27.10.2017 Drucksache 6/4677Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. November 2017 Sprengstofferlaubnisse bei sogenannten "Reichsbürgern" Die Kleine Anfrage 2542 vom 12. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Sprengstoff, auch und vor allem im Besitz von sogenannten "Reichsbürgern", ist gefährlich, stellt eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit dar. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen werden derzeit in Thüringen den sogenannten "Reichsbürgern" zugeordnet (nachfolgend : Reichsbürgerspektrum), wie viele davon dem rechts-, wie viele dem linksextremistischen Spektrum? 2. Wie viele Personen, die dem Reichsbürgerspektrum in Thüringen zugeordnet werden, besaßen oder besitzen eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz - SprengG - (bitte ab dem Jahr 2013 nach Jahresscheiben , Gründen und rechts-/linksextremistischem Spektrum aufschlüsseln)? 3. Wie vielen Personen, die dem Reichsbürgerspektrum in Thüringen zugeordnet werden, wurde eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 SprengG versagt oder entzogen (bitte aufschlüsseln wie zu Frage 2)? 4. Wie viele Personen, die dem Reichsbürgerspektrum in Thüringen zugeordnet werden, besaßen oder besitzen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (bitte aufschlüsseln wie zu Frage 2)? 5. Wie vielen Personen, die dem Reichsbürgerspektrum in Thüringen zugeordnet werden, wurde eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG versagt oder entzogen (bitte aufschlüsseln wie zu Frage 2)? 6. Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich eines nationalen Sprengstoffregisters (analog zum Waffenregister)? 7. Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich eines EU-weiten Sprengstoffregisters? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Amt für Verfassungsschutz rechnet derzeit etwa 650 Personen der Reichsbürgerbewegung zu. Davon gehören 50 Personen der rechtsextremistischen Szene an. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4677 Hinsichtlich einer Verbindung von "Reichbürgern" in die linksextremistische Szene liegen keine Erkenntnisse vor. Vorbemerkung zu den Fragen 2 bis 5: Zuständig für den Vollzug des Sprengstoffrechts und damit für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 und § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist das zum Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Arbeit , Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gehörige Landesamt für Verbraucherschutz (TLV). Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist unter anderem der Nachweis der Zuverlässigkeit. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die zuständige Behörde, das TLV. Sie holt im Rahmen dieser Prüfung Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Erziehungsregister, dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister , der örtlichen Polizeibehörde und der zuständigen Verfassungsschutzbehörde ein. Liegen keine Anhaltspunkte oder Erkenntnisse nach § 8 SprengG vor, die der erforderlichen Zuverlässigkeit entgegenstehen, besteht seitens der Vollzugsbehörde keine Möglichkeit, die Zuverlässigkeit nicht zu bescheinigen. Zu 2.: Zum jetzigen Zeitpunkt sind dem TLV keine Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse nach § 7 SprengG bekannt, die dem Reichsbürgerspektrum zuzuordnen sind. Zu 3.: Wie unter Frage 2 aufgeführt, besteht derzeit keine Kenntnis darüber, ob Inhaber von Erlaubnissen nach § 7 SprengG dem Reichbürgerspektrum zuzuordnen sind. Daher gab es für die zuständige Behörde bisher keinen Anlass, in diesem Zusammenhang Erlaubnisse nach § 7 SprengG zu versagen oder zu entziehen. Zu 4.: Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 2. Der hier geschilderte Sachverhalt trifft auch auf Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG zu. Zu 5.: Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 3. Der hier geschilderte Sachverhalt trifft auch auf Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG zu. Zu 6. und 7.: Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Aus Sicht der Sicherheitsbehörden und der für das Sprengstoffecht zuständigen Vollzugsbehörde wird die Einführung derartiger Register zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, zur Lagebeurteilung und zur Vorbereitung von Einsatzmaßnahmen sowie zur Ermittlungsunterstützung, zum Beispiel im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen, befürwortet. Werner Ministerin Sprengstofferlaubnisse bei sogenannten "Reichsbürgern" Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Vorbemerkung zu den Fragen 2 bis 5: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6. und 7.: