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fei ern und Veranstaltungen anlässlich des islamischen Opferfestes von den Veranstaltern angezeigt (siehe nachfolgende Tabelle). Erkenntnisse aus anderen Kommunen über Feiern und Veranstaltungen anlässlich des islamischen Opfer festes liegen der Landesregierung nicht vor. lfd. Nr. Datum Ort Veranstalter bzw. Veranstaltungsort Geschätzte Teilneh merzahl Informationen über Arte der Feier/Veranstaltung 1 24.09.2015 Gera Evangelisches Ju gendhaus "Shalom" ca. 300 Fest mit Verpflegung, Hüpf burg etc., Gebete mit Tonü bertragung über Lautspre cher 2 12.09.2016 Gera Akzeptanz e.V. ca. 350 Veranstaltung in geschlos senen Räumlichkeiten 3 01.09.2017 Gera Akzeptanz e.V. ca. 200 250 Veranstaltung in geschlos senen Räumlichkeiten 4 01.09.2017 Gera Sportplatz Roschütz ca. 200 Gebete mit Tonübertragung über Lautsprecher 5 03.09.2017 Gera Interkultureller Ver ein Gera e.V. ca. 200 Veranstaltung in geschlos senen Räumlichkeiten Maier Minister Feiern und Veranstaltungen anlässlich des Opferfestes in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: