27.10.2017 Drucksache 6/4701Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. November 2017 Männliche Migranten als "Praktikanten" in Kindergärten? - nachgefragt - Teil I Die Kleine Anfrage 2478 vom 21. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Eltern berichteten bekanntlich wieder davon, dass männliche Migranten in einen Geraer Kindergarten der Arbeiterwohlfahrt (Haus des Kindes, Enzianstraße 3) gekommen wären. Es würden auch mehrwöchige "Praktika" von männlichen Migranten durchgeführt. Die Eltern würden darüber gar nicht oder erst im Nachhinein unterrichtet und nicht um Einwilligung ersucht. Dies sei umso problematischer, als die "Praktikanten" teilweise ohne weitere Aufsicht mit den Kindern beschäftigt seien, weil es sich um ein sogenanntes "offenes Konzept" handele. Eltern berichteten weiter, zumindest einer der "Praktikanten" sei aus mehreren Vorfällen , im Rahmen derer er alkoholisiert auffällig und im Umfeld junger Mädchen gesichtet worden sei, bekannt . Gerade zu diesem läge kein Führungszeugnis vor. Aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2392 (vergleiche Drucksache 6/4350) ergeben sich einige Nachfragen . Ich frage die Landesregierung: 1. Wie, warum und in welchem Umfang hat die Landesregierung Kenntnis vom eingangs dargestellten Sachverhalt erhalten, obwohl die inhaltliche und organisatorische Arbeit laut Antwort auf Frage 1 der oben genannten Kleinen Anfrage (vergleiche Drucksache 6/4350) in der Verantwortung des Trägers, der ein privater ist, liegt? 2. War nach Kenntnis der Landesregierung der Migrant auch allein, also ohne weitere Beobachtung oder Überprüfung durch Dritte, insbesondere Mitarbeiter der Einrichtung, mit Kindern beschäftigt und/oder mit solchen alleine in Räumen oder an anderen Orten? Wenn ja, wann und wo? Wenn nein, wie wurde das ausgeschlossen und überprüft? 3. Wie viele männliche Migranten waren nach Kenntnis der Landesregierung als Praktikanten in oben genannter Einrichtung seit dem Jahr 2010 wo, über jeweils welchen Zeitraum, wie konkret beschäftigt? 4. Wie viele männliche Migranten waren nach Kenntnis der Landesregierung als Praktikanten darüber hinaus insgesamt in allen Thüringer Kindertageseinrichtungenen seit dem Jahr 2010 wo, über jeweils welchen Zeitraum, wie konkret beschäftigt? 5. Lagen von den beschäftigten Praktikanten Führungszeugnisse vor? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4701 6. Auf welcher Grundlage werden Führungszeugnisse von Migranten erstellt - bitte konkret angeben, wie Kenntnis über die persönlichen Daten des Migranten erlangt und wie diese überprüft wurden - und auf welchen Zeitraum beziehen/bezogen sich diese (insbesondere im eingangs genannten Fall)? 7. Inwieweit geben diese Führungszeugnisse Kenntnis über Straftaten, die im Ausland begangen wurden und dort gegebenenfalls zu einer Verurteilung geführt haben? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die nachfolgenden Fragestellungen waren zum Teil bereits Inhalt der Antworten auf die Kleinen Anfragen 1281 (Drucksache 2619) und 2392 (Drucksache 6/4350). Auf die grundsätzlichen Ausführungen der Beantwortungen wird verwiesen. Zu 1.: Vor dem Zugang der Kleinen Anfrage 2392 hatte die Landesregierung keine Kenntnis bezüglich des in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage 2478 dargestellten Sachverhalts. Mit Kenntniserlangung hat die Landesregierung mündliche und schriftliche Stellungnahmen des AWO-Kreisverbandes Gera als Träger der Einrichtung eingeholt. Zu 2.: Im konkreten Fall diente das Praktikum vom 6. Juni 2017 bis 21. Juni 2017 einer Vorbereitung auf eine künftige Erzieherausbildung. Wie jeder andere interessierte Praktikant wurde dieser Schüler mit der Arbeit der Pädagogen vertraut gemacht. Eine eigenverantwortliche Arbeit als Gruppenerzieher war damit nicht verbunden. Zu 3.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu 4.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu 5.: Die Prüfung der Geeignetheit der Fachkräfte in den Einrichtungen und weiterer geeigneter Mitarbeiter (§ 14 Abs. 3 ThürKitaG) obliegt dem Träger der Kindertageseinrichtung. Die Träger der Kindertageseinrichtung sind nach den §§ 45 Abs. 3 Nr. 2, 72a SGB VIII verpflichtet, sich vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses - auch eines Praktikums - ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Zu 6.: Führungszeugnisse werden auf Antrag auf der Grundlage der §§ 30 ff. des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) erstellt. Zu konkreten Registervorgängen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zuständig für die Erstellung der Führungszeugnisse ist das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde. Zu 7.: In das erweiterte Führungszeugnis werden nach Maßgabe des § 32 Abs. 1, 2 und 5 BZRG die im Bundeszentralregister eingetragenen strafrechtlichen Verurteilungen aufgenommen. In das Register eingetragen werden auch die durch ein nicht deutsches Gericht rechtskräftig ergangenen Verurteilungen von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wenn die verurteilte Person in Deutschland geboren oder wohnhaft ist und wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse , eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können (vgl. § 54 Abs. 1 BZRG). Voraussetzung für eine Eintragung ist jedoch, dass die Registerbehörde Kenntnis von der Verurteilung erlangt hat. Holter Minister Männliche Migranten als "Praktikanten" in Kindergärten? - nachgefragt - Teil I Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: