10.11.2017 Drucksache 6/4737Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. November 2017 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg , Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4498) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2594 vom 10. Oktober 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4737 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 9. November 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundlage der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist der Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen , Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (GKDZ-StV). Das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) dient dem Zweck, die Trägerländer länderübergreifend, insbesondere im Wege der Auftragsverarbeitung mit für die Telekommunikationsüberwachung spezifischen IT-Leistungen, zu unterstützen (vgl. Präambel und § 4 Abs. 1 GKDZ-StV). Es besteht eine Kooperationsnotwendigkeit, weil die Aufgaben der Länder auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung angesichts sich rapide entwickelnder Technologien nicht mehr zielführend alleine bewältigt werden können. Eine rechtliche Verpflichtung zur Kooperation besteht nicht. Zu 2.: Eine Befristung des Staatsvertrages wäre nicht sinnvoll. Die Bedeutung der Telekommunikationsüberwachung für die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sowie die mit dem GKDZ verbunden hohen Aufwendungen verlangen eine nachhaltige Lösung. Nach Maßgabe des § 17 GKDZ-StV ist allerdings eine Kündigung des Staatsvertrages möglich. Zu 3.: Änderungsbedarf ist derzeit nicht absehbar. Im Übrigen wird auf die Evaluierungsregelung in § 19 GKDZ- StV verwiesen. Zu 4. und 5.: Der Gegenstand des Staatsvertrages wird von keinen anderen Vorschriften geregelt. Zu 6.: Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein verfolgen ein ähnliches Kooperationsvorhaben. Grundlage ist auch dort ein Staatsvertrag, der im Jahr 2016 in Kraft getreten ist. Zu 7.: Das GKDZ wird gemäß § 1 Abs. 1 GKDZ-StV als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Zu 8.: Alle Regelungen des Staatsvertrages wurden unter Einbindung von Fachleuten aus der Praxis erarbeitet und erheben den Anspruch auf praktische Umsetzbarkeit. Zu 9.: Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ergab einen deutlichen Vorteil der Kooperationslösung gegenüber einem Alleingang der Länder. Zu 10.: Die §§ 10, 15, 18 und 19 GKDZ-StV enthalten Melde- und Unterrichtungspflichten, die sich teils an das GKDZ, teils an das Sächsische Staatsministerium des Innern, teils an die jeweilige Landesregierung richten. 3 Drucksache 6/4737Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 11.: Gleich geeignete Alternativen sind nicht ersichtlich. Zu 12.: Der GKDZ-StV verpflichtet die Trägerländer sowie das GKDZ als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. Zu 13.: Gemäß § 1 Abs. 1 GKDZ-StV wird das GKDZ als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Zu 14.: Die Personalgewinnung für das GKDZ richtet sich nach § 8 GKDZ-StV. Mit den weiteren Einzelheiten wird sich ein Aufbaustab befassen. Zu 15.: Gemäß § 2 Abs. 2 GKDZ-StV beläuft sich der auf Thüringen entfallende Anteil an der Anschubfinanzierung für das erste Geschäftsjahr auf 835.704 Euro. Die Mittel hierfür sind im Haushalt 2017 eingestellt. Maier Minister Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Branden-burg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Te-lekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (Ge-setzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4498) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: