07.11.2017 Drucksache 6/4728Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. November 2017 Thüringer Gesetz zur Anpassung des kommunalen Finanzausgleichs (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4497) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2596 vom 10. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4728 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen garantiert eine aufgabengerechte und angemessene Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände als notwendige Grundlage des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Zu 2.: Die Verpflichtung nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen besteht dauerhaft, eine Befristung ist daher nicht sachgerecht. Zu 3.: Anpassungserfordernisse werden regelmäßig unmittelbar bei der Erarbeitung eines Änderungsgesetzes berücksichtigt . Im Übrigen ist auf die regelmäßigen Revisionen nach § 3 Abs. 5 und 6 ThürFAG-E hinzuweisen. Der Anpassungsbedarf infolge der Gebietsreform wurde in einem wissenschaftlichen Gutachten des Steinbeis Forschungszentrums Regionalwirtschaft, Innovationssysteme und Kommunalfinanzen (Anlage 2 zum Gesetzentwurf) untersucht und die konkret umsetzbaren Empfehlungen des Gutachters aufgegriffen. Von einer Anpassung der Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 infolge der Neugestaltung des Länderfinanzausgleiches ab dem Jahr 2020 wurde hingegen abgesehen, da eine entsprechende Entscheidung erst für das Finanzausgleichsjahr 2021 getroffen werden muss. Die Grundlage der entsprechenden Anpassungen soll zeitlich in möglichst unmittelbarer Nähe erfolgen, damit die maßgeblichen Prognosen entsprechend fundiert sind. Zu 4.: In die angemessene Finanzausstattung nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind neben den Leistungen des Finanzausgleichs im engeren Sinne (Finanzausgleichsmasse) auch die Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse (Anlage 3 zum Gesetzentwurf) einzubeziehen. Folglich ist der Sachverhalt im Sinne der angemessenen Finanzausstattung stets dann erfasst, wenn eine Vorschrift Leistungen des Landes für kommunale Aufgaben betrifft. Zu 5.: § 3 ThürFAG soll rechtsförmlich überarbeitet werden. Weiterhin ist zu erwarten, dass die vorgesehene Regelung in § 23 Abs. 1a ThürFAG-E eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Regelung in § 23 Abs. 6 ThürFAG bringt. Die Neufassung der Regelungen zur Kreisumlage in den §§ 25 bis 28 ThürFAG-E sollen als Klarstellung gegenüber dem bisher geltenden Recht ebenfalls eine Vereinfachung bringen. Zu 6.: Beim kommunalen Finanzausgleich handelt es sich um eine permanente Aufgabe der Flächenländer. Somit haben alle Flächenländer stets entsprechende Gesetze erlassen. Zu 7.: Die Finanzausgleichsgesetze der Länder sind auf Grund unterschiedlicher kommunaler Strukturen und Aufgabenbestände nicht direkt vergleichbar, so dass jedes Flächenland insgesamt ein eigenes Regelungsmodell umgesetzt hat. In Thüringen gilt folglich das Thüringer Regelungsmodell. 3 Drucksache 6/4728Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Das Vollzugsverfahren ab dem Jahr 2018 basiert auf dem bereits in den Vorjahren anzuwendenden Verfahren . Da im Verfahren lediglich geringfügige Anpassungen vorgenommen werden, bestehen keine Bedenken gegen die Vollzugsgeeignetheit. Zu 9.: Die Überprüfung der angemessenen Finanzausstattung erfolgte im Rahmen der Revision nach § 3 Abs. 5 ThürFAG. Der entsprechende Bericht des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales ist dem Gesetzentwurf als Anlage 1 beigefügt. Zu 10.: Mit dem Gesetzentwurf wird die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits von Verfassungs wegen bestehende Anhörungspflichten der Landkreise gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden auch einfachgesetzlich geregelt. Um sicherzustellen, dass die Landkreise dieser Verpflichtung auch nachkommen können, soll flankierend die Auskunftspflicht der Gemeinden nach § 32 ThürFAG erweitert werden. Zu 11.: Die verfassungsrechtlichen Vorgaben sehen eine Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Landkreise vor. Eine Alternative hierzu besteht nicht. Zu 12.: Die Zuständigkeit für den Vollzug liegt mit Ausnahme der Regelungen zur Kreis- und Schulumlage beim Land. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist beim Land kein zusätzliches Personal erforderlich. Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, dass infolge der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Kreisumlage bei den Kommunen zusätzliches Personal erforderlich ist. Zu 15.: Das Änderungsgesetz soll erst im Jahr 2018 wirksam werden. Für die Anmeldungen zum Doppelhaushalt 2018/2019 wurden die (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kabinetts über den Haushaltsentwurf) vorgesehenen Änderungen berücksichtigt. Maier Minister Thüringer Gesetz zur Anpassung des kommunalen Finanzausgleichs (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4497) - Allgemeine Aspekte des Rege-lungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: