06.11.2017 Drucksache 6/4717Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 14. November 2017 (Nicht)Umsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes - nachgefragt Die Kleine Anfrage 2573 vom 21. September 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher umzuwandelnden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) wurde durch das jeweils zuständige Ministerium für Landwirtschaft nach § 70 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsge setzes im Zeitraum von 1992 bis 2005 von dem Prüfungsrecht über die "ordnungsgemäßen" Umwand lungen sowie der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben nach den Reglungen des Landwirtschaftsanpas sungsgesetzes Gebrauch gemacht? 2. Welche Ergebnisse haben die Überprüfungen ergeben und in welchen Fällen wurden Hinweise an die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gegeben, dass Nachbesserungen an die zu entschä digenden Landwirte zur Einhaltung der gesetzlichen Reglungen durchzuführen sind? 3. Warum konnten die Mitarbeiter im Zeitraum von 1992 bis 2005 aus dem jeweils für Landwirtschaft zu ständigen Ministerium diese Unregelmäßigkeiten nicht erkennen? 4. Ist es richtig, dass die Landesregierung zum Beispiel durch Presseberichte und Anfragen von betroffe nen Landwirten auf diese Unregelmäßigkeiten hingewiesen wurde und warum hat das jeweils für Land wirtschaft zuständige Ministerium darauf nicht reagiert? 5. Warum hat man seitens des im Zeitraum von 1992 bis 2005 für Landwirtschaft zuständigen Ministeri ums nicht gegen das Handeln des Datenschutzbeauftragten (betrifft dessen Hinweis auf die namentliche Nichtveröffentlichung der von Prof. Dr. Walter Bayer identifizierten unwirksamen LPG-Umwandlungen in Thüringen) Widerspruch eingelegt, um den zu entschädigenden Landwirten, für ihre Klageverfahren, eine Unterstützung zu geben? 6. Wann erlangte die Landesregierung vom Ergebnis der erneuten datenschutzrechtlichen Prüfung, dass eine Veröffentlichung der Namen der identifizierten unwirksamen LPG-Umwandlungen in Thüringen nun mehr möglich ist, Kenntnis? Warum wurde durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Land wirtschaft daraufhin nicht zeitnah der Zugang zu den Unterlagen des Forschungsprojektes "Rechtspro bleme der Restrukturierung landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Bundesländern" von Prof. Dr. Walter Bayer gefordert bzw. ermöglicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Rudy (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4717 7. Wie will die Landesregierung dieses unterstützte Verhalten des damals für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums heilen und den Geschädigten zu ihrem Recht verhelfen, zumal das damalige Forschungs projekt laut Antwort der Landesregierung vom 8. März 2017 in der Drucksache 6/3551 gefördert wurde? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 2. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zur Anzahl der nach § 70 Abs. 3 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) durchgeführten Prüfungen liegen keine Statistiken vor. Insofern kann nur geschätzt werden, dass im Zeitraum von 1992 bis 2005 ins gesamt etwa 1.000 Prüfungen durchgeführt wurden. Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Rechtsnachfolgeunternehmen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften von diesen Prüfun gen betroffen waren. Zu 2.: Die durchgeführten Prüfungen bezogen sich ausschließlich auf die Vermögensauseinandersetzung zwi schen Mitgliedern und LPG beziehungsweise deren Rechtsnachfolger. Fragen der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der LPGUmwandlung wurden dagegen nicht geprüft. Die Prüfungen erfolgten stets als Ein zelfallprüfung und wurden ausschließlich von ehemaligen LPGMitgliedern beantragt. Das jeweilige Prüf ergebnis des Landwirtschaftsministeriums wurde immer beiden Seiten, also sowohl den ehemaligen LPG Mitgliedern als auch den LPGNachfolgeunternehmen mitgeteilt. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, wurde zu den Prüfungen nach § 70 Abs. 3 LwAnpG kei ne Statistik geführt. Insofern kann nicht festgestellt werden, in wie vielen Fällen die Überprüfungen Verstö ße gegen die rechtmäßige Vermögensauseinandersetzung ergeben haben. Oftmals führten die Prüfungs feststellungen zu Nachbesserungen seitens des Unternehmens. In anderen Fällen haben Betroffene ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen. Zu 3.: Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf die Thematik der unwirksamen LPGUmwandlun gen bezieht. Fragen der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der LPGUmwandlung wurden in Prüfverfahren nach § 70 Abs. 3 LwAnpG nicht geprüft. Das Aufdecken von Unregelmäßigkeiten im Umwandlungsprozess war inso fern kein Arbeitsauftrag des Landwirtschaftsressorts. Zu 4.: Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf die Thematik der unwirksamen LPGUmwandlun gen bezieht. Da sich die Prüfungen nach § 70 Abs. 3 LwAnpG nicht auf die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der LPG Umwandlungen bezogen, bestanden für die Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse hierzu. Darüber hinaus sind die Gerichte nicht verpflichtet, der Landesregierung gerichtlich festgestellte unwirksame Um wandlungen bekannt zu geben. Insofern hat die Landesregierung in der Vergangenheit tatsächlich durch Presseberichte oder Anfragen von Betroffenen von solchen Unregelmäßigkeiten erfahren. Sofern eine unwirksame LPGUmwandlung gerichtlich festgestellt wird, gilt das vermeintliche Nachfolgeun ternehmen als Neugründung. Die nicht umgewandelte LPG lebt als LPG in Liquidation (i.L.) wieder auf. In allen der Landesregierung bekannten Fällen wurde von den LPG i.L. und dem als Neugründung geltenden Unternehmen Lösungen gefunden, mit denen im Rahmen des Liquidationsverfahrens eine wirksame ding liche Übereignung des LPGVermögens auf das neugegründete Unternehmen nachgeholt wurde. Dieser Prozess ist ein privatrechtlicher Vorgang, in dem auch die Rechte der LPGMitglieder zu wahren sind und deshalb die Mitglieder im Entscheidungsprozess zur Nachtragsliquidation einbezogen werden müssen. Da die LPGMitglieder im Rahmen des Liquidationsverfahrens über die gescheiterte Umwandlung informiert werden, sieht die Landesregierung im Fall von eigenen Kenntnissen über unwirksame LPGUmwandlun gen keinen Handlungsbedarf. Darüber hinaus ergibt sich aus dem LwAnpG auch keine Pflicht der Landes regierung zur Unterstützung von Betroffenen bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von An sprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. 3 Drucksache 6/4717Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Die 2003 getroffene Entscheidung des Landesbeauftragten für den Datenschutz bezüglich einer Nichtveröf fentlichung aus datenschutzrechtlichen Gründen der von Herrn Prof. Dr. Walter Bayer identifizierten 28 un wirksamen LPGUmwandlungen in Thüringen war seitens der damaligen Landesregierung rechtlich nicht zu beanstanden. Zu 6.: Im Zusammenhang mit der Antwort des damaligen Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Um welt und Naturschutz vom 15. März 2014 auf die Kleine Anfrage 3718 der Abgeordneten Siegesmund Un wirksame Umwandlungen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Drucksache 5/7507) hat sich der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit am 16. Okto ber 2014 an das Landwirtschaftsministerium gewandt und mitgeteilt, dass eine erneute datenschutzrecht liche Prüfung vorgenommen wurde und nunmehr eine Veröffentlichung der namentlichen Liste möglich ist. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dies so auch gegen über der FriedrichSchillerUniversität Jena kommuniziert, so dass seit Anfang 2015 Herr Prof. Dr. Walter Bayer die Möglichkeit hat, auf Anfrage die von ihm ermittelte namentliche Liste der unwirksamen Umwand lungen an Interessenten herauszugeben. Dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft liegt die Liste seit Januar 2015 vor. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte durch das Ministerium erfolgt nicht. Die Herausgabe an Einzelne obliegt allein dem Urheber. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Feststellungen des Forschungsprojektes "Rechts probleme der Restrukturierung landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Bundesländern" von Herrn Prof. Dr. Walter Bayer et. al. zu gescheiterten LPGUmwandlungen keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Die rechtsverbindliche Feststellung einer gescheiterten Umwandlung obliegt allein den einschlägi gen Registergerichten. Insofern bestehen hinsichtlich einer Weitergabe der von Prof. Dr. Walter Bayer et. al. ermittelten Unternehmensnamen durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft an Dritte auch haftungsrechtliche Bedenken. Zu 7.: Siehe Antwort zu Frage 4 In Vertretung Dr. Sühl Staatssekretär (Nicht)Umsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: