01.11.2017 Drucksache 6/4707Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 9. November 2017 Männliche Migranten als "Praktikanten" in Kindergärten? - nachgefragt - Teil II Die Kleine Anfrage 2479 vom 21. August 2017 hat folgenden Wortlaut: Eltern berichteten bekanntlich wieder davon, dass männliche Migranten in einen Geraer Kindergarten der Arbeiterwohlfahrt (Haus des Kindes, Enzianstraße 3) gekommen wären. Es würden auch mehrwöchige "Praktika" von männlichen Migranten durchgeführt. Die Eltern würden darüber gar nicht oder erst im Nachhinein unterrichtet und nicht um Einwilligung ersucht. Dies sei umso problematischer, als die "Praktikanten" teilweise ohne weitere Aufsicht mit den Kindern beschäftigt seien, weil es sich um ein sogenanntes "offenes Konzept" handele. Eltern berichteten weiter, zumindest einer der "Praktikanten" sei aus mehreren Vorfällen , im Rahmen derer er alkoholisiert auffällig und im Umfeld junger Mädchen gesichtet worden sei, bekannt . Gerade zu diesem läge kein Führungszeugnis vor. Aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2392 (vergleiche Drucksache 6/4350) ergeben sich einige Nachfragen . Ich frage die Landesregierung: 1. Wann, wie und von wem wurden nach Kenntnis der Landesregierung die Eltern, die nicht Mitglied im Elternbeirat sind, und der Elternbeirat über das anstehende Praktikum informiert? 2. Woher hat die Landesregierung die Kenntnis, dass seitens des Elternbeirats der Praktikumseinsatz begrüßt wurde? Wie konkret wurde der Einsatz "begrüßt"? 3. Ist die Landesregierung der Ansicht, dass Eltern ihre Kinder von dem Besuch im Kindergarten abmelden oder zu Hause behalten müssen - und den Eltern allein diese Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wenn sie mit Migrantenpraktika nicht einverstanden sind - und/oder Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen sie ansonsten nicht einverstanden sind? 4. Welche Möglichkeiten haben Eltern, ihre Kinder vor der Durchführung von Maßnahmen vom Besuch der Kindertageseinrichtung abzumelden, wenn sie nicht über die Durchführung der Maßnahmen informiert werden? 5. Welche Kündigungsfristen für Verträge zwischen Eltern und dem Träger der Kindertageseinrichtung gelten in diesen Fällen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4707 6. Wo, wann und in welchem Umfang sind Ausbildung und Einsatz männlicher Migranten als Erzieher geplant ? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die nachfolgenden Fragestellungen waren zum Teil bereits Inhalt der Antworten auf die Kleinen Anfragen 1281 (Drucksache 2619) und 2392 (Drucksache 6/4350). Auf die grundsätzlichen Ausführungen der Beantwortungen wird verwiesen. Zu 1.: Nach § 10 Abs. 2 ThürKitaG besteht ein Informations- und Anhörungsgebot der Träger und der Leitungen der Einrichtungen gegenüber dem Elternbeirat. Im konkreten Fall hat der Träger den Elternbeirat der betreffenden Kindertageseinrichtung über das anstehende Praktikum am 18. Mai 2017 informiert. Damit ist der Träger seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 ThürKitaG nachgekommen. Nähere Einzelheiten der Unterrichtung sind der der Landesregierung nicht bekannt. Zu 2.: Dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als für die Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen zuständiger Behörde liegt eine schriftliche Stellungnahme des Trägers vor, aus der diese Formulierung übernommen wurde. Nähere Einzelheiten sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu 3.: Der Besuch einer Kindertageseinrichtung ist freiwillig. § 10 ThürKitaG regelt die Elternmitwirkung in Form von Informations- und Anhörungsrechten sowie Zustimmungsbedarf der Eltern bei Entscheidungen und Maßnahmen der Träger der Kindertageseinrichtungen. Darüber hinaus bietet jeder Träger und jede Kindertageseinrichtung in der Regel Sprechzeiten der pädagogischen Fachkräfte oder die Möglichkeit, Termine für Gespräche zu vereinbaren an, wenn Eltern Fragen zur pädagogischen und konzeptionellen Arbeit haben. Sind die Eltern aus grundsätzlichen Überlegungen nicht mit der Tätigkeit der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, einverstanden und ist diese nach Gesprächen nicht bereit ihre Praxis zu ändern, steht den Eltern die Möglichkeit offen, die Einrichtung zu wechseln. Zu 4.: Die Eltern haben keine Möglichkeit, ihre Kinder vor der Durchführung von Maßnahmen vom Besuch der Kindertageseinrichtung abzumelden, wenn sie nicht über die Durchführung der Maßnahmen informiert werden. Voraussetzung für eine Reaktion auf ein Ereignis, ist die Kenntnis von dem betreffenden Ereignis. Zu 5.: Dies hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Eltern und den Trägern der Einrichtungen ab. Gesetzliche Vorgaben gibt es in diesem Bereich nicht. Zu 6.: Dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Holter Minister Männliche Migranten als "Praktikanten" in Kindergärten? - nachgefragt - Teil II Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: