25.10.2017 Drucksache 6/4696Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. November 2017 Bewaldete Flächen im Eigentum des Freistaats Thüringen Die Kleine Anfrage 2534 vom 11. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Freistaat Thüringen hat ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts bei seiner Gründung einen Großteil seiner Waldflächen übertragen. Mittlerweile sind einige Jahre vergangen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele bewaldete Grund- beziehungsweise Flurstücke sind seit Gründung der Forstanstalt ins Eigentum des Freistaats gelangt (bitte in Jahresscheiben getrennt aufschlüsseln)? 2. Wie wird mit bewaldeten Grund- beziehungsweise Flurstücken verfahren, die neu ins Eigentum des Freistaats gelangen (zum Beispiel durch Fiskalerbschaften)? 3. Wie viele dieser Grund- beziehungsweise Flurstücke wurden mittlerweile auf welche Art verwertet (bitte in Jahresscheiben getrennt aufschlüsseln)? 4. Welche Erlöse wurden dadurch erzielt und wie wurden die Erlöse verwendet (bitte in Jahresscheiben getrennt aufschlüsseln)? 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass bewaldete Grund- beziehungsweise Flurstücke, die neu ins Eigentum des Landes gelangen, künftig ThüringenForst übertragen werden sollten und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Zahl der seit Errichtung der Landesforstanstalt zum 1. Januar 2012 durch Fiskalerbschaften in das Eigentum des Freistaats gelangten Flurstücke im Sinne der Fragestellung ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Becker (SPD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4696 Jahr Zahl der Flurstücke 2012 16 2013 52 2014 87 2015 12 2016 68 2017 (Stand 21.09.) 22 Zur Erläuterung wird mitgeteilt, dass maßgebend für die Erfassung als Wald- oder Forstfläche allein die bei Eintritt des Erbfalles im Grundbuch ausgewiesene Nutzungsart war. Die tatsächliche Nutzungsart könnte abweichen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Freistaat beim überwiegenden Teil der Flurstücke nicht Alleineigentümer ist. Entweder ist er nur Miteigentümer an den Flurstücken geworden oder die Flurstücke stehen im Eigentum einer Waldgenossenschaft und der Freistaat hat nur einen Genossenschaftsanteil geerbt. Bewaldete Grund- bzw. Flurstücke außerhalb von Fiskalerbschaften sind seit der Errichtung der Landesforstanstalt nicht in das Eigentum des Freistaates gelangt. Zu 2.: Sinn und Zweck einer Fiskalerbschaft besteht in der Sicherung des Nachlasses und der Abwicklung der Nachlasssache einschließlich der Befriedigung bestehender Nachlassverbindlichkeiten. Die dem Freistaat zufallenden Grundstücke gehören - unabhängig von ihrer Nutzungsart - in der Regel zu Nachlässen, die überschuldet sind. Vielfach sind die Grundstücke auch selbst überschuldet. Daher ist der Freistaat bestrebt, die zu einem Nachlass gehörenden Grundstücke zeitnah zu veräußern, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Zu 3.: Die Zahl der seit Errichtung der Landesforstanstalt zum 1. Januar 2012 veräußerten Wald- bzw. Forstflächen aus Fiskalerbschaften oder Anteilen an solchen Flurstücken ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: Jahr Zahl der Flurstücke 2012 11 2013 8 2014 8 2015 6 2016 1 2017 (Stand 21.09.) 0 Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass die im jeweiligen Jahr veräußerten Flurstücke auch aus einer Fiskalerbschaft vor dem 1. Januar 2012 stammen können. Zu 4.: Bei der Verbuchung der Erlöse aus der Veräußerung von Fiskalerbschaftsgrundstücken im Landeshaushalt erfolgt keine Erfassung nach der jeweiligen Nutzungsart. Bei den in den jeweils geschlossenen Kaufverträgen vereinbarten Kaufpreisen handelt es sich in der Regel nicht um die im Landeshaushalt vereinnahmten Beträge. Die Kaufpreise oder Teile davon werden zur Befriedigung von Gläubigerforderungen vom Käufer direkt an die Gläubiger gezahlt. Zu 5.: Gemäß § 11 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "Thüringen- Forst" ist die Landesregierung ermächtigt, weitere Flächen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf, auf die Landesforstanstalt übertragen. Davon wurde bereits Gebrauch gemacht. So wurden ein landeseigenes Grundstück in Stadtroda sowie ehemalige WGT-Flächen in den Gemarkungen Kindel, Steinheid und Nobitz auf die Landesforstanstalt zu übertragen. Die Eigentumsübertragung erfolgte unentgeltlich. Im Bereich der Fiskalerbschaften ist eine Übertragung grundsätzlich nicht vorgesehen, da dem Freistaat - wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1, 2 und 4 ausgeführt - in der überwiegenden Zahl der Fälle nur 3 Drucksache 6/4696Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode ein Anteil an der jeweiligen Wald- oder Forstfläche gehört und/oder die Flächen überschuldet sind. Hinzu kommt, dass eine zu Gunsten des Freistaats festgestellte Erbschaft innerhalb einer 30-jährigen Verjährungsfrist aufgehoben werden kann und die natürlichen Erben dann einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Freistaat geltend machen können. Dieser umfasst entweder das jeweilige Grundstück oder den dafür erzielten Erlös abzüglich der daraus gezahlten Verbindlichkeiten. Deshalb könnte eine Übertragung der Waldbzw . Forstflächen auf die Landesforstanstalt während der Verjährungsfrist nicht unentgeltlich erfolgen. Gegen eine Übertragung spricht auch, dass es sich in vielen Fällen um so genannte Splitterflächen handelt, die losgelöst von bereits im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Waldflächen gelegen sind und daher separat und mit entsprechendem Aufwand bewirtschaftet werden müssten. Auch eine Übertragung von Miteigentum oder Genossenschaftsanteilen an Forstflächen wäre für die Landesforstanstalt nicht wirtschaftlich. Keller Ministerin Bewaldete Flächen im Eigentum des Freistaats Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: